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{'item': 'B483/86'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.1988 GeschäftszahlB483/86 Sammlungsnummer11687 LeitsatzDurch Reißen an den Haaren und Versetzen von Fußtritten Verstoß gegen Art3; Vorgangsweise nicht erforderlich, um Zweck der Amtshandlung (Auflösung einer Versammlung) durchsetzen zu können; dagegen keine ungebührliche Verzögerung ärztlicher Betreuung RechtssatzVerletzung durch Reißen an den Haaren und Versetzen von Fußtritten bei Auflösung einer Demonstration vor der Amerikanischen Botschaft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Ziehen an den Haaren (siehe VfSlg. 8146/1977) und das Versetzen von Fußtritten (siehe VfSlg. 10250/1984, VfGH 27.02.87 B87/85 und 12.06.87 B84/85) einen Verstoß gegen Art3 MRK darstellen kann. Es ist weder von der belangten Behörde behauptet worden noch hervorgekommen, daß die inkriminierte Vorgangsweise der Beamten aufgrund spezieller Gegebenheiten erforderlich gewesen sein sollte, um den Zweck der Amtshandlung (Auflösung der Versammlung) durchsetzen zu können. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das festgestellte Verhalten der Sicherheitswachebeamten - ungeachtet des Umstandes, daß es möglicherweise durch ein provokantes Benehmen des Beschwerdeführers hervorgerufen wurde - maßhaltend im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art3 MRK (siehe auch dazu die oben zitierte Judikatur) war. Jedenfalls liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die inkriminierten Handlungen der Sicherheitswachebeamten in einer extremen Ausnahmesituation erfolgt sind, bei der mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter dieser behördlichen Vorgangsweise wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde (vgl. auch hiezu VfGH 27.02.87 B87/85).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Ziehen an den Haaren (siehe VfSlg. 8146 aus 1977,) und das Versetzen von Fußtritten (siehe VfSlg. 10250 aus 1984,, VfGH 27.02.87 B87/85 und 12.06.87 B84/85) einen Verstoß gegen Art3 MRK darstellen kann. Es ist weder von der belangten Behörde behauptet worden noch hervorgekommen, daß die inkriminierte Vorgangsweise der Beamten aufgrund spezieller Gegebenheiten erforderlich gewesen sein sollte, um den Zweck der Amtshandlung (Auflösung der Versammlung) durchsetzen zu können. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das festgestellte Verhalten der Sicherheitswachebeamten - ungeachtet des Umstandes, daß es möglicherweise durch ein provokantes Benehmen des Beschwerdeführers hervorgerufen wurde - maßhaltend im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art3 MRK (siehe auch dazu die oben zitierte Judikatur) war. Jedenfalls liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die inkriminierten Handlungen der Sicherheitswachebeamten in einer extremen Ausnahmesituation erfolgt sind, bei der mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter dieser behördlichen Vorgangsweise wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde vergleiche auch hiezu VfGH 27.02.87 B87/85). Bei diesem Ergebnis ist es für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art3 MRK irrelevant, ob der Betroffene dabei auch noch Verletzungen davongetragen hat. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Verletzung des Beschwerdeführers am linken Fuß auf Tritte von Beamten zurückzuführen ist oder nicht. Keine ungebührliche Verzögerung der ärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme bei Auflösung einer Demonstration vor der Amerikanischen Botschaft. Der Verfassungsgerichtshof hat - in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 5613/1967, 6993/1973 und VfGH 16.03.76 B63/76) - bereits mehrfach ausgesprochen, daß eine Verweigerung oder Verzögerung ärztlichen Betreuung während der Haft einen Verstoß gegen Art3 MRK darstellen kann (siehe VfSlg. 8627/1979 S 47, 10427/1985 S 467 und 10.680/1985 S 622). Eine solche Grundrechtsverletzung ist jedoch im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht gegeben:Der Verfassungsgerichtshof hat - in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 5613 aus 1967,, 6993 aus 1973, und VfGH 16.03.76 B63/76) - bereits mehrfach ausgesprochen, daß eine Verweigerung oder Verzögerung ärztlichen Betreuung während der Haft einen Verstoß gegen Art3 MRK darstellen kann (siehe VfSlg. 8627 aus 1979, S 47, 10427 aus 1985, S 467 und 10.680 aus 1985, S 622). Eine solche Grundrechtsverletzung ist jedoch im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht gegeben: Wie der festgestellte Sachverhalt zeigt, haben die Beamten der belangten Behörde weder am Ort der Demonstration noch im Polizeigefangenenhaus dem Beschwerdeführer ärztliche Behandlung verweigert oder inhibiert, die erforderlichen Maßnahmen wurden auch nicht ungebührlich verzögert. Die Beamten konnten berechtigterweise annehmen, daß die Verletzung des Beschwerdeführers (doppelter Bänderriß am linken Knöchel) - mochte sie für ihn auch sehr unangenehm und mit Schmerzen verbunden gewesen sein - jedenfalls weder lebensbedrohend noch derart beschaffen war, daß eine unmittelbar einsetzende ärztliche Behandlung unbedingt nötig war. Angesichts dieses Umstandes sowie der großen Anzahl anläßlich der Demonstration festgenommener und in das Gefangenenhaus eingelieferter Personen, welche die Aufmerksamkeit der Sicherheitswacheorgane ebenfalls in Anspruch nahmen, kann nicht gesagt werden, daß die Vorgangsweise der Behörde von der Absicht getragen war, den Beschwerdeführer unmenschlich zu behandeln (ihm etwa schweres physisches Leid (Schmerzen) zuzufügen) oder, daß mit dem behördlichen Verhalten eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Beschwerdeführers als Person zum Ausdruck kam (vgl. die zitierte ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art3 MRK).Wie der festgestellte Sachverhalt zeigt, haben die Beamten der belangten Behörde weder am Ort der Demonstration noch im Polizeigefangenenhaus dem Beschwerdeführer ärztliche Behandlung verweigert oder inhibiert, die erforderlichen Maßnahmen wurden auch nicht ungebührlich verzögert. Die Beamten konnten berechtigterweise annehmen, daß die Verletzung des Beschwerdeführers (doppelter Bänderriß am linken Knöchel) - mochte sie für ihn auch sehr unangenehm und mit Schmerzen verbunden gewesen sein - jedenfalls weder lebensbedrohend noch derart beschaffen war, daß eine unmittelbar einsetzende ärztliche Behandlung unbedingt nötig war. Angesichts dieses Umstandes sowie der großen Anzahl anläßlich der Demonstration festgenommener und in das Gefangenenhaus eingelieferter Personen, welche die Aufmerksamkeit der Sicherheitswacheorgane ebenfalls in Anspruch nahmen, kann nicht gesagt werden, daß die Vorgangsweise der Behörde von der Absicht getragen war, den Beschwerdeführer unmenschlich zu behandeln (ihm etwa schweres physisches Leid (Schmerzen) zuzufügen) oder, daß mit dem behördlichen Verhalten eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Beschwerdeführers als Person zum Ausdruck kam vergleiche die zitierte ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art3 MRK).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.