RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.1988 GeschäftszahlA21/87 Sammlungsnummer11686 LeitsatzKlage gegen die Landeshauptstadt Linz auf Rückzahlung der für die Instandsetzung einer Hauskanalanlage geleisteten Kosten nach Aufhebung des auf die Oö. Bauordnung gestützten Titelbescheides zulässig und begründet; Zuspruch von Verzugszinsen RechtssatzAufgrund der von der Klägerin eingebrachten Rechtsmittel unberechtigte bescheidmäßige Vorschreibung von Erhaltungskosten für einen Hauskanalanschluß. Der vorliegende Anspruch ist ein vermögensrechtlicher Rückforderungsanspruch wegen Wegfallens des seinerzeit bestandenen Rechtsgrundes der Zahlung. Sofern nichts anderes angeordnet ist, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche nicht gegeben, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (vgl. VfSlg. 8542/1979).Sofern nichts anderes angeordnet ist, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche nicht gegeben, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht vergleiche VfSlg. 8542 aus 1979,). Derartige Ansprüche sind auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Eine Kompetenz zur bescheidmäßigen Absprache über den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch ist den Bestimmungen der OÖ. Bauordnung nicht zu entnehmen. Der Zulässigkeit der Klagsführung nach Art137 B-VG steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin als Verpflichtete eines Vollstreckungsverfahrens allenfalls Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die Exekutionsführung in Anspruch nehmen hätte können. Selbst wenn die Klägerin ihre Inanspruchnahme zur Zahlung im Exekutionsverfahren rechtlich bekämpfen hätte können und sie von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet dies für sie nicht den Verlust des Rechtes auf Klagsführung gemäß Art137 B-VG (s. VfSlg. 8666/1979, S 207). Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auch nicht zu prüfen, ob der klagenden Partei als Verpflichteter des Exekutionsverfahrens taugliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zur Abwehr der Exekutionsführung überhaupt zur Verfügung gestanden wären.Der Zulässigkeit der Klagsführung nach Art137 B-VG steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin als Verpflichtete eines Vollstreckungsverfahrens allenfalls Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die Exekutionsführung in Anspruch nehmen hätte können. Selbst wenn die Klägerin ihre Inanspruchnahme zur Zahlung im Exekutionsverfahren rechtlich bekämpfen hätte können und sie von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet dies für sie nicht den Verlust des Rechtes auf Klagsführung gemäß Art137 B-VG (s. VfSlg. 8666 aus 1979,, S 207). Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auch nicht zu prüfen, ob der klagenden Partei als Verpflichteter des Exekutionsverfahrens taugliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zur Abwehr der Exekutionsführung überhaupt zur Verfügung gestanden wären. Die Klage ist daher zulässig. Der Zulässigkeit der Klagsführung nach Art137 B-VG steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin als Verpflichtete eines Vollstreckungsverfahrens allenfalls Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die Exekutionsführung in Anspruch nehmen hätte können. Selbst wenn die Klägerin ihre Inanspruchnahme zur Zahlung im Exekutionsverfahren rechtlich bekämpfen hätte können und sie von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet dies für sie nicht den Verlust des Rechtes auf Klagsführung gemäß Art137 B-VG (s. VfSlg. 8666/1979, S 207). Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auch nicht zu prüfen, ob der klagenden Partei als Verpflichteter des Exekutionsverfahrens taugliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zur Abwehr der Exekutionsführung überhaupt zur Verfügung gestanden wären.Der Zulässigkeit der Klagsführung nach Art137 B-VG steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin als Verpflichtete eines Vollstreckungsverfahrens allenfalls Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die Exekutionsführung in Anspruch nehmen hätte können. Selbst wenn die Klägerin ihre Inanspruchnahme zur Zahlung im Exekutionsverfahren rechtlich bekämpfen hätte können und sie von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet dies für sie nicht den Verlust des Rechtes auf Klagsführung gemäß Art137 B-VG (s. VfSlg. 8666 aus 1979,, S 207). Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auch nicht zu prüfen, ob der klagenden Partei als Verpflichteter des Exekutionsverfahrens taugliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zur Abwehr der Exekutionsführung überhaupt zur Verfügung gestanden wären. Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen wurde der Klägerin mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz aufgetragen, die Kanalstrecke des Hauskanalanschlusses neu herzustellen; dies geschah unter Berufung auf Bestimmungen der OÖ. Bauordnung. Die klagende Partei kam dieser Verpflichtung nicht nach, sodaß die Baubehörde die Ersatzvornahme verfügte und die (vorläufigen) Kosten hiefür der Klägerin auferlegte. In der Folge wurden nach mehreren Rechtsgängen alle die Instandsetzung bzw. Erneuerung der Hauskanalanlage auftragenden Bescheide beseitigt, sodaß keine Verpflichtung zur Tragung der - bereits geleisteten - Kosten besteht, ohne daß - wie es die beklagte Partei in der Gegenschrift meint - auf die inhaltlichen Fragen betreffend dieses Verwaltungsverfahrens einzugehen wäre. Im Hinblick auf das nachträgliche Wegfallen des Titelbescheides für die Zahlungsverpflichtung der klagenden Partei ist es auch unbeachtlich, ob sie den Bescheid über die Ersatzvornahme unbekämpft ließ. Da somit der Rechtsgrund für die Bezahlung des Betrages von S 138.907,93 von seiten der klagenden an die beklagte Partei weggefallen ist, war dem Klagebegehren auf Rückzahlung dieses Betrages stattzugeben. Das Begehren auf Bezahlung von Verzugszinsen ist an sich gerechtfertigt (vgl. die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 8542/1979, S 298). Da der Zahlungsverzug erst mit dem Verstreichen der der beklagten Partei eingeräumten Zahlungsfrist am 20.02.1986 eingetreten ist, waren Verzugszinsen erst ab diesem Tag zuzusprechen (vgl. VfGH 26.09.1986, A8/83).Das Begehren auf Bezahlung von Verzugszinsen ist an sich gerechtfertigt vergleiche die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 8542 aus 1979,, S 298). Da der Zahlungsverzug erst mit dem Verstreichen der der beklagten Partei eingeräumten Zahlungsfrist am 20.02.1986 eingetreten ist, waren Verzugszinsen erst ab diesem Tag zuzusprechen vergleiche VfGH 26.09.1986, A8/83).
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