RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.1988 GeschäftszahlV27/88 Sammlungsnummer11701 LeitsatzVerordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.01.71, PR. Z. 196/71 (Plandokument Nr. 4940); Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Satzes im Punkt II Z1 aus den in Erk. VfSlg. 11074/1986 genannten GründenVerordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.01.71, PR. Ziffer 196 /, 71, (Plandokument Nr. 4940); Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Satzes im Punkt römisch zwei Z1 aus den in Erk. VfSlg. 11074 aus 1986, genannten Gründen RechtssatzDer zweite Satz im Punkt II Z1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.01.71, PrZ 196/71 (Plandokument Nr. 4940), (Beschlußfassung bekanntgemacht im ABl. der Stadt Wien Nr. 7/1971) war bis zum Ablauf des 31.12.86 gesetzwidrig (unter Hinweis auf die mit E v 14.10.86, V50/86 eingeleitete Vorjudikatur).Der zweite Satz im Punkt römisch zwei Z1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.01.71, PrZ 196/71 (Plandokument Nr. 4940), (Beschlußfassung bekanntgemacht im ABl. der Stadt Wien Nr. 7 aus 1971,) war bis zum Ablauf des 31.12.86 gesetzwidrig (unter Hinweis auf die mit E v 14.10.86, V50/86 eingeleitete Vorjudikatur). Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch auf dem schon im Erkenntnis V87/86 und weiteren Entscheidungen, so zuletzt im Erkenntnis V91/87, eingenommenen Standpunkt, daß infolge der mit 01.01.87 erfolgten gesetzmäßigen Kundmachung der Plandokumente (durch Verbindung und gleichzeitige Abgabe von Plandokument und Zeichenerklärung an die Interessenten) die Gesetzwidrigkeit, welche dem jeweiligen zweiten Satz im Punkt II Z1 der Plandokumente - also auch dem zweiten Satz im Punkt II Z1 der geprüften Verordnung - anhaftete, ab diesem Zeitpunkt geheilt wurde.Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch auf dem schon im Erkenntnis V87/86 und weiteren Entscheidungen, so zuletzt im Erkenntnis V91/87, eingenommenen Standpunkt, daß infolge der mit 01.01.87 erfolgten gesetzmäßigen Kundmachung der Plandokumente (durch Verbindung und gleichzeitige Abgabe von Plandokument und Zeichenerklärung an die Interessenten) die Gesetzwidrigkeit, welche dem jeweiligen zweiten Satz im Punkt römisch zwei Z1 der Plandokumente - also auch dem zweiten Satz im Punkt römisch zwei Z1 der geprüften Verordnung - anhaftete, ab diesem Zeitpunkt geheilt wurde. Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Satzes im Punkt II Z1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.01.71, PrZ 196/71 (Plandokument Nr. 4940), (Beschlußfassung bekanntgemacht im ABl. der Stadt Wien Nr. 7/1971) wegen Kundmachungsmangels; Heilung durch nachträgliche Kundmachung der Plandokumente (mit Hinweis auf die E v 14.10.86, V50/86 eingeleitete Vorjudikatur).Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Satzes im Punkt römisch zwei Z1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.01.71, PrZ 196/71 (Plandokument Nr. 4940), (Beschlußfassung bekanntgemacht im ABl. der Stadt Wien Nr. 7 aus 1971,) wegen Kundmachungsmangels; Heilung durch nachträgliche Kundmachung der Plandokumente (mit Hinweis auf die E v 14.10.86, V50/86 eingeleitete Vorjudikatur). Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch auf dem schon im Erkenntnis V87/86 und weiteren Entscheidungen, so zuletzt im Erkenntnis V91/87, eingenommenen Standpunkt, daß infolge der mit 01.01.87 erfolgten gesetzmäßigen Kundmachung der Plandokumente (durch Verbindung und gleichzeitige Abgabe von Plandokument und Zeichenerklärung an die Interessenten) die Gesetzwidrigkeit, welche dem jeweiligen zweiten Satz im Punkt II Z1 der Plandokumente - also auch dem zweiten Satz im Punkt II Z1 der geprüften Verordnung - anhaftete, ab diesem Zeitpunkt geheilt wurde.Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch auf dem schon im Erkenntnis V87/86 und weiteren Entscheidungen, so zuletzt im Erkenntnis V91/87, eingenommenen Standpunkt, daß infolge der mit 01.01.87 erfolgten gesetzmäßigen Kundmachung der Plandokumente (durch Verbindung und gleichzeitige Abgabe von Plandokument und Zeichenerklärung an die Interessenten) die Gesetzwidrigkeit, welche dem jeweiligen zweiten Satz im Punkt römisch zwei Z1 der Plandokumente - also auch dem zweiten Satz im Punkt römisch zwei Z1 der geprüften Verordnung - anhaftete, ab diesem Zeitpunkt geheilt wurde.
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