Abs1 B-VG - nach herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", das heißt also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes verstanden (s zB VfSlg. 8126/1977, 8580/1979, 10321/1985, 10680/1985).Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung einer Person zutrifft (zB VfSlg. 7252 aus 1974,, 7829 aus 1976,, 8146 aus 1977,, 9836 aus 1983,). Dabei wird unter dieser einer Beschwerdeführung zugänglichen "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt"
Abs1 B-VG - nach herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", das heißt also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes verstanden (s zB VfSlg. 8126 aus 1977,, 8580 aus 1979,, 10321 aus 1985,, 10680 aus 1985,). Verdunkelungsgefahr ist dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983; VfGH 27.11.87 B462/87).Verdunkelungsgefahr ist dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde vergleiche VfSlg. 3770 aus 1960,, 6560 aus 1971,, 6910 aus 1972,, 9836 aus 1983,; VfGH 27.11.87 B462/87). Die bloße theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 StPO her (vgl. VfSlg. 3770/1960, 3780/1960, 9836/1983; VfGH 27.11.1987 B462/87).Die bloße theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 StPO her vergleiche VfSlg. 3770 aus 1960,, 3780 aus 1960,, 9836 aus 1983,; VfGH 27.11.1987 B462/87). Unter dieser einer Beschwerdeführung zugänglichen "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt"
Abs1 B-VG - wird nach herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", das heißt also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes verstanden (s zB VfSlg. 8126/1977, 8580/1979, 10321/1985, 10680/1985).Unter dieser einer Beschwerdeführung zugänglichen "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt"
Abs1 B-VG - wird nach herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", das heißt also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes verstanden (s zB VfSlg. 8126 aus 1977,, 8580 aus 1979,, 10321 aus 1985,, 10680 aus 1985,). Die Verdächtigten stellten nicht etwa den von der Kaufhausdetektivin (und einer weiteren Zeugin) beobachteten tatsächlichen Geschehensablauf in Abrede, sondern leugneten bloß - übereinstimmend - jeglichen Diebstahlsvorsatz; ihre Verantwortung ging dahin, daß sie die in Rede stehenden Sachen kaufen oder lediglich - vor dem Kaufhaus - besichtigen wollten. Unter diesen Umständen fehlte es ganz offensichtlich an konkreten Anhaltspunkten dafür, daß sich die Verdächtigten in einer die Sachverhaltsermittlung erschwerenden Weise wechselseitig beeinflussen wollten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.