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{'item': 'B1262/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1988 GeschäftszahlB1262/87 Sammlungsnummer11676 LeitsatzStreichung aus dem Wählerverzeichnis; grob mangelhaftes und ergänzungsbedürftiges Ermittlungsverfahren zur maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes - Verletzung im Wahlrecht zum Gemeinderat RechtssatzDas in Art117 Abs2 iVm Art26 Abs1, 95 Abs1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zum Gemeinderat wird durch rechtswidrige Nichteintragung (Streichung) eines Wahlberechtigten in das (aus dem) Wählerverzeichnis verletzt. Das ist auch dann der Fall, wenn das zur Nichteintragung (Streichung) führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln leidet (vgl. zB VfSlg. 5148/1965, 6303/1970, 7017/1973, 7766/1976, 10668/1985; siehe auch VfSlg. 8845/1980).Das in Art117 Abs2 in Verbindung mit Art26 Abs1, 95 Abs1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zum Gemeinderat wird durch rechtswidrige Nichteintragung (Streichung) eines Wahlberechtigten in das (aus dem) Wählerverzeichnis verletzt. Das ist auch dann der Fall, wenn das zur Nichteintragung (Streichung) führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln leidet vergleiche zB VfSlg. 5148 aus 1965,, 6303 aus 1970,, 7017 aus 1973,, 7766 aus 1976,, 10668 aus 1985,; siehe auch VfSlg. 8845 aus 1980,). Der Beschwerdeführer hatte in einer Stellungnahme ausdrücklich die Gemeinde Podersdorf am See als - wenn auch nicht ausschließlich - Mittelpunkt seiner Lebensinteressen genannt (zur Frage von Mehrfachwohnsitzen vgl. zB VfSlg. 9598/1982).Der Beschwerdeführer hatte in einer Stellungnahme ausdrücklich die Gemeinde Podersdorf am See als - wenn auch nicht ausschließlich - Mittelpunkt seiner Lebensinteressen genannt (zur Frage von Mehrfachwohnsitzen vergleiche zB VfSlg. 9598 aus 1982,). Sieht man von einem "Aktenvermerk" ab, wonach der Beschwerdeführer im Wählerverzeichnis der Gemeinde Wien eingetragen sei (worauf die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß Staatsbürger, die in mehreren Gemeindeen einen ordentlichen Wohnsitz haben, auch in jeder dieser Kommunen zur Teilnahme an der Wahl des GemeindeRates berechtigt sind (vgl. zB VfSlg. 10690/1985), zu Recht nicht näher einging), unterblieben hier (auch) geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungswichtigen Sachverhaltes, und zwar namentlich zur Überprüfung des Standpunktes des Beschwerdeführers:Sieht man von einem "Aktenvermerk" ab, wonach der Beschwerdeführer im Wählerverzeichnis der Gemeinde Wien eingetragen sei (worauf die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß Staatsbürger, die in mehreren Gemeindeen einen ordentlichen Wohnsitz haben, auch in jeder dieser Kommunen zur Teilnahme an der Wahl des GemeindeRates berechtigt sind vergleiche zB VfSlg. 10690 aus 1985,), zu Recht nicht näher einging), unterblieben hier (auch) geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungswichtigen Sachverhaltes, und zwar namentlich zur Überprüfung des Standpunktes des Beschwerdeführers: Dieser Umstand im Zusammenhalt mit der völlig unzureichenden Bescheidbegründung, die sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht befaßte und auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde eingehaltene Prozedur - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (VfSlg. 8845/1980) - unter dem Aspekt der maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes als derart grob mangelhaft und ergänzungsbedürftig (siehe etwa auch: VfSlg. 6473/1971, 7017/1973, 7766/1976, 8845/1980, 10668/1985), daß bereits von einer Verfassungswidrigkeit iS der verfassungsgerichtlichen Judikatur gesprochen werden muß.Dieser Umstand im Zusammenhalt mit der völlig unzureichenden Bescheidbegründung, die sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht befaßte und auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde eingehaltene Prozedur - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (VfSlg. 8845 aus 1980,) - unter dem Aspekt der maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes als derart grob mangelhaft und ergänzungsbedürftig (siehe etwa auch: VfSlg. 6473 aus 1971,, 7017 aus 1973,, 7766 aus 1976,, 8845 aus 1980,, 10668 aus 1985,), daß bereits von einer Verfassungswidrigkeit iS der verfassungsgerichtlichen Judikatur gesprochen werden muß.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.