RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1988 GeschäftszahlB92/88 Sammlungsnummer11680 LeitsatzSchriftlicher Verwaltungsakt der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens - normative Wirkung im Hinblick auf §23 Abs2 Z1 KWG idF BGBl. 325/1986; keine "verfahrensregelnde" Anordnung iS des §152 Abs1 zweiter Satz FinStrG - Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des InstanzenzugesSchriftlicher Verwaltungsakt der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens - normative Wirkung im Hinblick auf §23 Abs2 Z1 KWG in der Fassung Bundesgesetzblatt 325 aus 1986,; keine "verfahrensregelnde" Anordnung iS des §152 Abs1 zweiter Satz FinStrG - Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges Rechtssatz§23 Abs2 Z1 KWG idF der Novelle BGBl. 325/1986 besagt, daß die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ua. im Zusammenhang mit 'eingeleiteten' Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nicht bestehe, stellt also - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage (erkennbar im Interesse der Erhöhung der Rechtssicherheit: vgl. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend ua. die Novelle des KWG, 934 BlgNR XVI. GP, S 36) - ausdrücklich auf den (Formal-)Akt der Verfahrenseinleitung ab, mit der das Recht des Verdächtigen auf Wahrung des Bankgeheimnisses - in hier nicht näher zu erörterndem Umfang - aufgehoben wird.§23 Abs2 Z1 KWG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 325 aus 1986, besagt, daß die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ua. im Zusammenhang mit 'eingeleiteten' Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nicht bestehe, stellt also - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage (erkennbar im Interesse der Erhöhung der Rechtssicherheit: vergleiche Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend ua. die Novelle des KWG, 934 BlgNR römisch sechzehn. GP, S 36) - ausdrücklich auf den (Formal-)Akt der Verfahrenseinleitung ab, mit der das Recht des Verdächtigen auf Wahrung des Bankgeheimnisses - in hier nicht näher zu erörterndem Umfang - aufgehoben wird. Demgemäß kommt dem schriftlichen Verwaltungsakt der Einleitung (nicht etwa der bloßen Verständigung von der schon vollzogenen Einleitung) eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem FinStrG (- der in rein formaler Hinsicht nach Lage dieses konkreten Falles (auch) angesichts seiner Textierung den Mindestvoraussetzungen eines Bescheides genügt (vgl. ua. VfSlg. 9308/1981, 9841/1983) -) kraft §23 Abs2 Z1 KWG idF BGBl. 325/1986 - ebenso wie Beschlüsse auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1977 bzw. BDG 1979 (VfSlg. 8686/1979, 9489/1982, 10086/1984; VfGH 27.09.86 B265/86) - normative Wirkung zu, sodaß sich der Beschwerdegegenstand, wie der Beschwerdeführer sinngemäß zutreffend geltend macht, in der Tat als "Bescheid" in der Bedeutung des Art144 Abs1 Satz 1 B-VG darstellt (anders die Rechtslage nach §29 Abs3 Disziplinarstatut (für Rechtsanwälte), RGBl. 40/1872: VfSlg. 9425/1982; VfGH 25.06.86 B477/86 und G115/86, 28.09.87 B695/87).Demgemäß kommt dem schriftlichen Verwaltungsakt der Einleitung (nicht etwa der bloßen Verständigung von der schon vollzogenen Einleitung) eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem FinStrG (- der in rein formaler Hinsicht nach Lage dieses konkreten Falles (auch) angesichts seiner Textierung den Mindestvoraussetzungen eines Bescheides genügt vergleiche ua. VfSlg. 9308 aus 1981,, 9841 aus 1983,) -) kraft §23 Abs2 Z1 KWG in der Fassung Bundesgesetzblatt 325 aus 1986, - ebenso wie Beschlüsse auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1977 bzw. BDG 1979 (VfSlg. 8686 aus 1979,, 9489 aus 1982,, 10086 aus 1984,; VfGH 27.09.86 B265/86) - normative Wirkung zu, sodaß sich der Beschwerdegegenstand, wie der Beschwerdeführer sinngemäß zutreffend geltend macht, in der Tat als "Bescheid" in der Bedeutung des Art144 Abs1 Satz 1 B-VG darstellt (anders die Rechtslage nach §29 Abs3 Disziplinarstatut (für Rechtsanwälte), RGBl. 40/1872: VfSlg. 9425 aus 1982,; VfGH 25.06.86 B477/86 und G115/86, 28.09.87 B695/87). Zur Rechtslage vor der KWG-Novelle BGBl. 325/1986 vgl. VfSlg. 10421/1985; siehe auch VfSlg. 2/1957, 4699/1964.Zur Rechtslage vor der KWG-Novelle Bundesgesetzblatt 325 aus 1986, vergleiche VfSlg. 10421 aus 1985,; siehe auch VfSlg. 2 aus 1957,, 4699 aus 1964,. Bescheidmäßige Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§83 Abs2 FinStrG). Als "verfahrensregelnde" Anordnung in der Bedeutung des §152 Abs1 Satz 2 FinStrG, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, kann der angefochtene Verwaltungsakt schon deshalb nicht gewertet werden, weil es hier um die bescheidmäßige Einleitung des Strafverfahrens überhaupt, nicht bloß um eine diesem Schritt nachfolgende formlose prozeßleitende Verfügung ohne selbständigen Normcharakter geht. Zurückweisung der Beschwerde mangels Instanzenzugerschöpfung; Gegenstand einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde könnte erst ein im Instanzenzug erlassener Bescheid der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sein.
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