Abs1 Satz 2 B-VG hinaus: Vielmehr ist das behördliche Vorgehen in seiner Gesamtheit ungeachtet des Umstandes, daß eine Festnahme formal nicht ausgesprochen wurde, angesichts des nur durch die Androhung der unverzüglichen Vorführung erzwungenen anstandslosen Mitkommens der Beschwerdeführerin zur Bundespolizeidirektion Salzburg - materiell gesehen - einer "Verhaftung"
GG gleichzuhalten (vgl. zB VfSlg. 10420/1985 und die dort zitierte Vorjudikatur).Nach der Bestimmung des Art8 StGG, auf die sich die Beschwerdeführerin in erster Linie beruft, ist die Freiheit der Person gewährleistet. Diese Verfassungsnorm und das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87 aus 1862,, schützen jedoch - ebenso wie Art5 MRK - nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit schlechthin, sondern nur vor willkürlicher Verhaftung, rechtswidriger Inverwahrnahme sowie rechtswidriger Internierung und Konfinierung (VfSlg. 8815 aus 1980,). Eine - nach der konkreten Fallkonstellation allein in Betracht zu ziehende - "Verhaftung" liegt hier aber in der Tat vor. Denn die Beschwerdeführerin lief nach Lage der Dinge Gefahr, daß sie ohne Verzug physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, wenn sie den ihr erteilten Befehl unbefolgt lasse. Damit griff der - in der festgestellten, intentional auf eine Freiheitsbeschränkung gerichteten Aufforderung (zum "Mitkommen") liegende - Verwaltungsakt in Wahrheit über einen bloßen "Befehl"
Abs1 Satz 2 B-VG hinaus: Vielmehr ist das behördliche Vorgehen in seiner Gesamtheit ungeachtet des Umstandes, daß eine Festnahme formal nicht ausgesprochen wurde, angesichts des nur durch die Androhung der unverzüglichen Vorführung erzwungenen anstandslosen Mitkommens der Beschwerdeführerin zur Bundespolizeidirektion Salzburg - materiell gesehen - einer "Verhaftung"
GG gleichzuhalten vergleiche zB VfSlg. 10420 aus 1985, und die dort zitierte Vorjudikatur). Gesetzlose Festnahme und Anhaltung durch Kriminalbeamte zur Einvernahme als "Auskunftsperson". Das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, bestimmt zwar in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Ein solcher Fall lag aber hier nicht vor.Das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. 87 aus 1862,, bestimmt zwar in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Ein solcher Fall lag aber hier nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.