WG gestützte Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der ein erhöhter Importausgleich festgesetzt wurde, war gesetzwidrig, wenn sie ohne Anhörung des Beirates erlassen wurde. Das Erfordernis der Anhörung des Beirates gemäß §10 GeflügelWG war erfüllt, wenn der Beirat entweder von sich aus einen Vorschlag erstattete oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Gelegenheit erhalten hatte, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern (VfSlg. 5670/1968, S 79; siehe auch VfSlg. 8396/1978). Hatte der Beirat weder von sich aus einen Vorschlag erstattet noch von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung fristgerecht Gebrauch gemacht, so war der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dadurch rechtlich nicht gehindert, die Verordnung (ohne Vorliegen einer Äußerung des Beirates) zu erlassen. Hatte aber der Beirat - von sich aus oder auf Aufforderung - eine Äußerung abgegeben, so war es für das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich, daß die Äußerung des Beirates entsprechend den hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften zustande gekommen war. Dazu gehörte insbesondere, daß der Äußerung des Beirates ein Beschluß zugrunde lag, der den Vorschriften des GeflügelWG und der auf seiner Grundlage (gesetzmäßigerweise) erlassenen GO des Beirates entsprach (VfSlg. 10595/1985).
WG gestützte Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft war mithin gesetzwidrig, wenn der Äußerung des Beirates nicht ein Beschluß dieses Kollegiums zugrundelag, der den im GeflügelWG und (mit diesem im Einklang) in der GO des Beirates festgelegten Beschlußerfordernissen entsprach.
WG gestützte Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der ein erhöhter Importausgleich festgesetzt wurde, war gesetzwidrig, wenn sie ohne Anhörung des Beirates erlassen wurde. Das Erfordernis der Anhörung des Beirates gemäß §10 GeflügelWG war erfüllt, wenn der Beirat entweder von sich aus einen Vorschlag erstattete oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Gelegenheit erhalten hatte, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern (VfSlg. 5670 aus 1968,, S 79; siehe auch VfSlg. 8396 aus 1978,). Hatte der Beirat weder von sich aus einen Vorschlag erstattet noch von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung fristgerecht Gebrauch gemacht, so war der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dadurch rechtlich nicht gehindert, die Verordnung (ohne Vorliegen einer Äußerung des Beirates) zu erlassen. Hatte aber der Beirat - von sich aus oder auf Aufforderung - eine Äußerung abgegeben, so war es für das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich, daß die Äußerung des Beirates entsprechend den hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften zustande gekommen war. Dazu gehörte insbesondere, daß der Äußerung des Beirates ein Beschluß zugrunde lag, der den Vorschriften des GeflügelWG und der auf seiner Grundlage (gesetzmäßigerweise) erlassenen GO des Beirates entsprach (VfSlg. 10595 aus 1985,).
WG gestützte Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft war mithin gesetzwidrig, wenn der Äußerung des Beirates nicht ein Beschluß dieses Kollegiums zugrundelag, der den im GeflügelWG und (mit diesem im Einklang) in der GO des Beirates festgelegten Beschlußerfordernissen entsprach. Bei der Fassung des Beschlusses vom 18.07.84, mit dem sich der Beirat für die Erlassung der ImportausgleichsV 1984 ausgesprochen hatte, waren von einer der entsendungsberechtigten Stellen, nämlich dem Österreichischen Arbeiterkammertag, nicht alle drei, sondern nur zwei Vertreter anwesend. Die Zusammensetzung des Beirates entsprach daher zwar dem - gesetzwidrigen - Punkt 4 erster Satz seiner GO, nicht aber dem Gesetz. Der vom Beirat gefaßte Beschluß war mithin gesetzwidrig. Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der GO des Beirats gemäß §10 GeflügelWG 1969 und der Geflügelwirtschafts-ImportausgleichsV 1984. Das GeflügelWG, das die ges Grundlage sowohl für die ImportausgleichsV 1984 als auch für die GO des Beirates gemäß §10 GeflügelWG bildete, ist zufolge der Vorschrift des §12 Abs2 GeflügelWG 1988, BGBl. Nr. 579/1987, mit Ablauf des 31.12.87 außer Kraft getreten. Mit dem Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage haben auch die ImportausgleichsV 1984 und die GO des Beirates - beide Vorschriften waren Durchführungsverordnungen zum GeflügelWG - ihre Wirksamkeit verloren (vgl. etwa VfSlg. 2266/1952, 2326/1952, 2344/1952).Das GeflügelWG, das die ges Grundlage sowohl für die ImportausgleichsV 1984 als auch für die GO des Beirates gemäß §10 GeflügelWG bildete, ist zufolge der Vorschrift des §12 Abs2 GeflügelWG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1987,, mit Ablauf des 31.12.87 außer Kraft getreten. Mit dem Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage haben auch die ImportausgleichsV 1984 und die GO des Beirates - beide Vorschriften waren Durchführungsverordnungen zum GeflügelWG - ihre Wirksamkeit verloren vergleiche etwa VfSlg. 2266 aus 1952,, 2326 aus 1952,, 2344 aus 1952,). Da die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen zugleich mit ihrer gesetzlichen Grundlage mit dem Ablauf des 31.12.87 außer Kraft getreten sind, ist gemäß Art139 Abs4 B-VG auszusprechen, daß sie gesetzwidrig waren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.