PG, trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet zu betreten, kann in das durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen (vgl. zB VfSlg. 10.737/85; VfGH 26.02.87 B923/86). Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführer im Inland und seine glaubhaften privaten Beziehungen zu in Österreich wohnhaften Personen liegt ein solcher Eingriff hier tatsächlich vor. Dieser Eingriff in das durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 MRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbeonderes einen dem Art8 Abs1 MRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 MRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. die ständige Rechtsprechung zu anderen, unter Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrechten, zB VfSlg. 9720/1983, 10.482/1985, 10.615/1985; VfGH 01.12.87 B446/87, S 9).Die
PG, trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet zu betreten, kann in das durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen vergleiche zB VfSlg. 10.737/85; VfGH 26.02.87 B923/86). Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführer im Inland und seine glaubhaften privaten Beziehungen zu in Österreich wohnhaften Personen liegt ein solcher Eingriff hier tatsächlich vor. Dieser Eingriff in das durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 MRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbeonderes einen dem Art8 Abs1 MRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 MRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte vergleiche die ständige Rechtsprechung zu anderen, unter Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrechten, zB VfSlg. 9720 aus 1983,, 10.482 aus 1985,, 10.615 aus 1985,; VfGH 01.12.87 B446/87, S 9). Keine Bedenken gegen §6 Abs1 zweiter Satz FrPG. Während §8 FrPG die Aufhebung eines verhängten Aufenthaltsverbotes zum Gegenstand hat, sieht §6 Abs1 zweiter Satz leg. cit. die vorübergehende Sistierung der Rechtswirkungen eines solchen Verbotes vor. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu §8 FrPG (zB VfGH 26.02.87, B923/86) ist also hier sinngemäß anzuwenden. §6 Abs1 zweiter Satz FrPG gewinnt (ebenso wie §8) seinen Inhalt nur im Zusammenhalt mit §3 FrPG über das Aufenthaltsverbot. Maßgebend ist die Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, also jene nach der FrPG-Novvelle 1986, BGBl.
PG, trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet zu betreten. Die Behörde hat dem Gesetz keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Sie hat - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - eine zumindest vertretbare Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Einreise nach Österreich und den öffentlichen Interessen daran, daß er das Bundesgebiet nicht wiederbetritt, vorgenommen. Wenn die Behörde von der Ansicht ausgeht, daß ein auf §6 Abs1 zweiter Satz FrPG gestützter Antrag auf Bewilligung zum Wiederbetreten des Bundesgebietes kein geeigneter Weg ist, um trotz eines Aufenthaltsverbotes wieder für ständig nach Österreich zurückkehren zu dürfen, hat sie im Hinblick auf §8 FrPG, der ausdrücklich erlaubt, ein verhängtes Aufenthaltsverbot aufzuheben, das Gesetz wenigstens denkmöglich ausgelegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.