G idF der Novelle 1986.WeinV 1986 (Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber den sonstigen Betrieben)
G in der Fassung der Novelle 1986. Der Verordnungsgeber ist - wie aus den Äußerungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und der belangten Behörde hervorgeht - bei Abgrenzung der Betriebsgröße von einem Weinbaubetrieb mit einer Weinbaufläche von 5 ha und einem durchschnittlichen Hektarertrag von ca. 90 hl je ha in guten Jahren und daher von einer durchschnittlichen Erntemenge von 45.000 Liter Wein pro Jahr ausgegangen. Mit diesen Überlegungen hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen des Gesetzes. WeinV 1986 (Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber den sonstigen Betrieben)
G idF der Novelle 1986.WeinV 1986 (Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber den sonstigen Betrieben)
G in der Fassung der Novelle 1986. §45 WeinG idF der Novelle 1986 regelt nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint - den Weinbau, sondern wie das fertige, für den menschlichen Genuß bestimmte Produkt (Wein) zu kennzeichnen ist. Eine derartige Regelung ist aber nach Art10 Abs1 Z12 B-VG (Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl. zB VfSlg. 8466/1978).§45 WeinG in der Fassung der Novelle 1986 regelt nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint - den Weinbau, sondern wie das fertige, für den menschlichen Genuß bestimmte Produkt (Wein) zu kennzeichnen ist. Eine derartige Regelung ist aber nach Art10 Abs1 Z12 B-VG (Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache vergleiche zB VfSlg. 8466 aus 1978,).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.