← Österreich

{'item': 'G79/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.1988 GeschäftszahlG79/87 Sammlungsnummer11625 LeitsatzWechselseitiger Bezug der beiden grundrechtlichen Gewährleistungen; Gestaltungs

Art6St

GG.Hinsichtlich der Schrottqualität ist darauf zu verweisen, daß zu deren Sicherung der Gesetzgeber geeignete Instrumente in Gestalt des §6 Abs1 litb Z2 in Verbindung mit Abs2 litb (Verweigerung der Genehmigung zum Werkbelieferungshandel bei Gefährdung der betrieblichen Sicherheit der Unternehmen, die Eisen oder Stahl erzeugen, durch den vom Antragsteller gelieferten Schrott) sowie des §6 Abs4 SchrottlenkungsG 1985 (Entzug der Genehmigung bei Gefährdung der betrieblichen Sicherheit) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bereit hält. Der von der Bundesregierung ingewendete Rückgang der Zahl von Werkbelieferungshändlern in den letzten zehn Jahren ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der geprüften Regelungen ohne Belang. Gegen eine durch die Wirtschafts- oder Marktlage bedingte Verringerung der Zahl der in einem Erwerbszweig tätigen Unternehmen - mag diese nun wirtschaftspolitisch erwünscht oder unerwünscht sein - ist vom Standpunkt des Verfassungsrechts aus nichts einzuwenden. Gesetzliche Regelungen, die derartigen Konzentrationstendenzen Vorschub leisten,

Art6St

GG. Gegen eine durch die Wirtschafts- oder Marktlage bedingte Verringerung der Zahl der in einem Erwerbszweig tätigen Unternehmen - mag diese nun wirtschaftspolitisch erwünscht oder unerwünscht sein - ist vom Standpunkt des Verfassungsrechts aus nichts einzuwenden. Gesetzliche Regelungen, die derartigen Konzentrationstendenzen Vorschub leisten,

Art6St

GG. §6 Abs1 litb Z1 und §6 Abs2 lita des Bundesgesetzes über die Lenkung des Verkehrs mit Eisenschrott (SchrottlenkungsG 1985) - Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 09.10.85, BGBl. Nr. 428, mit der das SchrottlenkungsG wiederverlautbart wird - werden als verfassungswidrig aufgehoben.§6 Abs1 litb Z1 und §6 Abs2 lita des Bundesgesetzes über die Lenkung des Verkehrs mit Eisenschrott (SchrottlenkungsG 1985) - Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 09.10.85, Bundesgesetzblatt Nr. 428, mit der das SchrottlenkungsG wiederverlautbart wird - werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.06.88 in Kraft. Die Nichtzulassung von Schrotthändlern zum Werkbelieferungshandel im Falle der Existenzgefährdung bestehender Werkbelieferungshändler ist ein schwerer Eingriff in die Erwerbsfreiheit. Zwar ist ein erhebliches öffentliches Interesse an einer gehörigen inländischen Schrottent- und -versorgung durchaus anzuerkennen. Durch die Sicherung der Existenz jedes einzelnen bestehenden Werkbelieferungshändlers durch Verhinderung neuer Genehmigungen zum Werkbelieferungshandel wird jedoch der Schrottent- und -versorgung nicht gedient, weil wirtschaftlich schwache Werkbelieferungshändler ungeeignet sind, ihre - volkswirtschaftlich bedeutsame - Aufgabe zufriedenstellend zu erfüllen. Gerade unter Berücksichtigung der Funktion des Werkbelieferungshandels im Rahmen des Systems der Schrottversorgung der österreichischen Wirtschaft ist es daher sachlich nicht gerechtfertigt, daß ein einzelner, in seiner wirtschaftlichen Existenz und daher in der Erfüllung seiner Aufgaben ohnedies gefährdeter Werkbelieferungshändler den Erwerbsantritt weiterer Werkbelieferungshändler zu verhindern imstande ist. Der Schutz wirtschaftlich schwacher Werkbelieferungshändler liegt sohin auch bei voller Anerkennung des ansonsten bestehenden Schrottlenkungssystems nicht im öffentlichen Interesse. Die in Prüfung gezogenen bundesgesetzlichen Bestimmungen laufen daher dem auch den Gesetzgeber bindenden Grundrecht der Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG zuwider. Verstoß der Bestimmungen über die Nichtzulassung von Schrotthändlern zum Werkbelieferungshandel im Falle der Existenzgefährdung bestehender Werkbelieferungshändler in §6 Abs1 litb Z1 und Abs2 lita SchrottlenkungsG 1985 gegen die Erwerbsfreiheit. Der Schutz wirtschaftlich schwacher Werkbelieferungshändler liegt auch bei voller Anerkennung des ansonsten bestehenden Schrottlenkungssystems nicht im öffentlichen Interesse. Aufhebung des §6 Abs1 litb Z1 und Abs2 lita SchrottlenkungsG 1985. Da das SchrottlenkungsG 1985 gemäß seinem §21 "mit Ablauf des 30.06.88 außer Kraft" tritt, hat der Verfassungsgerichtshof der Anregung der Bundesregierung folgend, diesen Zeitpunkt auch für das Außerkrafttreten der in Prüfung gezogenen Bestimmungen gemäß Art140 Abs5 B-VG bestimmt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.