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{'item': 'G221/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1988 GeschäftszahlG221/87 Sammlungsnummer11610 LeitsatzIndividualantrag auf Aufhebung des §343 Abs4 ASVG idF BGBl. 647/1982; die über

§343Abs4 leg.

cit. erfassende Eventualbegehren überschießend sind. Zurückweisung des Individualantrages eines Arztes Mißt man das im Kern bloß die Anordnungen des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG rügende Vorbringen des Antragstellers an den in Art140 Abs1 letzter Satz B-VG und §62 Abs1 VfGG 1953 aufgestellten (Prozeß-)Voraussetzungen, so wird deutlich, daß die überwiegende Mehrheit der inhaltlich teils eigenständigen und voneinander trennbaren Regelungen des §343 Abs4 nicht die vom Antragsteller genannten (nachteiligen) Wirkungen, nämlich: die Lösung aller vertraglichen Beziehungen zwischen Arzt und Krankenversicherungsträger noch vor der endgültigen Entscheidung der Bundesschiedskommission, entfaltet, die Norm des §343 Abs4 ASVG in ihrer Gesamtheit also keineswegs so beschaffen ist, daß sie iSd §62 Abs1 VfGG 1953 und Art140 Abs1 letzter Satz B-VG unmittelbar in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreifen könnte: Damit aber erweist sich der den gesamten §343 Abs4 ASVG umfassende Antrag ebenso wie

§343Abs4 leg.

cit. erfassende Eventualbegehren als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. VfSlg. 9620/1983; VfGH 03.12.86 G145,166/86, 12.06.87 G59-65/87, 28.09.87 V49/87).Damit aber erweist sich der den gesamten §343 Abs4 ASVG umfassende Antrag ebenso wie

§343Abs4 leg.

cit. erfassende Eventualbegehren als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig vergleiche VfSlg. 9620 aus 1983,; VfGH 03.12.86 G145,166/86, 12.06.87 G59-65/87, 28.09.87 V49/87). Im übrigen zeigt sich, daß der (Individual-)Antrag auch an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Fehler leidet, weil der Einschreiter zwar die Aufhebung des gesamten §343 Abs4 ASVG (: Sätze eins bis sieben) begehrte, indes Bedenken - entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VfGG 1953 - der Sache nach nur gegen den letzten Satz der bekämpften Gesetzesstelle vorbrachte. Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Bestimmungen bildet jedoch - nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führenden Mangel (vgl. zB VfSlg. 7593/1975, 8863/1980; VfGH 08.06.85 V41,42/84).Im übrigen zeigt sich, daß der (Individual-)Antrag auch an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Fehler leidet, weil der Einschreiter zwar die Aufhebung des gesamten §343 Abs4 ASVG (: Sätze eins bis sieben) begehrte, indes Bedenken - entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VfGG 1953 - der Sache nach nur gegen den letzten Satz der bekämpften Gesetzesstelle vorbrachte. Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Bestimmungen bildet jedoch - nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führenden Mangel vergleiche zB VfSlg. 7593 aus 1975,, 8863 aus 1980,; VfGH 08.06.85 V41,42/84).

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