Computerstrafverfügungen; amtswegige Prüfung des §47 Abs2 VStG 1950. Der Einwand, Sitz der allfälligen Verfassungswidrigkeit könnte nur jene Bestimmung sein, die sich mit der Form der Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befasse (§47 Abs2 2. Satz VStG), ist im Ergebnis berechtigt. Zwar hat der Gerichtshof nicht nur Bedenken wegen des Fehlens eines Hinweises auf die Person des die Erledigung Genehmigenden oder sonst Verantwortenden - und damit im Hinblick auf die Form - erhoben, sondern wegen des Fehlens eines solchen Genehmigenden oder sonst Verantwortenden. Doch kann sich auch dieser Mangel nicht schon aus dem bloßen Umstand ergeben, daß eine Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wird. Die Verwendung dieser technischen Hilfsmittel macht es zwar möglich, Ausfertigungen ohne ausreichende sachliche Nahebeziehung eines Organwalters zur jeweiligen Angelegenheit herzustellen, schließt aber die Notwendigkeit der Genehmigung oder Verantwortung durch damit betraute Organwalter der in der Ausfertigung genannten Behörde nicht aus. Bedenklich kann auch unter diesem Gesichtspunkt nur der den Ausdruck des Namens dieses Organwalters erübrigende und damit auf die Klarstellung der Genehmigung oder sonstiger Verantwortung anscheinend verzichtende zweite Satz des §47 Abs2 VStG sein. Daher sind die Gesetzesprüfungsverfahren in bezug auf den ersten Satz des §47 Abs2 VStG einzustellen. Keine Präjudizialität des ersten Satzes des §47 Abs2 VStG 1950, wodurch den Bedenken gegen die auf diesen Satz gestützte Verordnung der Boden entzogen ist. Das Verordnungsprüfungsverfahren wird hinsichtlich der Worte "sowie gemäß §36 lite KFG 1967" in §3, "§24 Abs1 lita," in §5 sowie hinsichtlich der §§8, 11 und 12 der Verordnung der BPD Wien vom 12.1.1984, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im vorhinein festgesetzt werden, Z P 1886/18/a/83, eingestellt. Computerbescheide; amtswegige Prüfung des §18 Abs4 letzter Satz AVG 1950. Der Hinweis, auch §58 Abs3 AVG hätte noch in Prüfung gezogen werden müssen, weil erst diese Bestimmung für Bescheide die Vorschriften des §18 Abs4 AVG anwendbar mache - was auf die Behauptung hinauslaufen könnte, daß der Prüfungsgegenstand zu eng gehalten sei -, greift nicht durch. Denn einerseits ist §18 Abs4 AVG so allgemein gehalten, daß er auch ohne die klarstellende Verweisung des §58 Abs3 AVG auf Bescheide angewendet werden müßte, und andererseits würde das Ergebnis einer Aufhebung des §58 Abs3 leg.cit. sein, daß Abs4 des §18 AVG zur Gänze unanwendbar würde, sodaß mehr aus dem Rechtsbestand ausschiede, als Voraussetzung für die Anlaßfälle bildet und von den Bedenken erfaßt ist. Der Begriff der "Ausfertigung" in §18 Abs4 AVG kann nicht von vornherein dem Begriff der Urschrift gegenübergestellt werden. Nicht jede schriftliche Ausfertigung beruht auf einer Urschrift. Als Ausfertigung bezeichnet das Gesetz vielmehr jede an die Partei gerichtete Erledigung. Von einer - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen - Urschrift kann nur dort die Rede sein, wo die Kanzlei zu beglaubigen hat, daß eine Ausfertigung mit der - wie immer erfolgten - Erledigung übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist (§18 Abs4 zweiter Satz AVG); dieses Geschäftsstück stellt dann eine "Urschrift" dar. Ob in Fällen, die keiner Beglaubigung bedürfen, wie bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen (§18 Abs4 dritter Satz AVG) oder Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden (§18 Abs4 vierter Satz AVG) und insbesondere automationsunterstützt ausgefertigten Strafverfügungen (§47 Abs2 zweiter Satz VStG) eine Urschrift unterfertigt werden muß, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Auf den ersten Satz des §18 Abs4 AVG kann ein solches Erfordernis nicht gestützt werden, denn er regelt einen anderen Fall der Erledigung. Telegraphische oder fernschriftliche Ausfertigungen sowie Vervielfältigungen sind durchaus ohne Urschrift denkbar. Ob das Gesetz für diese Fälle des dritten Satzes des §18 Abs4 AVG eine Urschrift fordert, muß im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen an das Erfordernis einer unterfertigten "Urschrift" zu binden, hält der Verfassungsgerichtshof aber mit dem Zweck dieser Ausfertigungsform jedenfalls für unvereinbar. Wohl mag es auch hier Fallgruppen geben, in denen dem Verarbeitungsvorgang eine solche "Urschrift" zugrundeliegt oder - wie bei bloß automationsunterstützt vorbereiteten Strafverfügungen - im Zuge der Datenverarbeitung "Urschriften" entstehen, die noch vor Abfertigung unterschrieben werden könnten. Sinn und Zweck dieser Ausfertigungsform ist aber die mögliche Ersparnis jeder weiteren Manipulation. Die Notwendigkeit, eine unterfertigte "Urschrift" herzustellen, würde die Wirkung der Automatisierung zum größten Teil wieder aufheben und dieser Ausfertigungsform ihren entscheidenden Vorteil nehmen. Der einer "Urschrift" entsprechende Akt setzt sich hier aus der Gestaltung oder besser: der Entscheidung über den Einsatz des Programms, der Auswahl unter mehreren Programmen und der Eingabe (Auswahl) der fallbezogenen Daten zusammen. Keiner dieser Teilschritte ist für sich allein einer Urschrift vergleichbar und auch alle zusammen lassen sich sinnvollerweise nicht als solche bezeichnen. Die Ausfertigung soll nach der Absicht des Gesetzgebers zur Gänze "mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt" werden. Diese Auslegung wird durch die EB der RV zur Novelle des §96 BAO (860 BlgNR XI. GP) und daran anknüpfend durch die EB der RV zur Novelle des AVG (160 BlgNR XV. GP S 7
Abs4 letzter Satz AVG sind unter dem Blickwinkel der in den Prüfungsbeschlüssen geltend gemachten Bedenken nicht verfassungswidrig. Die im Prüfungsbeschluß aus dem Fehlen der Benennung eines verantwortlichen Organwalters bei automationsunterstützt erzeugten Ausfertigungen gemäß §
Abs4 letzter Satz AVG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken schlagen mit Rücksicht darauf nicht durch, daß der mit der verfassungsrechtlichen Grundlegung des Bescheibegriffs intendierte Rechtsschutzstandard gegenüber der Verwaltung durch den in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Verzicht auf den Namen eines Genehmigenden als Formmerkmal des Bescheides nicht beeinträchtigt wird. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen geben keinen Anlaß, die notwendige Zurechnung eines automationsunterstützt erzeugten Bescheides zu einer Behörde in verfassungswidriger Weise zu unterbinden. Soweit im Zuge der technologischen Entwicklung die Erlassung von Bescheiden namens einer Behörde ohne deren tatsächliche Beteiligung aber möglich erscheint, sieht sich der Verfassungsgerichtshof veranlaßt, schon jetzt darauf hinzuweisen, daß in verfassungskonformer Auslegung die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlaß automationsunterstützt erzeugter Bescheide keine Rechtsgrundlagen für eine derartige Vorgangsweise bilden. Der vom Bundesverfassungsrecht verwendete Bescheidbegriff enthält selbst keine bestimmten, für den einfachen Gesetzgeber unabdingbaren Formmerkmale, geschweige denn, daß er sich auf die historisch überkommenen, vom AVG oder anderen Verfahrensgesetzen geforderten Formkriterien reduzieren läßt. Zwar mag es naheliegen, daß sich der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1925 (der das Wort "Bescheid" im B-VG derart verankerte, daß er es den überkommenen, in Klammer gesetzten Begriffen "Entscheidungen und Verfügungen" in den Art129 und 144 B-VG zusammenfassend vorausstellte) auch an dem kurz vorher im gleichen Jahr - wenn auch in der Rechtsform eines einfachen Gesetzes - erlassenen AVG orientierte. Doch hat der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 4986/1965 im Zusammenhang mit der einfachgesetzlichen Regelung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden betont, daß der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff weiter als jener des AVG ist und demzufolge dem einfachen Gesetzgeber diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum eröffnet.Der vom Bundesverfassungsrecht verwendete Bescheidbegriff enthält selbst keine bestimmten, für den einfachen Gesetzgeber unabdingbaren Formmerkmale, geschweige denn, daß er sich auf die historisch überkommenen, vom AVG oder anderen Verfahrensgesetzen geforderten Formkriterien reduzieren läßt. Zwar mag es naheliegen, daß sich der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1925 (der das Wort "Bescheid" im B-VG derart verankerte, daß er es den überkommenen, in Klammer gesetzten Begriffen "Entscheidungen und Verfügungen" in den Art129 und 144 B-VG zusammenfassend vorausstellte) auch an dem kurz vorher im gleichen Jahr - wenn auch in der Rechtsform eines einfachen Gesetzes - erlassenen AVG orientierte. Doch hat der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 4986 aus 1965, im Zusammenhang mit der einfachgesetzlichen Regelung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden betont, daß der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff weiter als jener des AVG ist und demzufolge dem einfachen Gesetzgeber diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum eröffnet. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei dieser Auffassung, daß unter "Bescheid" iSd Art144 B-VG (ua. vom Vorliegen eines Bescheides ausgehenden Verfassungsvorschriften, wie Art119a Abs5, Art130 Abs1 lita, Art131, Art137, Art139 Abs1, Art140 Abs1 B-VG) jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen ist, "womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob sie nun in Form eines Bescheides nach §56 AVG ergeht oder nicht". Zwar hat die B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, die vom Verfassungsgerichtshof (im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof) vordem dem verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff unterstellte faktische Amtshandlung unter der Bezeichnung "Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" als selbständiges Anfechtungsobjekt vom Bescheid abgehoben und damit aus dem verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff ausgenommen. Daher ist nunmehr anzunehmen, daß ein "Bescheid" im Gegensatz zur "Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" nur Produkt eines darauf zielenden Verfahrens mit bestimmten, einfachgesetzlich geregelten, formalen Merkmalen sein kann. Welche Formmerkmale der Gesetzgeber aber für den Bescheid verfügt, bleibt innerhalb äußerster verfassungsrechtlicher Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit und damit entsprechenden verwaltungs- und verfahrenspolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen überlassen.Zwar hat die B-VG-Novelle 1975, Bundesgesetzblatt 302, die vom Verfassungsgerichtshof (im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof) vordem dem verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff unterstellte faktische Amtshandlung unter der Bezeichnung "Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" als selbständiges Anfechtungsobjekt vom Bescheid abgehoben und damit aus dem verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff ausgenommen. Daher ist nunmehr anzunehmen, daß ein "Bescheid" im Gegensatz zur "Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" nur Produkt eines darauf zielenden Verfahrens mit bestimmten, einfachgesetzlich geregelten, formalen Merkmalen sein kann. Welche Formmerkmale der Gesetzgeber aber für den Bescheid verfügt, bleibt innerhalb äußerster verfassungsrechtlicher Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit und damit entsprechenden verwaltungs- und verfahrenspolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen überlassen. Vom Standpunkt des Verfassungsrechts aus betrachtet, ist dem Gesetzgeber - materiell gesehen - nur verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, sohin eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten. Der Gesetzgeber ist ferner verfassungsrechtlich verpflichtet, für derartige, inhaltlich als Bescheid zu qualifizierende Erledigungen - formell - Verfahrensmerkmale vorzusehen, welche die Erkennbarkeit dieser Verwaltungsakte sicherstellen und damit auch deren Anfechtbarkeit im administrativen Instanzenzug und schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gestatten. Weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters, ja nicht einmal die tatsächliche Rückführbarkeit des als individuelle Norm zu betrachtenden Bescheides auf die faktisch im psychischen Bereiche sich abspielende Willensbildung einer bestimmten Person (die zurecht für das Vorliegen und den Inhalt eines Bescheides als irrelevante "anthropomorphe Vorstellung" von der Lehre kritisiert wurde, vgl. Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1927, S 198 f, 290; Winkler, Der Bescheid, 1956, S 45 ff, 60
des §18 Abs4 letzter Satz AVG berücksichtigte Vorgang bei der Erlassung automationsunterstützt erzeugter Bescheide bedeutet insoweit keine Einbuße an verfassungsrechtlich garantiertem Rechtsschutz gegenüber verwaltungsbehördlichem Handeln, als die gesetzlich vorgesehene Form des automationsunterstützt erzeugten Bescheides keinen Zweifel an dessen rechtsverbindlicher Erlassung zuläßt. (Um jeden derartigen Zweifel auszuschließen, muß daher auch mit Rücksicht auf den Entfall der für das Vorliegen sonstiger Bescheide essentiellen Unterschrift der Umstand der automationsunterstützten Herstellung des Bescheides aus dessen Ausfertigung hinreichend deutlich werden. Das kann etwa durch Abdruck der Nummer des Datenverarbeitungsregisters auf der Bescheidausfertigung geschehen.) Der Verfassungsgerichtshof erachtet es aus dem Blickwinkel des am Bescheid orientierten verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes als notwendig, daß der automationsunterstützt erzeugte Bescheid nicht nur mit hinreichender Deutlichkeit in seinem Wortlaut den Bezug zur Behörde herstellt, gegen deren Verfahren (als dessen End- und Kulminationspunkt der Bescheid vom Standpunkt des Rechtsschutzes aus zu sehen ist) Rechtsschutz gewährt werden soll. Darüberhinaus ist es notwendig, daß der automationsunterstützt erzeugte Bescheid tatsächlich von der in ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlaßt wurde, mag auch der (intern festzustellende) Bezug zum behördlich Organwalter im Bescheid selbst nicht zum Ausdruck gelangen. Eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Einschränkung des Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung wäre sohin dann anzunehmen, wenn ein Bescheid namens einer Behörde automationsunterstützt von einer anderen Stelle erzeugt und "erlassen" würde, ohne daß die Behörde, in deren Namen der Bescheid ausgefertigt wurde, den Bescheid veranlaßte. Die Behörde, der der Bescheid rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten hat, muß auch tatsächlich imstande sein, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung bestimmenden Einfluß zu nehmen (vgl. VfSlg. 8844/1980).Der Verfassungsgerichtshof erachtet es aus dem Blickwinkel des am Bescheid orientierten verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes als notwendig, daß der automationsunterstützt erzeugte Bescheid nicht nur mit hinreichender Deutlichkeit in seinem Wortlaut den Bezug zur Behörde herstellt, gegen deren Verfahren (als dessen End- und Kulminationspunkt der Bescheid vom Standpunkt des Rechtsschutzes aus zu sehen ist) Rechtsschutz gewährt werden soll. Darüberhinaus ist es notwendig, daß der automationsunterstützt erzeugte Bescheid tatsächlich von der in ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlaßt wurde, mag auch der (intern festzustellende) Bezug zum behördlich Organwalter im Bescheid selbst nicht zum Ausdruck gelangen. Eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Einschränkung des Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung wäre sohin dann anzunehmen, wenn ein Bescheid namens einer Behörde automationsunterstützt von einer anderen Stelle erzeugt und "erlassen" würde, ohne daß die Behörde, in deren Namen der Bescheid ausgefertigt wurde, den Bescheid veranlaßte. Die Behörde, der der Bescheid rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten hat, muß auch tatsächlich imstande sein, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung bestimmenden Einfluß zu nehmen vergleiche VfSlg. 8844 aus 1980,).
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