RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1987 GeschäftszahlG114/87,G165/87,G213/87,G227/87 Sammlungsnummer11587 LeitsatzIn §17 Abs2 lita FinStrG idF der Novelle 1984 normierter Verfall von Gegenständen - obligatorisch zu verhängende Strafe ohne angemessenes Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des Schadens; Möglichkeit des gnadenweisen Strafnachlasses nicht geeignet, die gebotene Flexibilität zu gewährleisten; Gleichheitswidrigkeit des §17 Abs2 lita idF der Novelle 1984 aus den schon in VfSlg. 9901/1983 (betreffend die Vorgängerbestimmung) genannten GründenIn §17 Abs2 lita FinStrG in der Fassung der Novelle 1984 normierter Verfall von Gegenständen - obligatorisch zu verhängende Strafe ohne angemessenes Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des Schadens; Möglichkeit des gnadenweisen Strafnachlasses nicht geeignet, die gebotene Flexibilität zu gewährleisten; Gleichheitswidrigkeit des §17 Abs2 lita in der Fassung der Novelle 1984 aus den schon in VfSlg. 9901 aus 1983, (betreffend die Vorgängerbestimmung) genannten Gründen RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner ständigen Judikatur, daß es dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt ist, seine politischen Zielvorstellungen - und zwar auch auf dem Gebiet des Finanzstrafrechtes - auf die ihm geeignet scheinende Art zu verfolgen, sofern die angeordneten Mittel sachlich zu rechtfertigen sind. Aufhebung des §17 Abs2 lita idF der Novelle BGBl. 1984/352, der den Verfall als absolute Strafe ohne Möglichkeit, mildernde oder erschwerende Umstände zu berücksichtigen, vorsieht, als gleichheitswidrig.Aufhebung des §17 Abs2 lita in der Fassung der Novelle BGBl. 1984/352, der den Verfall als absolute Strafe ohne Möglichkeit, mildernde oder erschwerende Umstände zu berücksichtigen, vorsieht, als gleichheitswidrig. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof sind der Auffassung, daß zumindest schwere Strafen (auch jene des Verfalls) in angemessenem Verhältnis zu den Umständen des Einzelfalles stehen müssen. Bei dem in Prüfung gezogenen (neuen) §17 Abs2 lita FinStrG sind - schon im Hinblick darauf, daß die Zehntelregelung bei den derzeitigen Steuersätzen den Schmuggel und die Eingangsabgabenhinterziehung stets erfaßt - Fälle denkbar, in denen die obligatorisch vorgesehene Verfallsstrafe unverhältnismäßig streng ist; es kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um (allenfalls vernachlässigbare) atypische Einzelfälle handelt. Auch die geltende Verfallsregelung des §17 Abs2 lita FinStrG läßt also jede Flexibilität vermissen (sa. Erk. G34/83 14.12.1983 = VfSlg. 9901/1983).Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof sind der Auffassung, daß zumindest schwere Strafen (auch jene des Verfalls) in angemessenem Verhältnis zu den Umständen des Einzelfalles stehen müssen. Bei dem in Prüfung gezogenen (neuen) §17 Abs2 lita FinStrG sind - schon im Hinblick darauf, daß die Zehntelregelung bei den derzeitigen Steuersätzen den Schmuggel und die Eingangsabgabenhinterziehung stets erfaßt - Fälle denkbar, in denen die obligatorisch vorgesehene Verfallsstrafe unverhältnismäßig streng ist; es kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um (allenfalls vernachlässigbare) atypische Einzelfälle handelt. Auch die geltende Verfallsregelung des §17 Abs2 lita FinStrG läßt also jede Flexibilität vermissen (sa. Erk. G34/83 14.12.1983 = VfSlg. 9901 aus 1983,). Zum Einwand, daß eine andere als die getroffene Regelung für die Vollzugsorgane unpraktikabel wäre, ist beispielsweise auf die in der BRD geltende Regelung hinzuweisen. In den dem §17 FinStrG ähnlichen Fällen sieht §375 Abs2 der dt. AbgabenO die "Nebenfolge der Einziehung" vor. Nach Rechtsprechung und Lehre (vgl. zB Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.