RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1987 GeschäftszahlG131/87 Sammlungsnummer11588 LeitsatzIn §73 Abs2 EStG normierte Hinzurechnung bestimmter Beträge bei schuldhafter Unterlassung der Vorlage der Lohnsteuerkarte mit Hinweis auf VfSlg. 6379/1971 nicht unsachlich; nach dem Zweck der Regelung (Verhinderung von Verschleierungshandlungen) und Verschuldensabhängigkeit - Sanktionscharakter der Regelung; im Hinblick auf das (begrenzte) Ausmaß der Hinzurechnungsbeträge und die Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Abgabepflichtigen keine Gleichheitsbedenken dagegen, daß die Regelung nicht auf den Verschuldensgrad abstellt; Abweisung des AntragesIn §73 Abs2 EStG normierte Hinzurechnung bestimmter Beträge bei schuldhafter Unterlassung der Vorlage der Lohnsteuerkarte mit Hinweis auf VfSlg. 6379 aus 1971, nicht unsachlich; nach dem Zweck der Regelung (Verhinderung von Verschleierungshandlungen) und Verschuldensabhängigkeit - Sanktionscharakter der Regelung; im Hinblick auf das (begrenzte) Ausmaß der Hinzurechnungsbeträge und die Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Abgabepflichtigen keine Gleichheitsbedenken dagegen, daß die Regelung nicht auf den Verschuldensgrad abstellt; Abweisung des Antrages RechtssatzDie Hinzurechnungsbeträge tragen insbesondere dem Umstand Rechnung, daß der Arbeitnehmer bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte unter Umständen mehrfach in den Genuß des Werbungskostenpauschales (§16 Abs3), des Sonderausgabenpauschales (§18 Abs3) sowie des allgemeinen Absetzbetrages (§57 Abs1) gelangen könnte (s. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, §75, Tz 5). §75 Abs1 EStG 1972 wird als Zwangsmaßnahme bezeichnet, durch welche der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten angehalten werden soll (s. Hofstätter-Reichel, Kommentar, §75 EStG, Tz 1). Der Hinzurechnungsbetrag erfüllt eine Ordnungsfunktion (s. Werner Doralt, Zweifelsfragen zum Steuerrecht, ÖStZ 1974, S 148). Ob und inwieweit der Regelung pönaler Charakter zukommt, ist in der soeben angeführten Literatur umstritten. Für die Besteuerung des Arbeitslohnes kommt der Lohnsteuerkarte zentrale Bedeutung zu. Schon die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zieht Folgewirkungen nach sich, die für eine ordnungsgemäße gesetzmäßige Besteuerung der Arbeitslöhne von Bedeutung sind. So haben die Gemeinden dem Finanzamt ein Verzeichnis der (nachträglich) ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten zu übermitteln (§53 EStG), womit dem Finanzamt offenbar die Kontrolle der dem amtswegigen Jahresausgleich unterliegenden Fälle erleichtert werden soll. Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte für den Ehegatten führt ferner zur Streichung des allenfalls auf der Ersten Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten eingetragenen Alleinverdienerabsetzbetrages. Legt der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nicht vor, so nimmt er damit - entgegen der Auffassung von Beiser ("Hinzurechnung wegen Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte verfassungskonform?", ÖStZ 1986, S. 244ff.) - nicht nur Nachteile durch den Hinzurechnungsbetrag auf sich, sondern erreicht unter Umständen, daß das Finanzamt von einer mehrfachen Beschäftigung nichts erfährt (wenn etwa der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach §72 Abs3 EStG nicht nachkommt) und ein amtswegiger Jahresausgleich unterbleibt, oder daß auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht eingetragen bleibt. Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Worte "der Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß §75 zu erhöhen und" in §73 Abs2 letzter Halbsatz EStG
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