RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1987 GeschäftszahlB234/87 Sammlungsnummer11582 LeitsatzVerhängung einer Disziplinarstrafe (Ersatzgeldstrafe) gem. §42 Z4 HDG; ein aufhebendes Erk. des VfGH bewirkt nicht nur das Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides, sondern auch die Beseitigung der auf diesem Verwaltungsakt aufbauenden Bescheide; Aufhebung des eine Disziplinarhat verhängenden Bescheides infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes hat zur Folge, daß der auf diesem (aufgehobenen) Verwaltungsakt aufbauende Bescheid, der für den nicht mehr vollstreckbaren Teil der Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe festlegte und darum in untrennbarem Zusammenhang mit ihm steht, auch aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde; Wegfall des Beschwerdegegenstandes - Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG RechtssatzIn der Entscheidung VfSlg. 9443/1982 sprach der Verfassungsgerichtshof (unter Hinweis auf die Vorjudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Bestimmung des §42 Abs3 VwGG) aus, daß ein aufhebendes Erk. des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur das Außerkrafttreten des jeweils angefochtenen Bescheides, sondern auch die Beseitigung der auf diesem Verwaltungsakt aufbauenden Bescheid bewirke (siehe auch VfGH 29.9.1982 B364/79). Da Gleiches kraft §87 Abs2 VfGG 1953 auch für ein aufhebendes Erk. des Verfassungsgerichtshofes gilt (vgl. auch VfSlg. 4632/1964, 7692/1975), hatte die Aufhebung des die Disziplinarstrafe der Disziplinarhaft verhängenden Bescheides (mit E v 10.12.1987, B233/87) mit zur Folge, daß der auf diesem (aufgehobenen) Verwaltungsakt aufbauende, für den nicht mehr vollstreckbaren Teil der Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe festlegende und darum mit ihm in untrennbarem Zusammenhang stehende - hier bekämpfte - Bescheid ebenfalls aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. dazu auch VfGH 29.9.1982 B364/79, VwGH 29.11.1985 Z85/17/0030).In der Entscheidung VfSlg. 9443 aus 1982, sprach der Verfassungsgerichtshof (unter Hinweis auf die Vorjudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Bestimmung des §42 Abs3 VwGG) aus, daß ein aufhebendes Erk. des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur das Außerkrafttreten des jeweils angefochtenen Bescheides, sondern auch die Beseitigung der auf diesem Verwaltungsakt aufbauenden Bescheid bewirke (siehe auch VfGH 29.9.1982 B364/79). Da Gleiches kraft §87 Abs2 VfGG 1953 auch für ein aufhebendes Erk. des Verfassungsgerichtshofes gilt vergleiche auch VfSlg. 4632 aus 1964,, 7692 aus 1975,), hatte die Aufhebung des die Disziplinarstrafe der Disziplinarhaft verhängenden Bescheides (mit E v 10.12.1987, B233/87) mit zur Folge, daß der auf diesem (aufgehobenen) Verwaltungsakt aufbauende, für den nicht mehr vollstreckbaren Teil der Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe festlegende und darum mit ihm in untrennbarem Zusammenhang stehende - hier bekämpfte - Bescheid ebenfalls aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche dazu auch VfGH 29.9.1982 B364/79, VwGH 29.11.1985 Z85/17/0030). Einstellung in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG. Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen Umwandlung einer nicht mehr vollstreckbaren Disziplinarhaft in eine Ersatzgeldstrafe, da der der Umwandlung zugrundeliegende Disziplinarhaftbescheid mit E v 10.12.1987, B233/87 aufgehoben wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.