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{'item': ['G133/86', 'V57/86']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1987 GeschäftszahlG133/86,V57/86 Sammlungsnummer11576 LeitsatzStmk. KALG 1957 idF der 5. Nov. §§37 Abs2 zweiter Satz und Abs3, 38a Ab

§37Abs2 Stmk.

KALG als Rechtsgrundlage der angefochtenen V in Frage kommt - Mangel der Präjudizialität; das Regelungssystem des §38a betrifft lediglich Ärzte, die in einem dienstrechtlichen Verhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Rechtsträger einer Krankenanstalt stehen; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung der bekämpften Bestimmungen aus den in VfSlg. 9800/1983 genannten Gründen - §37 Abs3 und §38a Abs1 bis 6 nicht kompetenzwidrig sowie die V nicht gesetzwidrigStmk. KALG 1957 in der Fassung der 5. Nov. §§37 Abs2 zweiter Satz und Abs3, 38a Abs1 bis 6; Stmk. AufteilungsV; wenn möglich ist eine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen, selbst wenn in den Materialien der Gesetzwerdung entgegenstehende Aussagen enthalten wären; es ist ausgeschlossen,

§37Abs2 Stmk.

KALG als Rechtsgrundlage der angefochtenen römisch fünf in Frage kommt - Mangel der Präjudizialität; das Regelungssystem des §38a betrifft lediglich Ärzte, die in einem dienstrechtlichen Verhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Rechtsträger einer Krankenanstalt stehen; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung der bekämpften Bestimmungen aus den in VfSlg. 9800 aus 1983, genannten Gründen - §37 Abs3 und §38a Abs1 bis 6 nicht kompetenzwidrig sowie die römisch fünf nicht gesetzwidrig RechtssatzAntrag des OGH auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §37 Abs2 Satz 2 und Abs3 sowie des §38a Abs1 bis 6 Stmk. KAG (KALG) und auf Aufhebung der Verordnung über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalt, LGBl. 1983/40 (AufteilungsV). Eine Gegenüberstellung der Regelungen des §38a mit den Bestimmungen der §§36 bis 38 KALG 1957 idF der 5. KALG-Novelle zeigt,

der Abschnitt "Sondergebühren und Sonderaufwendungen", dem diese Gesetzesstellen zugehören, zwei Regelungsbereiche umfaßt, von denen den Bestimmung der §§36 bis 38 die Funktion einer lex generalis, dem §38a hingegen der Charakter einer lex specialis zuzumessen ist. Durch die §§36 bis 38 werden einerseits die Rechtsbeziehungen zwischen Patienten der Sonderklasse und dem Rechtsträger der Krankenanstalt und andererseits generell die Rechtsbeziehungen der Ärzte zum Rechtsträger der Krankenanstalt geregelt, gleichgültig, ob die Ärzte aufgrund eines Dienstvertrages oder aufgrund einer anderen Regelung ärztliche Dienste erbringen (dies ergibt sich aus dem ersten Satz des §37 Abs2 KALG 1957 idF der 5. KALG-Novelle, der Konsiliarärzte in die Regelung miteinbezieht).Eine Gegenüberstellung der Regelungen des §38a mit den Bestimmungen der §§36 bis 38 KALG 1957 in der Fassung der 5. KALG-Novelle zeigt,

der Abschnitt "Sondergebühren und Sonderaufwendungen", dem diese Gesetzesstellen zugehören, zwei Regelungsbereiche umfaßt, von denen den Bestimmung der §§36 bis 38 die Funktion einer lex generalis, dem §38a hingegen der Charakter einer lex specialis zuzumessen ist. Durch die §§36 bis 38 werden einerseits die Rechtsbeziehungen zwischen Patienten der Sonderklasse und dem Rechtsträger der Krankenanstalt und andererseits generell die Rechtsbeziehungen der Ärzte zum Rechtsträger der Krankenanstalt geregelt, gleichgültig, ob die Ärzte aufgrund eines Dienstvertrages oder aufgrund einer anderen Regelung ärztliche Dienste erbringen (dies ergibt sich aus dem ersten Satz des §37 Abs2 KALG 1957 in der Fassung der 5. KALG-Novelle, der Konsiliarärzte in die Regelung miteinbezieht). Die im §38a leg.cit. enthaltenen Regelungen unterscheiden sich von diesen allgemeinen Regelungen sowohl dadurch,

§38a

nur für Ärzte in Krankenanstalten gilt, deren Rechtsträger das Land oder eine Gemeinde in der Steiermark ist (Abs1), als auch dadurch,

die ärztlichen Dienste aufgrund eines Dienstverhältnisses zum Land oder einer Gemeinde in der Steiermark als Krankenanstalt-Träger erbracht werden müssen (Abs8). Eine Verordnung der Landesregierung, die auf dem Boden des §38a Abs1 nähere Bestimmung über die Aufteilung der den Ärzten zukommenden Anteile an den Sondergebühren (Ärztehonorare ohne Anstaltsanteile) enthält, kann daher Rechtswirkungen nur für diesen Personenkreis auslösen. Dies trifft somit auch auf die angefochtene AufteilungsV zu. Daran ändert nichts,

sich die angefochtene Verordnung nicht nur auf §38a sondern auch auf die §§36 und 37 beruft. Soweit in der Präambel auf §36 Bezug genommen wird, handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Gesetzesstelle, die den Rechtsträger von Krankenanstalten zur Einhebung von Sondergebühren ermächtigt. Soweit sich die Präambel der AufteilungsV auf §37 beruft, wird offensichtlich nur auf dessen Abs3 Bezug genommen, der den Anstaltsanteil der Sondergebühren betrifft. Der angefochtene zweite Satz des §37 Abs2 bildet hingegen schon deshalb keine gesetzliche Grundlage für die angefochtene AufteilungsV, weil §38a - siehe im gegebenen Zusammenhang insbesondere dessen Abs3 - die maßgeblichen Verordnungsdeterminanten erschöpfend enthält. Dieses Ergebnis findet auch in einer verfassungskonformen Interpretation seine Stütze. Bei Prüfungsanträgen eines Gerichtes hat der Verfassungsgerichtshof in langjähriger Rechtsprechung ausgesagt,

nur bei einer offenbar unrichtigen Annahme der Präjudizialität der Mangel der Legitimation des Gerichtes zur Antragstellung gegeben ist (s. VfSlg. 10066/1984 und die dort zitierte Vorjudikatur, 10296/1984, 10357/1985, 10640/1985, zuletzt VfGH 3.10.1986 G86/86); der Verfassungsgerichtshof hält daran auch weiterhin fest.Bei Prüfungsanträgen eines Gerichtes hat der Verfassungsgerichtshof in langjähriger Rechtsprechung ausgesagt,

nur bei einer offenbar unrichtigen Annahme der Präjudizialität der Mangel der Legitimation des Gerichtes zur Antragstellung gegeben ist (s. VfSlg. 10066 aus 1984, und die dort zitierte Vorjudikatur, 10296 aus 1984,, 10357 aus 1985,, 10640 aus 1985,, zuletzt VfGH 3.10.1986 G86/86); der Verfassungsgerichtshof hält daran auch weiterhin fest. Dem Rechtsstreit vor dem OGH liegen ausschließlich Ansprüche von Klägern zu Grunde, die in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen. Der Annahme des OGH,

er bei Beurteilung der an ihn gerichteten Revision die angefochtene AufteilungsV anzuwenden hätte, kann nicht entgegengetreten werden. Da §38a die gesetzlich Grundlage der angefochtenen AufteilungsV bildet, kann auch insoferne nicht davon die Rede sein,

vom antragstellenden Gericht die Präjudizialität denkunmöglich angenommen worden wäre; das gleiche gilt für §37 Abs3. Es ist jedoch ausgeschlossen,

der zweite Satz des §37 Abs2 als Rechtsgrundlage der angefochtenen AufteilungsV in Frage kommt.

sich die Präambel der angefochtenen Verordnung undifferenziert auf §37 beruft, reicht für sich allein zur Begründung der Präjudizialität nicht aus, wenn - wie hier - eine Vorschrift als Rechtsgrundlage einer angefochtenen Verordnung nicht in Frage kommt (vgl. hiezu VfSlg. 8318/1978).Dem Rechtsstreit vor dem OGH liegen ausschließlich Ansprüche von Klägern zu Grunde, die in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen. Der Annahme des OGH,

er bei Beurteilung der an ihn gerichteten Revision die angefochtene AufteilungsV anzuwenden hätte, kann nicht entgegengetreten werden. Da §38a die gesetzlich Grundlage der angefochtenen AufteilungsV bildet, kann auch insoferne nicht davon die Rede sein,

vom antragstellenden Gericht die Präjudizialität denkunmöglich angenommen worden wäre; das gleiche gilt für §37 Abs3. Es ist jedoch ausgeschlossen,

der zweite Satz des §37 Abs2 als Rechtsgrundlage der angefochtenen AufteilungsV in Frage kommt.

sich die Präambel der angefochtenen Verordnung undifferenziert auf §37 beruft, reicht für sich allein zur Begründung der Präjudizialität nicht aus, wenn - wie hier - eine Vorschrift als Rechtsgrundlage einer angefochtenen Verordnung nicht in Frage kommt vergleiche hiezu VfSlg. 8318 aus 1978,). Zusammenfassend ergibt sich daher,

der Antrag des OGH festzustellen,

§37Abs2 zweiter Satz KALG 1957 id

F der 5. KALG-Novelle verfassungswidrig war, mangels Präjudizialität dieser Bestimmung iSd Art140 Abs1 B-VG zurückzuweisen ist; die übrigen Anträge hingegen sind zulässig.Zusammenfassend ergibt sich daher,

der Antrag des OGH festzustellen,

§37Abs2 zweiter Satz KALG 1957 in der Fassung der 5.

KALG-Novelle verfassungswidrig war, mangels Präjudizialität dieser Bestimmung iSd Art140 Abs1 B-VG zurückzuweisen ist; die übrigen Anträge hingegen sind zulässig. Die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren ist durch das Vorbringen, auf welche Bedenken die behauptete Verfassungs-(Gesetz-)widrigkeit gestützt wird, begrenzt (vgl. bezüglich Gesetzesprüfungen VfSlg. 8253/1978, 9185/1981, 9287/1981, 9587/1982; bezüglich Verordnungsprüfungen VfSlg. 9089/1981). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher - mangels Präjudizialität des §37 Abs2 2. Satz - ausschließlich die Frage, ob §37 Abs3 und §38a Abs1 bis 6 KALG 1957 idF der 5. KALG-Novelle vom Landesgesetzgeber kompetenzwidrig erlassen wurden; träfe dies zu, so hätte dies zur Folge,

die AufteilungsV - jedenfalls bis zur

  1. KALG-Novelle - ihre gesetzliche Grundlage verlieren würde.Die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren ist durch das Vorbringen, auf welche Bedenken die behauptete Verfassungs-(Gesetz-)widrigkeit gestützt wird, begrenzt vergleiche bezüglich Gesetzesprüfungen VfSlg. 8253 aus 1978,, 9185 aus 1981,, 9287 aus 1981,, 9587 aus 1982,; bezüglich Verordnungsprüfungen VfSlg. 9089 aus 1981,). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher - mangels Präjudizialität des §37 Abs2
  2. Satz - ausschließlich die Frage, ob §37 Abs3 und §38a Abs1 bis 6 KALG 1957 in der Fassung der
  3. KALG-Novelle vom Landesgesetzgeber kompetenzwidrig erlassen wurden; träfe dies zu, so hätte dies zur Folge,

die AufteilungsV - jedenfalls bis zur

  1. KALG-Novelle - ihre gesetzliche Grundlage verlieren würde. Keine kompetenzwidrige Erlassung dieser Bestimmung (s. VfGH 29.9.1983, B196/78 ua. = VfSlg. 9800/1983).Keine kompetenzwidrige Erlassung dieser Bestimmung (s. VfGH 29.9.1983, B196/78 ua. = VfSlg. 9800 aus 1983,). Dem Vorwurf des antragstellenden OGH, die Bestimmung der §§37 Abs3 und 38a KALG 1957 idF der
  2. KALG-Novelle seien verfassungswidrig und die AufteilungsV sei gesetzwidrig erlassen, liegt die Auffassung zugrunde, es handle sich bei diesen und den anderen Bestimmungen des Abschnittes "Sondergebühren und Sonderaufwendungen" um einen sachlich untrennbaren Regelungskomplex. Da Gegenstand desselben auch die Regelung der Rechtsverhältnisse zu Konsiliarärzten sei, die in keinem Dienstverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt stünden, habe der Landesgesetzgeber Tatbestände des Zivilrechtswesens (Art10 Abs1 Z6 B-VG) in seine Regelung einbezogen, wozu er auch durch Art15 Abs9 B-VG nicht befugt gewesen sei. Diese Prämisse ist jedoch verfehlt. Handelt es sich aber nach §38a KALG 1957 idF der
  3. KALG-Novelle um ein Regelungssystem, das lediglich Ärzte betrifft, die in einem dienstrechtlichen Verhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt stehen, so treffen die im Erk. VfSlg. 9800/1983 enthaltenen Ausführungen auch diesfalls vollinhaltlich zu.

§37Abs3 KALG 1957 id

F der 5. KALG-Novelle (ebenfalls) eine Rechtsgrundlage der auf dem Boden des §38a Abs1 leg.cit. erlassenen AufteilungsV bildet, zieht entgegen der Ansicht des OGH nicht nach sich,

die §37 Abs2 zweiter Satz KALG 1957 idF der

  1. KALG-Novelle angelastete Kompetenzwidrigkeit auch §38a leg.cit. anzulasten ist.Dem Vorwurf des antragstellenden OGH, die Bestimmung der §§37 Abs3 und 38a KALG 1957 in der Fassung der
  2. KALG-Novelle seien verfassungswidrig und die AufteilungsV sei gesetzwidrig erlassen, liegt die Auffassung zugrunde, es handle sich bei diesen und den anderen Bestimmungen des Abschnittes "Sondergebühren und Sonderaufwendungen" um einen sachlich untrennbaren Regelungskomplex. Da Gegenstand desselben auch die Regelung der Rechtsverhältnisse zu Konsiliarärzten sei, die in keinem Dienstverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt stünden, habe der Landesgesetzgeber Tatbestände des Zivilrechtswesens (Art10 Abs1 Z6 B-VG) in seine Regelung einbezogen, wozu er auch durch Art15 Abs9 B-VG nicht befugt gewesen sei. Diese Prämisse ist jedoch verfehlt. Handelt es sich aber nach §38a KALG 1957 in der Fassung der
  3. KALG-Novelle um ein Regelungssystem, das lediglich Ärzte betrifft, die in einem dienstrechtlichen Verhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt stehen, so treffen die im Erk. VfSlg. 9800 aus 1983, enthaltenen Ausführungen auch diesfalls vollinhaltlich zu.

§37Abs3 KALG 1957 in der Fassung der 5.

KALG-Novelle (ebenfalls) eine Rechtsgrundlage der auf dem Boden des §38a Abs1 leg.cit. erlassenen AufteilungsV bildet, zieht entgegen der Ansicht des OGH nicht nach sich,

die §37 Abs2 zweiter Satz KALG 1957 in der Fassung der 5. KALG-Novelle angelastete Kompetenzwidrigkeit auch §38a leg.cit. anzulasten ist. Ebensowenig ergibt sich aus der sprachlichen Fassung oder dem Inhalt der AufteilungsV,

sich diese auch an Ärzte richtet, die nicht zu den in §38a einleitend genannten Rechtsträgern in einem dienstrechtlichen Verhältnis stehen; verfassungskonform kann die bekämpfte Verordnung ausschließlich von dem in §38a genannten Personenkreis in Anspruch genommen werden. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen,

der Regelungskonnex des ersten und zweiten Satzes des §37 Abs2 so eng ist,

er aus sprachlichen und inhaltlichen Gründen möglicherweise eine Untrennbarkeit dieser Bestimmung nach sich zieht. Für §37 Abs3 trifft Gleiches offenkundig nicht zu. Der Landesgesetzgeber war daher aus den bereits in VfSlg. 9800/1983 dargelegten Gründen zuständig, die bekämpften Bestimmungen zu erlassen.Ebensowenig ergibt sich aus der sprachlichen Fassung oder dem Inhalt der AufteilungsV,

sich diese auch an Ärzte richtet, die nicht zu den in §38a einleitend genannten Rechtsträgern in einem dienstrechtlichen Verhältnis stehen; verfassungskonform kann die bekämpfte Verordnung ausschließlich von dem in §38a genannten Personenkreis in Anspruch genommen werden. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen,

der Regelungskonnex des ersten und zweiten Satzes des §37 Abs2 so eng ist,

er aus sprachlichen und inhaltlichen Gründen möglicherweise eine Untrennbarkeit dieser Bestimmung nach sich zieht. Für §37 Abs3 trifft Gleiches offenkundig nicht zu. Der Landesgesetzgeber war daher aus den bereits in VfSlg. 9800 aus 1983, dargelegten Gründen zuständig, die bekämpften Bestimmungen zu erlassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.