RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.1987 GeschäftszahlG145/87 Sammlungsnummer11569 LeitsatzVom VwGH in ständiger Rechtsprechung angenommene Zuständigkeit zur Prüfung der Entscheidungen der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten (trotz VfSlg. 10343/1985) denkmöglich; aufgrund der dargelegten Bedenken bezieht sich die Gesetzesprüfung nur auf die Frage der Wahrung der Öffentlichkeit iSd Art6 Abs1 MRK - Verlust der Ziviltechnikerbefugnis im Zuge eines Disziplinarverfahrens gem. §49 Abs1 Z5 - Strafe iSd Art6 MRK; im Prüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, welche Sanktion im Anlaßfall verhängt wurde, sondern darauf, welche Rechtsfolgen das Gesetz kennt; Garantien des Art6 MRK sind auf das Disziplinarverfahren nach dem IKG anzuwenden; österr. Vorbehalts zu Art6 - Vorbehalt bezüglich des Gerichtsverfahrens bezieht sich nach dem Größenschluß erst recht auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Tribunale iSd Art6 MRK sind; keine Aufhebung der §§60 Abs2 und 64 Abs5 als verfassungswidrigVom VwGH in ständiger Rechtsprechung angenommene Zuständigkeit zur Prüfung der Entscheidungen der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten (trotz VfSlg. 10343 aus 1985,) denkmöglich; aufgrund der dargelegten Bedenken bezieht sich die Gesetzesprüfung nur auf die Frage der Wahrung der Öffentlichkeit iSd Art6 Abs1 MRK - Verlust der Ziviltechnikerbefugnis im Zuge eines Disziplinarverfahrens gem. §49 Abs1 Z5 - Strafe iSd Art6 MRK; im Prüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, welche Sanktion im Anlaßfall verhängt wurde, sondern darauf, welche Rechtsfolgen das Gesetz kennt; Garantien des Art6 MRK sind auf das Disziplinarverfahren nach dem IKG anzuwenden; österr. Vorbehalts zu Art6 - Vorbehalt bezüglich des Gerichtsverfahrens bezieht sich nach dem Größenschluß erst recht auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Tribunale iSd Art6 MRK sind; keine Aufhebung der §§60 Abs2 und 64 Abs5 als verfassungswidrig RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellendes Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984). Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 10343/1985 die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in einer derartigen Angelegenheit anläßlich eines Abtretungsbegehrens nach Art144 Abs3 B-VG verneint; er sieht jedoch (vor allem auch im Lichte seiner zu VfSlg. 5684/1968 angestellten Überlegungen) keinen Anlaß, die Denkmöglichkeit der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (VwSlg. 3638 A/1955, 4427 A/1957, 8802 A/1975; VwGH 25.3.1983, Zl. 82/04/0152 und Zl. 82/04/0154) angenommenen Zuständigkeit zur Prüfung der Entscheidung der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer und damit die Präjudizialität der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen §§49 Abs1 Z2, 4, 5 und Abs2, 50, 51, 60 Abs2 und 64 Abs5 IKG zu verneinen.Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellendes Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999 aus 1977,, 9811 aus 1983,, 10296 aus 1984,). Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 10343 aus 1985, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in einer derartigen Angelegenheit anläßlich eines Abtretungsbegehrens nach Art144 Abs3 B-VG verneint; er sieht jedoch (vor allem auch im Lichte seiner zu VfSlg. 5684 aus 1968, angestellten Überlegungen) keinen Anlaß, die Denkmöglichkeit der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (VwSlg. 3638 A/1955, 4427 A/1957, 8802 A/1975; VwGH 25.3.1983, Zl. 82/04/0152 und Zl. 82/04/0154) angenommenen Zuständigkeit zur Prüfung der Entscheidung der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer und damit die Präjudizialität der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen §§49 Abs1 Z2, 4, 5 und Abs2, 50, 51, 60 Abs2 und 64 Abs5 IKG zu verneinen. Zulässigkeit des Antrages nur hinsichtlich der §§60 Abs2 und 64 Abs5 IKG. Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seines Gesetzesprüfungsantrages geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken beziehen sich ausschließlich darauf, daß die Disziplinarausschüsse und die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten nach dem IngenieurkammerG (IKG) "nicht als dem Öffentlichkeitsprinzip iSd ersten und des zweiten Satzes des Art6 Abs1 MRK entsprechend eingerichtet" sind. Da sich der Verfassungsgerichtshof bei seiner Überprüfung gesetzlicher Bestimmungen auf die im Prüfungsantrag gemäß §62 Abs1 VfGG 1953 im einzelnen dargelegten, "gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken" zu beschränken hat, bildet das Prozeßthema des über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens ausschließlich die Frage der Wahrung der Öffentlichkeit iSd Art6 Abs1 MRK. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt danach jedenfalls für das Verfahren vor dem entscheidenden Tribunal, insbesondere für die Verhandlung und die Urteilsverkündung. Der Verfassungsgerichtshof vermag daher nicht einzusehen, daß die vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken über die im IKG getroffene Regelung des Disziplinarverfahrens hinausreichen und auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Einrichtung der Disziplinarbehörde in den §§50 und 51 IKG oder gar die Regelungen über Disziplinarstrafen nach §49 IKG betreffen. Sitz der vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Verfassungswidrigkeit wären sohin ausschließlich die Bestimmungen der §§60 Abs2 und 64 Abs5 IKG: in §60 Abs2 wird die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung vor dem Disziplinarsenat ausdrücklich angeordnet und in §64 Abs5 ist von der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren die Rede, die mangels einer besonderen Regelung, sofern sie überhaupt durchgeführt wird, nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhandlung erster Instanz (§60 IKG) zu gestalten ist. Die angeführten Verfahrensbestimmungen des §60 Abs2 und §64 Abs5 IKG hat der Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Kontrolle des bei ihm angefochtenen Bescheides der Berufungskommission anzuwenden. Da hinreichende verfassungsrechtliche Bedenken iSd §62 Abs1 VfGG 1953 dagegen geltend gemacht wurden, ist der Prüfungsantrag insoweit auch zulässig. Der Prüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes entspricht hinsichtlich der Bestimmung der §§50 und 51 IngenieurkammerG (IKG) ("Disziplinarausschüsse" und "Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten") sowie hinsichtlich der in eventu angefochtenen Bestimmungen des §49 Abs1 Z2, 4 und 5 und §49 Abs2 IKG ("Disziplinarstrafen") nicht dem §62 Abs1 VfGG
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