← Österreich

{'item': 'B342/86'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1987 GeschäftszahlB342/86 Sammlungsnummer11548 LeitsatzBescheid der Datenschutzkommission nach teilweiser Verweigerung der begehrten

§11Abs3 DSG i

Vm §12 und §13 WDSV) für jede getrennt geführte Verarbeitung für notwendig halte. Diese Annahme liegt dem angefochtenen Bescheid unausgesprochen zugrunde. Er wendet zwar nicht die DatenschutzV an, weil er Kosten nicht vorschreibt und auch noch nicht vorzuschreiben hatte, sondern nur angibt, unter welchen Voraussetzungen der Magistrat zur Kostenvorschreibung schreiten soll (weshalb der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der Verordnung mangels Präjudizialität hier nicht zu prüfen hat); aber die von der belangten Behörde ins Auge gefaßte Vorgangsweise ist in der Tat nur sinnvoll, wenn Kostenersatz an sich für jede einzelne Verarbeitung gefordert werden kann.Geht man von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Überwälzung der Kosten der Auskunftserteilung an den Betroffenen aus, so bleibt die Rüge, die belangte Behörde unterstelle dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt, wenn sie die Vorschreibung eines Ersatzbetrages (

§11

Abs3 DSG in Verbindung mit §12 und §13 WDSV) für jede getrennt geführte Verarbeitung für notwendig halte. Diese Annahme liegt dem angefochtenen Bescheid unausgesprochen zugrunde. Er wendet zwar nicht die DatenschutzV an, weil er Kosten nicht vorschreibt und auch noch nicht vorzuschreiben hatte, sondern nur angibt, unter welchen Voraussetzungen der Magistrat zur Kostenvorschreibung schreiten soll (weshalb der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der Verordnung mangels Präjudizialität hier nicht zu prüfen hat); aber die von der belangten Behörde ins Auge gefaßte Vorgangsweise ist in der Tat nur sinnvoll, wenn Kostenersatz an sich für jede einzelne Verarbeitung gefordert werden kann. Verfassungswidrig ist die Auslegung der belangten Behörde hier aber nicht. Einerseits erlaubt das Gesetz nämlich die Deckung der tatsächlichen Kosten und andererseits sieht es die Verarbeitung eines Rechtsträgers insgesamt nicht als eine Einheit an. Schon das Recht auf Auskunftserteilung besteht nur, soweit Daten über jemanden automationsunterstützt verarbeitet werden (§1 Abs3 DSG), die DatenschutzV hat "je nach Art der zu verarbeitenden Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung ... festzulegen" (§9 Abs1 DSG) und die Auskunft hat sich auf die - jeweilige - Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung zu erstrecken. Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit könnte unter diesen Umständen nur auf eine verfehlte Organisation der Datenverarbeitung gestützt werden, die Verarbeitungen unnötig - oder gar zur Erschwerung der Auskunftserteilung - trennt oder allgemein leicht zu verknüpfende Verarbeitungen gesondert hält, träfe aber erst die konkrete Vorschreibung von Kostenersatz, nicht den von dieser Frage abstrahierenden angefochtenen Bescheid. Ein Zwang zur Verknüpfung aller Verarbeitungen in der Weise, daß - nach der Formulierung der belangten Behörde - ein Abruf aller zu einer Person gespeicherten Daten "auf Knopfdruck" möglich wird (sodaß immer nur ein Pauschalbetrag anfallen könnte), ist dem DSG keineswegs zu entnehmen. Keine Präjudizialität der Wr. DatenschutzV. Der angefochtene Bescheid der Datenschutzkommission wendet nicht die DatenschutzV an, weil er Kosten nicht vorschreibt und auch noch nicht vorzuschreiben hatte, sondern nur angibt, unter welchen Voraussetzungen der Magistrat zur Kostenvorschreibung schreiten soll (weshalb der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der Verordnung mangels Präjudizialität hier nicht zu prüfen hat). Ausübungsvorbehalt des §1 Abs3 DSG 1978 macht nicht jede Verletzung einschlägiger Bestimmungen zur Auskunftsrechtsverletzung. Zwar scheint §1 Abs3 DSG dadurch, daß er die Auskunft "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" verfassungsgesetzlich garantiert, jede Verletzung einschlägiger Bestimmungen zur Verfassungsverletzung zu machen. Diesem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen kommt aber nicht dieselbe Bedeutung zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof einer ähnlichen Formulierung im Art12 StGG 1867 für die Vereins- und Versammlungsfreiheit entnimmt. Sie ist nämlich nur die Folge der Notwendigkeit, die nähere Ausgestaltung des Auskunftsrechtes dem einfachen Gesetzgeber aufzutragen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die verfassungsrechtliche Garantie über diesen Auftrag an den Gesetzgeber hinausgehen sollte. Ist schon das Recht auf Geheimhaltung (Abs1) nur unter dem Vorbehalt der Möglichkeit gesetzlicher Einschränkungen nach Maßgabe des Art8 Abs2 MRK gewährleistet (und die unrichtige Anwendung dieser Gesetze als solche noch keine Verfassungsverletzung), so wäre es ungereimt, wenn das den gleichen Schranken unterworfene, in erster Linie der Verwirklichung des Geheimhaltungsrechts dienende Recht des Betroffenen auf Auskunft schon durch jeden Fehler bei der Anwendung des einfachen Gesetzes verletzt würde. §1 Abs3 DSG gewährleistet nur gesetzliche Bestimmungen, die ein konkretes Recht auf Auskunft einräumen, und steht jeder Auslegung solcher Bestimmungen entgegen, die §1 Abs3 nicht Rechnung trägt oder das Auskunftsrecht in einer den Anforderungen des Art8 Abs2 MRK nicht genügenden Weise beschränkt. Beschwerde gegen Bescheid der Datenschutzkommission; Anordnung einer Vorfeldprüfung nicht willkürlich. Der Verfassungsgerichtshof pflichtet folgender Überlegung der belangten Behörde in der Gegenschrift bei: "Dem System des §1 iVm §7 DSG, die für die als Übermittlungen zu qualifizierenden Verknüpfungen von Daten strenge Voraussetzungen normieren, widerspricht es, anzunehmen, der Gesetzgeber des DSG habe mit der Normierung des Auskunftsrechts implizite eine Verknüpfungsermächtigung größten Ausmaßes schaffen wollen"."Dem System des §1 in Verbindung mit §7 DSG, die für die als Übermittlungen zu qualifizierenden Verknüpfungen von Daten strenge Voraussetzungen normieren, widerspricht es, anzunehmen, der Gesetzgeber des DSG habe mit der Normierung des Auskunftsrechts implizite eine Verknüpfungsermächtigung größten Ausmaßes schaffen wollen". An eben dieser Überlegung scheitert dann aber auch der Vorwurf der Willkür, den die Beschwerde gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auftrag an den Magistrat erhebt,

§1Abs3 und Abs5 DSG i

Vm §11 Abs1 DSG kostenlos im Vorfeld der Datenverarbeitung zu prüfen, ob Daten der Beschwerdeführerin gespeichert sind oder sein können. Die belangte Behörde listet in der Gegenschrift aus dem Verzeichnis des Magistrats Verarbeitungen auf, in denen schon auf den ersten Blick keine Daten der Beschwerdeführerin gespeichert sein können.An eben dieser Überlegung scheitert dann aber auch der Vorwurf der Willkür, den die Beschwerde gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auftrag an den Magistrat erhebt,

§1

Abs3 und Abs5 DSG in Verbindung mit §11 Abs1 DSG kostenlos im Vorfeld der Datenverarbeitung zu prüfen, ob Daten der Beschwerdeführerin gespeichert sind oder sein können. Die belangte Behörde listet in der Gegenschrift aus dem Verzeichnis des Magistrats Verarbeitungen auf, in denen schon auf den ersten Blick keine Daten der Beschwerdeführerin gespeichert sein können. Da eine umfassende Verknüpfung der Daten nicht erwartet werden könne und eine Interessenabwägung es verbiete, eine automationsunterstützte Abfrage danach zu verlangen, ob überhaupt Daten gespeichert sind, müsse dieses Ziel durch eine Vorfeldprüfung erreicht werden, die ohne datenschutzwidrige Folgen zum selben Ergebnis führe. Dem kann der Verfassungsgerichtshof nicht entgegentreten. Auf welche Weise sich das zur Auskunft verpflichtete Organ die für eine negative Auskunft bzw Auskunftsverweigerung erforderliche Gewißheit verschafft, daß Daten über eine bestimmte Person in einer bestimmten Verarbeitung nicht gespeichert sind, ist im DSG nicht näher umschrieben. Wenn die Behörde meint, in den von ihr aufgelisteten und weiteren, vom Magistrat noch "im Vorfeld der Datenverarbeitung zu prüfenden" Fällen könne der Beschwerdeführerin ohne (unzumutbar teuren) Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung ein "negatives Ergebnis" mitgeteilt bzw. "die Auskunft verweigert" werden, so ist diese Überlegung keineswegs unsachlich und im Hinblick auf den Zweck der Auskunftserteilung auch nicht schlechthin unvertretbar. Daß jedermann berechtigt sein sollte, sämtliche öffentliche Datenverarbeitungen in Bewegung zu setzen, um herauszufinden, ob nicht wider Erwarten über ihn etwas gespeichert sei, ist der Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 DSG jedenfalls nicht zu entnehmen. Sind die Überlegungen zur Vorfeldprüfung aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so kann der Auftrag der belangten Behörde an den Magistrat, für den Fall konkreter Hinweise auf eine Speicherung sogleich (

§11Abs3 DSG i

Vm §12 und §13 WDSV) Kostenersatz vorzuschreiben (bei dessen Entrichtung das Auskunftsersuchen insoweit unter Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung bearbeitet werden muß), die Verfassungssphäre umso weniger berühren.Sind die Überlegungen zur Vorfeldprüfung aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so kann der Auftrag der belangten Behörde an den Magistrat, für den Fall konkreter Hinweise auf eine Speicherung sogleich (

§11

Abs3 DSG in Verbindung mit §12 und §13 WDSV) Kostenersatz vorzuschreiben (bei dessen Entrichtung das Auskunftsersuchen insoweit unter Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung bearbeitet werden muß), die Verfassungssphäre umso weniger berühren.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.