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{'item': 'G70/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1987 GeschäftszahlG70/87 Sammlungsnummer11551 LeitsatzIndividualantrag (eines Rechtsanwaltes) auf Aufhebung des §81 Konkursordnung idF BGBl. 370/1982; Darlegung der Bedenken nur hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung des Masseverwalters nach Abs3; kein untrennbarer Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des §81 KO - mangelnde Darlegung der Bedenken gegen diese Bestimmungen; in bezug auf §81 Abs3 KO Zumutbarkeit der Durchführung eines diesbezüglichen Zivilprozesses als Beklagter; in diesem Umfang Mangel der Antragslegitimation; Zurückweisung des IndividualantragesAufhebung des §81 Konkursordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt 370 aus 1982,; Darlegung der Bedenken nur hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung des Masseverwalters nach Abs3; kein untrennbarer Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des §81 KO - mangelnde Darlegung der Bedenken gegen diese Bestimmungen; in bezug auf §81 Abs3 KO Zumutbarkeit der Durchführung eines diesbezüglichen Zivilprozesses als Beklagter; in diesem Umfang Mangel der Antragslegitimation; Zurückweisung des Individualantrages RechtssatzAntrag eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung des gesamten §81 KO. Die im Antrag dargelegten Bedenken betreffen die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters und beziehen sich somit der Sache nach ausschließlich auf den Abs3 im §81 KO. Die begründungslos aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen stünden mit dem Abs3 in einem untrennbaren Zusammenhang, trifft nicht zu. Diesbezüglich genügt der Hinweis, daß eine gedachte Aufhebung des Abs3 zu keiner wesentlichen Änderung des normativen Inhalts der verbleibenden Absätze im §81 KO führte. Da im Antrag Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Abs1, 2 und 4 des §81 KO nicht dargelegt sind, war der Antrag wegen dieses Prozeßhindernisses (s. zB VfSlg. 9747/1983) insoweit zurückzuweisen.Da im Antrag Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Abs1, 2 und 4 des §81 KO nicht dargelegt sind, war der Antrag wegen dieses Prozeßhindernisses (s. zB VfSlg. 9747 aus 1983,) insoweit zurückzuweisen. Zurückweisung eines Individualantrages wegen fehlender Darlegung der Bedenken. Daß der Antragstellers eine Inanspruchnahme seiner Person zum Schadenersatz aus der bloßen Bestellung zum Masseverwalter nicht abzuleiten vermag, ist unmittelbar einsichtig und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Das Verhalten des Antragstellers in bezug auf ein "Offert, das gemeinschuldnerische Unternehmen aufzufangen und den Gläubigern für eine Zwangsausgleichsquote gutzustehen" ist nach seinem eigenen Vorbringen schadenersatzrechtlich ohne Bedeutung, weil das Konkursgericht einen dieses Angebot betreffenden Vertrag nicht genehmigte. Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §81 Abs3 KO. Was die angedrohte Inanspruchnahme wegen des Abhandenkommens einer Lederjacke aus Geschäftsräumen eines gemeinschuldnerischen Unternehmens anlangt, ist es dem Antragsteller (Masseverwalter) schon im Hinblick auf den anzunehmenden Streitwert in einem diesbezüglichen Zivilprozeß zumutbar, einen solchen Rechtsstreit als Beklagter zu führen sowie im allfälligen Rechtsmittelverfahren seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §81 Abs3 KO darzulegen und eine amtswegige Antragstellung auf Gesetzesprüfung anzuregen. Grundsätzlich das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche, deren Geltendmachung ihm wegen einer behaupteten Verzögerung bei der Weiterleitung von Postsendungen an den Rechtsvertreter der Gemeinschuldnerin in Aussicht gestellt wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.