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{'item': 'B462/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.1987 GeschäftszahlB462/87 Sammlungsnummer11526 LeitsatzUnvertretbare Annahme der (allein relevierten) Verdunkelungsgefahr iSd §175 Abs1 Z3 StPO - Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und darauffolgender Anhaltung RechtssatzVerletzung der persönlichen Freiheit - Festnahme und Anhaltung in §177 Abs1 nicht gedeckt. Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO dürfen ausnahmsweise auch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem hier vom einschreitenden SWB und von der belangten Behörde ausdrücklich herangezogenen und damit allein in Betracht kommenden (s. VfSlg. 5232/1966, 10229/1984; VfGH 8.6.1984 B288/80 (teilveröffentlicht unter VfSlg. 10019/1984), 27.9.1985 B643/82, 12.6.1987 B1143/86; vgl. auch VfSlg. 9393/1982 und VfGH 26.9.1986 B468/85) Fall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach §175 Abs1 Z3 StPO zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter verfügen.Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO dürfen ausnahmsweise auch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem hier vom einschreitenden SWB und von der belangten Behörde ausdrücklich herangezogenen und damit allein in Betracht kommenden (s. VfSlg. 5232 aus 1966,, 10229 aus 1984,; VfGH 8.6.1984 B288/80 (teilveröffentlicht unter VfSlg. 10019 aus 1984,), 27.9.1985 B643/82, 12.6.1987 B1143/86; vergleiche auch VfSlg. 9393 aus 1982, und VfGH 26.9.1986 B468/85) Fall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach §175 Abs1 Z3 StPO zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter verfügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist Verdunkelungsgefahr dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist Verdunkelungsgefahr dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde vergleiche VfSlg. 3770 aus 1960,, 6560 aus 1971,, 6910 aus 1972,, 9836 aus 1983,). Daß der Beschwerdeführer bereits versucht habe, die Wahrheitsfindung zu stören, behauptet die belangte Behörde selbst nicht. Bestimmte Umstände, die darauf hindeuteten, daß ein solcher Versuch bevorstand, brachte die belangte Behörde gleichfalls nicht vor. (Der (einzige) vage Hinweis des SWB in der Anzeige, es sei "möglich", daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug "aus der Erbmasse" entferne, mochte unter Umständen für eine vorläufige Beschlagnahme des PKWs iSd §143 Abs1 StPO von Bedeutung sein, konnte aber nicht eine Festnahme des Verdächtigen wegen Verabredungsgefahr rechtfertigen). Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung aber stellt noch nicht den Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 StPO her (vgl. VfSlg. 3770/1960, 3780/1960, 9836/1983).Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung aber stellt noch nicht den Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 StPO her vergleiche VfSlg. 3770 aus 1960,, 3780 aus 1960,, 9836 aus 1983,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.