RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.1987 GeschäftszahlB1017/87 Sammlungsnummer11536 LeitsatzDer Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981)Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885 aus 1969,, 10023 aus 1984,). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095 aus 1981,) RechtssatzDer Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981).Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885 aus 1969,, 10023 aus 1984,). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095 aus 1981,). Es läge kein nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, wenn sich der Beschwerdeführer gegen das - in der in Beschwerde gezogenen Erledigung näher begründete - Unterbleiben erbetener Handlungen, also gegen die Untätigkeit des BMJ wenden sollte, weil - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982).Es läge kein nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, wenn sich der Beschwerdeführer gegen das - in der in Beschwerde gezogenen Erledigung näher begründete - Unterbleiben erbetener Handlungen, also gegen die Untätigkeit des BMJ wenden sollte, weil - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhielt vergleiche zB VfSlg. 6384 aus 1971,, 9813 aus 1983,) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508 aus 1982,).
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