RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.1987 GeschäftszahlB797/87,B798/87,B799/87,B800/87 Sammlungsnummer11518 LeitsatzFestnahmen im Dienste der Strafjustiz nach §177 Abs1 iVm §175 Abs1 StPO wegen Gefahr im Verzug; trotz gegebenen Möglichkeit nicht einmal versuchtes Einholen eines richterlichen Haftbefehles; Verletzung im Recht auf persönliche FreiheitFestnahmen im Dienste der Strafjustiz nach §177 Abs1 in Verbindung mit §175 Abs1 StPO wegen Gefahr im Verzug; trotz gegebenen Möglichkeit nicht einmal versuchtes Einholen eines richterlichen Haftbefehles; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit RechtssatzVerletzung der persönlichen Freiheit durch gesetzwidrige Festnahme und Anhaltung. Keine Untunlichkeit der Einholung eines richterlichen Haftbefehls. Es steht fest, daß vor der Festnahme der Beschwerdeführer um 16.45 Uhr nicht einmal der Versuch unternommen wurde, mit dem Untersuchungsrichter des LG Innsbruck (oder dem Gerichtsvorsteher des BG Kitzbühel) in Verbindung zu treten. Vor Festnahme der Beschwerdeführer an Ort und Stelle hätten die amtshandelnden Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Kitzbühel ohne weiteres an die genannten richterlichen Organe herantreten können, um sogleich einen richterlichen (Haft-)Befehl einzuholen. Erst nach allfälligem Fehlschlagen eines - vor der Festnahme der Beschwerdeführer zu unternehmenden - Versuches, mit dem zuständigen Untersuchungsrichter des LG Innsbruck oder dem Gerichtsvorsteher des BG Kitzbühel - allenfalls dem Journaldienst versehenden Untersuchungsrichter des LG Innsbruck - das Einvernehmen zu pflegen, hätten die Gendarmeriebeamten selbständig zu prüfen gehabt, ob die (übrigen) gesetzlichen Bedingungen für eine Verhaftung vorlagen (vgl. VfSlg. 4624/1963, 8377/1978, 9701/1983, 9862/1983, 9934/1984).16.45 Uhr nicht einmal der Versuch unternommen wurde, mit dem Untersuchungsrichter des LG Innsbruck (oder dem Gerichtsvorsteher des BG Kitzbühel) in Verbindung zu treten. Vor Festnahme der Beschwerdeführer an Ort und Stelle hätten die amtshandelnden Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Kitzbühel ohne weiteres an die genannten richterlichen Organe herantreten können, um sogleich einen richterlichen (Haft-)Befehl einzuholen. Erst nach allfälligem Fehlschlagen eines - vor der Festnahme der Beschwerdeführer zu unternehmenden - Versuches, mit dem zuständigen Untersuchungsrichter des LG Innsbruck oder dem Gerichtsvorsteher des BG Kitzbühel - allenfalls dem Journaldienst versehenden Untersuchungsrichter des LG Innsbruck - das Einvernehmen zu pflegen, hätten die Gendarmeriebeamten selbständig zu prüfen gehabt, ob die (übrigen) gesetzlichen Bedingungen für eine Verhaftung vorlagen vergleiche VfSlg. 4624 aus 1963,, 8377 aus 1978,, 9701 aus 1983,, 9862 aus 1983,, 9934 aus 1984,). Verfehlt in diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, daß eine "vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ... wegen der Durchführung umfangreicher Erhebungen nicht zweckmäßig" war. "Ohne entsprechendem Ermittlungsverfahren" - so die belangte Behörde - "kann der Untersuchungsrichter keine Entscheidung treffen." Die vorgelegten Verwaltungsakten zeigen, daß den Ermittlungen am Tatort keine weiteren Erhebungen folgten. Überdies behauptet die belangte Behörde selbst nicht, daß weitergehende Ermittlungen tatsächlich durchgeführt wurden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.