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{'item': 'V18/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1987 GeschäftszahlV18/87 Sammlungsnummer11481 LeitsatzIndividualantrag auf Aufhebung der PrositutionsV Angern; zwar ist es unzumutbar, ein Strafverfahren zu provozieren, um derart ein amtswegiges Normenprüfungsverfahren zu initiieren; ist ein Strafverfahren aber bereits anhängig, ist es zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin Bedenken gegen die Norm vorzubeugen RechtssatzZumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges (Ausschöpfung des Instanzenzuges in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen die ProstitutionsV Angern (NÖ)). Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der ProstitutionsV der Marktgemeinde Angern (NÖ) vom 23.9.1985. Verwaltungsrechtsweg zumutbar. Zwar ist es unzumutbar, ein Strafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Normprüfungsverfahren zu initiieren (vgl. zB VfSlg. 8396/1978, 8464/1978); ist ein Strafverfahren aber ohnehin bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen.Zwar ist es unzumutbar, ein Strafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Normprüfungsverfahren zu initiieren vergleiche zB VfSlg. 8396 aus 1978,, 8464 aus 1978,); ist ein Strafverfahren aber ohnehin bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen. Hier ist gegen die Antragstellerin ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig. Das Straferkenntnis stützt sich inhaltlich vor allem auf die ProstitutionsV Angern, wenngleich diese Verordnung im Straferkenntnis nicht ausdrücklich zitiert wird. Für den Fall einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde wäre die ProstitutionsV Angern präjudiziell iSd Art139 Abs1 B-VG; der Verfassungsgerichtshof wäre verpflichtet - wenn er gegen die Verordnung Bedenken ob ihrer Gesetzmäßigkeit hätte - ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten. Ein zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen; eine Ausnahme besteht nur für den Fall, daß besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages einzuräumen (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 10.251/1984). Zwar ist es unzumutbar, ein Strafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Normprüfungsverfahren zu initiieren (vgl. zB VfSlg. 8396/1978, 8464/1978); ist ein Strafverfahren aber ohnehin bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen.Ein zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen; eine Ausnahme besteht nur für den Fall, daß besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages einzuräumen vergleiche zB VfSlg. 8312 aus 1978,, 8552 aus 1979,, 10.251 aus 1984,). Zwar ist es unzumutbar, ein Strafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Normprüfungsverfahren zu initiieren vergleiche zB VfSlg. 8396 aus 1978,, 8464 aus 1978,); ist ein Strafverfahren aber ohnehin bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.