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{'item': 'B426/86'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1987 GeschäftszahlB426/86 Sammlungsnummer11468 LeitsatzVorschreibung von Umsatzsteuer für bf. Gesellschaft (Ziviltechnikerbüro) ohne Gewährung des begünstigten Steuersatzes nach §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972; eine freiberufliche Tätigkeit wird im Prinzip (nur) von natürlichen Personen ausgeübt; wenn der Abgabepflichtige seine an sich freiberufliche Tätigkeit in Form und im Rahmen einer juristischen Person ausübt, muß er auch die Nachteile in Kauf nehmen, die mit diesem System verbunden sind; hier keine Bedenken gegen die Differenzierung zwischen juristischen und natürlichen Personen; keine Rechtsverletzung RechtssatzKeine Gleichheitsverletzung durch Nichtanwendung des begünstigenden Steuersatzes des §10 Abs2 Z7 UStG 1972 auf juristische Person, die Ziviltechnikerbüro betreibt. Darstellung der Vorjudikatur zum Berufsbild und zu Organisationsform (VfSlg. 7384/1974, 9286/1981, 9311/1982, 9393/1982, 9666/1983 und VwSlg. 5234 F/1978).Darstellung der Vorjudikatur zum Berufsbild und zu Organisationsform (VfSlg. 7384 aus 1974,, 9286 aus 1981,, 9311 aus 1982,, 9393 aus 1982,, 9666 aus 1983, und VwSlg. 5234 F/1978). Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen und von dem in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wiederholt ausgesprochenen Grundgedanken abzurücken, daß eine freiberufliche Tätigkeit im Prinzip (nur) von natürlichen Personen ausgeübt wird. Von ähnlichen Überlegungen ist der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Rechtsprechung nach dem Erk. VfSlg. 9666/1983 ausgegangen (vgl. die allgemeinen Gedanken im Erk. VfSlg. 10.035/1984, S 434).Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen und von dem in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wiederholt ausgesprochenen Grundgedanken abzurücken, daß eine freiberufliche Tätigkeit im Prinzip (nur) von natürlichen Personen ausgeübt wird. Von ähnlichen Überlegungen ist der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Rechtsprechung nach dem Erk. VfSlg. 9666 aus 1983, ausgegangen vergleiche die allgemeinen Gedanken im Erk. VfSlg. 10.035 aus 1984,, S 434). Im übrigen darf im gegebenen Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, daß die Gewährung der steuerlichen Begünstigung auch eine Folge der vom Abgabepflichtigen gewählten Rechtsform ist. Wenn der Abgabepflichtige von seinem Recht, seine Tätigkeit in Form (und im Rahmen) einer juristischen Person auszuüben Gebrauch macht, weil er diese Rechtsform für sich als die offenbar günstigere betrachtet, dann muß er auch die Nachteile in Kauf nehmen, die mit diesem System verbunden sind (vgl. hiezu im Einkommensteuerrecht VfGH 3.3.1987 G170-172/86).Im übrigen darf im gegebenen Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, daß die Gewährung der steuerlichen Begünstigung auch eine Folge der vom Abgabepflichtigen gewählten Rechtsform ist. Wenn der Abgabepflichtige von seinem Recht, seine Tätigkeit in Form (und im Rahmen) einer juristischen Person auszuüben Gebrauch macht, weil er diese Rechtsform für sich als die offenbar günstigere betrachtet, dann muß er auch die Nachteile in Kauf nehmen, die mit diesem System verbunden sind vergleiche hiezu im Einkommensteuerrecht VfGH 3.3.1987 G170-172/86).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.