Slg. 8280/1978, 9690/1983 uam; sa. VfGH 16.6.1986 V43/84).Der Antrag richtet sich (gemäß §57 Abs1 Satz 1 VfGG 1953) gegen bestimmte Stellen, und zwar konkret bezeichnete Parzellen erfassende Partien eines Flächenwidmungsplanes, demnach gegen abtrennbare Teile einer Verordnung
Slg. 8280 aus 1978,, 9690 aus 1983, uam; sa. VfGH 16.6.1986 V43/84). Die von der Vorarlberger Landesregierung genehmigte Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 23.6.1981 wird, soweit sie sich auf die Grundparzellen 8272/2 und 8272/3 bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben. Kraft §18 Abs1 Vbg. RaumplanungsG, LGBl. 1973/15 idF LGBl. 1985/13, (RPlG) müssen - in Flächenwidmungsplänen - ua. jene Flächen als "Vorbehaltsflächen" festgelegt werden, die "Zwecken des Gemeinbedarfes" dienen. Welche Grundstücke solchen Zwecken dienen, führt das Gesetz beispielsweise an, darunter ausdrücklich Flächen für "Krankenanstalten". Damit ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, daß jedenfalls alle (Grund-)Flächen, auf denen (bereits) Krankenanstalten errichtet wurden und bestehen bleiben sollen, im Flächenwidmungsplan als "Vorbehaltsfläche" auszuweisen sind. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut bleibt dem Verordnungsgeber in einem derartigen Fall kein wie immer gearteter Entscheidungsspielraum. Der Verfassungsgerichtshof hat daher nur mehr zu prüfen, ob das auf den vom Antrag erfaßten Grundflächen befindliche Gebäude als "Krankenanstalt"
G zu beurteilen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Es handelt sich hier nämlich um eine mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.1970, Zl. IV b - 167/70, anerkannte "Krankenanstalt" ("Sonderheilanstalt" - und damit "Krankenanstalt" -
G LGBl. 1967/29 in der Betriebsform einer Sonderstation für "Hals-, Nasen- und Ohren-Krankheiten"), wie es §18 Abs1 RPlG verlangt. Daß diese Station nicht Gemeinnützigkeitscharakter
G, LGBl. 1979/1, trägt, ändert daran nichts; denn der unmißverständliche Text des §18 Abs1 RPlG setzt für "Krankenanstalten", die nach dem Gesagten ex lege ausnahmslos Zwecken des Gemeinbedarfs dienen, das Erfordernis der "Gemeinnützigkeit" nicht voraus.Kraft §18 Abs1 Vbg. RaumplanungsG, LGBl. 1973/15 in der Fassung LGBl. 1985/13, (RPlG) müssen - in Flächenwidmungsplänen - ua. jene Flächen als "Vorbehaltsflächen" festgelegt werden, die "Zwecken des Gemeinbedarfes" dienen. Welche Grundstücke solchen Zwecken dienen, führt das Gesetz beispielsweise an, darunter ausdrücklich Flächen für "Krankenanstalten". Damit ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, daß jedenfalls alle (Grund-)Flächen, auf denen (bereits) Krankenanstalten errichtet wurden und bestehen bleiben sollen, im Flächenwidmungsplan als "Vorbehaltsfläche" auszuweisen sind. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut bleibt dem Verordnungsgeber in einem derartigen Fall kein wie immer gearteter Entscheidungsspielraum. Der Verfassungsgerichtshof hat daher nur mehr zu prüfen, ob das auf den vom Antrag erfaßten Grundflächen befindliche Gebäude als "Krankenanstalt"
G zu beurteilen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Es handelt sich hier nämlich um eine mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23.1.1970, Zl. römisch vier b - 167/70, anerkannte "Krankenanstalt" ("Sonderheilanstalt" - und damit "Krankenanstalt" -
G LGBl. 1967/29 in der Betriebsform einer Sonderstation für "Hals-, Nasen- und Ohren-Krankheiten"), wie es §18 Abs1 RPlG verlangt. Daß diese Station nicht Gemeinnützigkeitscharakter
G, LGBl. 1979/1, trägt, ändert daran nichts; denn der unmißverständliche Text des §18 Abs1 RPlG setzt für "Krankenanstalten", die nach dem Gesagten ex lege ausnahmslos Zwecken des Gemeinbedarfs dienen, das Erfordernis der "Gemeinnützigkeit" nicht voraus. Auf die vom Antragsteller des weiteren (bloß in Form einer "Anregung") angeschnittene Frage der gesetzmäßigen Widmung von Nachbargrundstücken und so der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes in Teilen, die über den Aufhebungsantrag hinausgreifen, brauchte der Verfassungsgerichtshof nicht einzugehen, weil es hier an den Voraussetzungen des Art139 Abs3 B-VG fehlt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.