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{'item': 'V82/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1987 GeschäftszahlV82/87 Sammlungsnummer11454 LeitsatzIndividualanträge auf Aufhebung der §§1 und 2 der Wr. LadenschlußV RechtssatzRechtssphäre der Antragstellerin nicht (unmittelbar) betroffen. Im Antrag wird dargelegt, daß die für die erstantragstellende T-T Ges mbH & Co KG unmittelbar wirksame zeitliche Beschränkung der Offenhaltezeiten die zweitantragstellenden Dr. G T Ges mbH als die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstantragstellerin treffe. Damit wird zwar eine wirtschaftliche, aber keine unmittelbare sich aus der angefochtenen Bestimmung ergebende rechtliche Betroffenheit dargelegt. Weiters wird im Antrag ausgeführt, daß die Zweitantragstellerin für allfällige Geldstrafen der Drittantragstellerin, Dr. G T, die als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin den Behörden gegenüber ua. für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich sei, mit ihrem Vermögen hafte. Auch mit diesem Vorbringen wird eine unmittelbare, sich aus den bekämpften Rechtsvorschriften ergebende rechtliche Betroffenheit nicht dargelegt. Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der §§1 und 2 der Wr. LadenschlußV 1965. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es einem Normadressaten nicht zumutbar, sich durch Provozierung eines Strafbescheides einen Weg zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften zu eröffnen (vgl. etwa VfSlg. 8396/1978, 9245/1981, E v 27.2.1986, V24/83). Unzumutbar ist es daher, eine strafbare Handlung begehen zu müssen, um die offene Rechtsfrage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es einem Normadressaten nicht zumutbar, sich durch Provozierung eines Strafbescheides einen Weg zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften zu eröffnen vergleiche etwa VfSlg. 8396 aus 1978,, 9245 aus 1981,, E v 27.2.1986, V24/83). Unzumutbar ist es daher, eine strafbare Handlung begehen zu müssen, um die offene Rechtsfrage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Hat der Normadressat aber bereits eine Handlung gesetzt, auf Grund derer ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so ist es ihm in der Regel durchaus zumutbar, durch Bekämpfung des Strafbescheides die verfassungsrechtliche Frage der Überprüfung der präjudiziellen Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Wurde nämlich ein Verwaltungsstrafverfahren bereits eingeleitet, in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Prüfung besteht, so ist - jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsstrafverfahren noch anhängig ist - ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig. Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfs nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 9939/1984, E v 25.9.1986, V29/86).Hat der Normadressat aber bereits eine Handlung gesetzt, auf Grund derer ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so ist es ihm in der Regel durchaus zumutbar, durch Bekämpfung des Strafbescheides die verfassungsrechtliche Frage der Überprüfung der präjudiziellen Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Wurde nämlich ein Verwaltungsstrafverfahren bereits eingeleitet, in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Prüfung besteht, so ist - jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsstrafverfahren noch anhängig ist - ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig. Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfs nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 9939 aus 1984,, E v 25.9.1986, V29/86).

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