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{'item': 'B143/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1987 GeschäftszahlB143/87 Sammlungsnummer11436 LeitsatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gem. §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG; Annahme, daß Voraussetzung für die Zustimmung zu einem beabsichtigten Rechtserwerb bestimmte Fachkenntnisse der Land- und Forstwirtschaft seien - WillkürVersagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gem. §4 Abs1 in Verbindung mit §6 Abs1 litc Tir. GVG; Annahme, daß Voraussetzung für die Zustimmung zu einem beabsichtigten Rechtserwerb bestimmte Fachkenntnisse der Land- und Forstwirtschaft seien - Willkür RechtssatzWillkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu Rechtserwerb gemäß §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983.Willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu Rechtserwerb gemäß §4 Abs1 in Verbindung mit §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983. Alleiniger Grund für die Versagung der Zustimmung ist, daß der Beschwerdeführer "über keinerlei Ausbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der Land- bzw. Forstwirtschaft verfügt und er sich solche Kenntnisse offensichtlich erst aneignen müßte". In dem Glauben, das Fehlen des Nachweises der notwendigen Kenntnisse genüge, um die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu verfügen, wird auf sonstige Umstände gar nicht mehr eingegangen. Die Meinung der belangten Behörde würde tatsächlich dazu führen, daß nur mehr Personen, die Land- oder Forstwirtschaft entweder studiert oder durch bisherige einschlägige Betätigung erlernt haben, ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück erwerben könnten. Soweit sich die belangte Behörde in der Gegenschrift zur Stütze dieser Auffassung auf das Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.1960 B15/66 = VfSlg. 5374/1966 beruft, muß betont werden, daß die im bekämpften Bescheid vertretene Ansicht dem eben zitierten Erk. des Verfassungsgerichtshofes weder nach dessen Wortlaut noch dem Sinne nach zu entnehmen ist.Die Meinung der belangten Behörde würde tatsächlich dazu führen, daß nur mehr Personen, die Land- oder Forstwirtschaft entweder studiert oder durch bisherige einschlägige Betätigung erlernt haben, ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück erwerben könnten. Soweit sich die belangte Behörde in der Gegenschrift zur Stütze dieser Auffassung auf das Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.1960 B15/66 = VfSlg. 5374 aus 1966, beruft, muß betont werden, daß die im bekämpften Bescheid vertretene Ansicht dem eben zitierten Erk. des Verfassungsgerichtshofes weder nach dessen Wortlaut noch dem Sinne nach zu entnehmen ist. Es ist vielmehr festzustellen, daß sich aus keiner Bestimmung des GrundverkehrsG eine Grundlage für die Ansicht ergibt, Voraussetzung für die Zustimmung zu einem beabsichtigten Rechtserwerb seien bestimmte Fachkenntnisse des Erstehers auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft. Da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich darauf beruft, daß dem Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, steht der bekämpfte Bescheid durch ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch; er ist daher gesetzlos und damit willkürlich ergangen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.