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{'item': ['B859/87', 'B860/87']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1987 GeschäftszahlB859/87,B860/87 Sammlungsnummer11441 LeitsatzAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; auffallende Sorglosigkeit des Vertreten der ASt. bei Überprüfung eines Schriftsatzes - keine Stattgebung; Abweisung des Verfahrungshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit RechtssatzAbweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; kein "minderer Grad des Versehens" mehr, somit Versäumung der Beschwerdefrist. Es war Aufgabe des Vertreters der Antragstellerin - dessen Verschulden einem Verschulden der Partei gleichzuhalten ist (§39 ZPO) -, sich bei Unterfertigung der von einem Mitarbeiter vorbereiteten Schriftstücke über deren Identität zu vergewissern. Er hätte also überprüfen müssen - und hätte mit einem Blick auch feststellen können - ob es sich um den beabsichtigten Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof handelt. Eine Überprüfung des Schriftsatzes auch nur in formeller Hinsicht mußte also den Blick auf den Adressaten mit einschließen, zumal besondere formelle Erfordernisse für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bestehen und auch das Fehlen von Beilagen einen bloß verbesserungsfähigen Mangel bilden würde, während die Frage, ob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt ist, die eigentlich entscheidende Frage eines solchen Aktes bildet. Daß ein Kanzleikollege die Unterfertigung übernahm, hat am Erfordernis, die Identität des Schriftsatzes zu prüfen, nichts geändert. Es wäre eben Aufgabe des Vertreters der Antragstellerin gewesen, diesen Kanzleikollegen von der Art der zu unterfertigenden Schriftstücke zu unterrichten. Da hat er entweder nicht getan oder dieser hat sich nur um eine unwesentliche Frage gekümmert. Die Sorglosigkeit ist daher auffallend (§1324 ABGB; vgl. VfSlg. 10295/1984).Es war Aufgabe des Vertreters der Antragstellerin - dessen Verschulden einem Verschulden der Partei gleichzuhalten ist (§39 ZPO) -, sich bei Unterfertigung der von einem Mitarbeiter vorbereiteten Schriftstücke über deren Identität zu vergewissern. Er hätte also überprüfen müssen - und hätte mit einem Blick auch feststellen können - ob es sich um den beabsichtigten Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof handelt. Eine Überprüfung des Schriftsatzes auch nur in formeller Hinsicht mußte also den Blick auf den Adressaten mit einschließen, zumal besondere formelle Erfordernisse für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bestehen und auch das Fehlen von Beilagen einen bloß verbesserungsfähigen Mangel bilden würde, während die Frage, ob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt ist, die eigentlich entscheidende Frage eines solchen Aktes bildet. Daß ein Kanzleikollege die Unterfertigung übernahm, hat am Erfordernis, die Identität des Schriftsatzes zu prüfen, nichts geändert. Es wäre eben Aufgabe des Vertreters der Antragstellerin gewesen, diesen Kanzleikollegen von der Art der zu unterfertigenden Schriftstücke zu unterrichten. Da hat er entweder nicht getan oder dieser hat sich nur um eine unwesentliche Frage gekümmert. Die Sorglosigkeit ist daher auffallend (§1324 ABGB; vergleiche VfSlg. 10295 aus 1984,). Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind, ist dem Antrag keine Folge zu geben (§149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG).Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind, ist dem Antrag keine Folge zu geben (§149 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.