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{'item': 'B1105/86'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.1987 GeschäftszahlB1105/86 Sammlungsnummer11413 LeitsatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gem. §4 Abs1 und §6 Abs1 l

§6

Abs1 litc letzter Fall ist nicht in dem Sinn geboten, daß das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes bereits dann angenommen werden muß, wenn Wald in einer für forstwirtschaftlichen Nutzung signifikanten Weise bewirtschaftet wird - kein Widerspruch zu §1 Abs1 Z1; angesichts der geringen Größe der Grundstücke jedenfalls keine Grundlage für einen Betrieb; keine Verletzung im Eigentumsrecht; keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung; keine Willkür RechtssatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu Eigentumsübertragung gemäß §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; Weder Eigentums- noch Gleichheitsverletzung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist eine

§6

Abs1 litc letzter Fall GVG keineswegs in dem Sinne geboten, daß das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes bereits dann angenommen werden muß, wenn Wald in einer für forstwirtschaftliche Nutzung signifikanten Weise bewirtschaftet wird. Daß für die Beurteilung eines Grundstückes als forstwirtschaftliches Grundstück iSd §1 Abs1 Z1 GVG dessen forstwirtschaftliche Nutzung genügt (vgl. VfSlg. 9009/1981) und damit die Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde begründet wird, steht nicht im Widerspruch dazu, daß einzelne Versagungstatbestände - so §6 Abs1 litc GVG - auf eine bestimmte Betriebsform abstellen (vgl. VfSlg. 8257/1978). §6 Abs1 litc letzter Fall GVG steht auch mit den Zielen des Grundverkehrsrechtes, wie sie §4 Abs1 GVG umschreibt, keineswegs im Widerspruch.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist eine

§6

Abs1 litc letzter Fall GVG keineswegs in dem Sinne geboten, daß das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes bereits dann angenommen werden muß, wenn Wald in einer für forstwirtschaftliche Nutzung signifikanten Weise bewirtschaftet wird. Daß für die Beurteilung eines Grundstückes als forstwirtschaftliches Grundstück iSd §1 Abs1 Z1 GVG dessen forstwirtschaftliche Nutzung genügt vergleiche VfSlg. 9009 aus 1981,) und damit die Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde begründet wird, steht nicht im Widerspruch dazu, daß einzelne Versagungstatbestände - so §6 Abs1 litc GVG - auf eine bestimmte Betriebsform abstellen vergleiche VfSlg. 8257 aus 1978,). §6 Abs1 litc letzter Fall GVG steht auch mit den Zielen des Grundverkehrsrechtes, wie sie §4 Abs1 GVG umschreibt, keineswegs im Widerspruch. Da das Kaufgrundstück nur ein Ausmaß von 3.456 m2 besitzt, der Beschwerdeführer auch weder Land- noch Forstwirt ist (sondern Seilbahndirektor) und bisher nur 14.524 m2 Wald (hievon nur 8.286 m2 eigener Waldbesitz) selbst bewirtschaftet hat, kann der Verfassungsgerichtshof schon deshalb nicht finden, daß die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hat. Dazu kommt, daß auf Grund der Erträge der Waldgrundstücke des Beschwerdeführers (jährlicher Gesamterlös von S 2.556,--) auch eine intensive Nutzung unter Einbeziehung des Kaufobjektes nicht erwarten läßt, daß der Waldbesitz des Beschwerdeführers eine hinreichende Grundlage für einen Betrieb bilden könnte (vgl. hiezu VfSlg. 8011/1977); als eine denkbare wirtschaftliche Existenzgrundlage kommen somit selbst alle in Rede stehenden Waldgrundstücke insgesamt nicht in Frage (vgl. VfSlg. 7604/1975).Da das Kaufgrundstück nur ein Ausmaß von 3.456 m2 besitzt, der Beschwerdeführer auch weder Land- noch Forstwirt ist (sondern Seilbahndirektor) und bisher nur 14.524 m2 Wald (hievon nur 8.286 m2 eigener Waldbesitz) selbst bewirtschaftet hat, kann der Verfassungsgerichtshof schon deshalb nicht finden, daß die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hat. Dazu kommt, daß auf Grund der Erträge der Waldgrundstücke des Beschwerdeführers (jährlicher Gesamterlös von S 2.556,--) auch eine intensive Nutzung unter Einbeziehung des Kaufobjektes nicht erwarten läßt, daß der Waldbesitz des Beschwerdeführers eine hinreichende Grundlage für einen Betrieb bilden könnte vergleiche hiezu VfSlg. 8011 aus 1977,); als eine denkbare wirtschaftliche Existenzgrundlage kommen somit selbst alle in Rede stehenden Waldgrundstücke insgesamt nicht in Frage vergleiche VfSlg. 7604 aus 1975,). Die Behörde hat das Gesetz unter den gegebenen Umständen jedenfalls denkmöglich angewendet; damit kommt auch ein willkürliches Verhalten nicht in Frage. Das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann durch Gesetz verfassungsrechtlich einwandfrei eingeschränkt werden, solange dadurch nicht der Wesensgehalt dieses Grundrechtes berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen wird (zB VfSlg. 10.179/1984, 10.386/1985).Das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann durch Gesetz verfassungsrechtlich einwandfrei eingeschränkt werden, solange dadurch nicht der Wesensgehalt dieses Grundrechtes berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen wird (zB VfSlg. 10.179 aus 1984,, 10.386 aus 1985,). Die Meinung des Beschwerdeführers, die Ansicht der belangten Behörde führe zu einer Gesetzesauslegung, wonach man nur mehr im Erbwege Forstwirt werden könne, ist offenkundig verfehlt, weil jedermann durch Erwerb eines forstwirtschaftlichen Betriebes, sofern anzunehmen ist, daß er ihn selbst bewirtschaften wird, Forstwirt werden kann. Keine Verletzung der Erwerbsfreiheit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.