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{'item': ['G261/86', 'G262/86', 'G263/86', 'G264/86', 'G265/86', 'G266/86', 'G267/86', 'G11/87', 'G39/87', 'G99/87', 'G100/87', 'G101/87']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1987 GeschäftszahlG261/86,G262/86,G263/86,G264/86,G265/86,G266/86,G267/86,G11/87, G39/87,G99/87,G100/87,G101/87 Sammlungsnummer11401 LeitsatzAmtswegige Prüfung des §40a PG 1965 idF BGBl. 406/1984; rückwirkende Novellierung der präjudiziellen Bestimmung durch BGBl. 426/1985; Maßgeblichkeit der novellierten Fassung in den Anlaßfällen; Einstellung des GesetzesprüfungsverfahrensAmtswegige Prüfung des §40a PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt 406 aus 1984,; rückwirkende Novellierung der präjudiziellen Bestimmung durch Bundesgesetzblatt 426 aus 1985,; Maßgeblichkeit der novellierten Fassung in den Anlaßfällen; Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens RechtssatzEinstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend §40a des PensionsG 1965 idF BGBl. 1984/406 nach Neufassung des §40a und rückwirkendem Inkrafttreten (BG vom 26.9.1985, BGBl. 426).Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend §40a des PensionsG 1965 in der Fassung BGBl. 1984/406 nach Neufassung des §40a und rückwirkendem Inkrafttreten (BG vom 26.9.1985, Bundesgesetzblatt 426). Der Verfassungsgerichtshof ist in den den vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens zugrundeliegenden Einleitungsbeschlüssen davon ausgegangen, daß §40a PensionsG 1965 idF BGBl. 1984/406 in den Anlaßverfahren präjudizielle Bedeutung zukomme. Diese Bestimmung wurde - wie oben dargelegt - durch die mit BG vom 26.9.1985, BGBl. 426, vorgenommene Neufassung des §40a ersetzt; die Neuregelung trat gemäß ArtVI Abs1 leg.cit. rückwirkend mit 1.3.1985 in Kraft. Diese Fassung ist für die Beurteilung der in allen Anlaßfällen anhängigen Beschwerden maßgeblich, weil mit den jeweils bekämpften Bescheiden ein Ruhen von Ansprüchen frühestens ab 1.3.1985 (auf dem Boden der außer Kraft getretenen Regelung frühestens ab 1.4.1985) bzw. ab einem späteren Zeitpunkt festgestellt wurde und die novellierte Fassung bereits mit 1.3.1985 in Kraft getreten ist. Da die rückwirkende Änderung bewirkt, daß die Beurteilung der Anlaßbeschwerden in Anwendung des §40a PensionsG 1965 idF BGBl. 1985/426 zu erfolgen hat, ist nur diese Bestimmung präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG (vgl. zB VfSlg. 8397/1978, 9167/1981).Der Verfassungsgerichtshof ist in den den vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens zugrundeliegenden Einleitungsbeschlüssen davon ausgegangen, daß §40a PensionsG 1965 in der Fassung BGBl. 1984/406 in den Anlaßverfahren präjudizielle Bedeutung zukomme. Diese Bestimmung wurde - wie oben dargelegt - durch die mit BG vom 26.9.1985, BGBl. 426, vorgenommene Neufassung des §40a ersetzt; die Neuregelung trat gemäß ArtVI Abs1 leg.cit. rückwirkend mit 1.3.1985 in Kraft. Diese Fassung ist für die Beurteilung der in allen Anlaßfällen anhängigen Beschwerden maßgeblich, weil mit den jeweils bekämpften Bescheiden ein Ruhen von Ansprüchen frühestens ab 1.3.1985 (auf dem Boden der außer Kraft getretenen Regelung frühestens ab 1.4.1985) bzw. ab einem späteren Zeitpunkt festgestellt wurde und die novellierte Fassung bereits mit 1.3.1985 in Kraft getreten ist. Da die rückwirkende Änderung bewirkt, daß die Beurteilung der Anlaßbeschwerden in Anwendung des §40a PensionsG 1965 in der Fassung BGBl. 1985/426 zu erfolgen hat, ist nur diese Bestimmung präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG vergleiche zB VfSlg. 8397 aus 1978,, 9167 aus 1981,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.