← Österreich

{'item': 'V40/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1987 GeschäftszahlV40/87 Sammlungsnummer11396 LeitsatzAutomatenV Gratkorn vom 16.12.1982; mangelnde Bestimmtheit des Untersagungsbereiches in §1 Z1; die V (die Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zum Gegenstand hat) wurde entgegen §42 Abs2 Stmk. GemeindeO 1967 nicht vom Bürgermeister, sondern vom Gemeinderat beschlossen - Erlassung der V durch eine unzuständige Behörde; Aufhebung der V als gesetzwidrigAutomatenV Gratkorn vom 16.12.1982; mangelnde Bestimmtheit des Untersagungsbereiches in §1 Z1; die römisch fünf (die Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zum Gegenstand hat) wurde entgegen §42 Abs2 Stmk. GemeindeO 1967 nicht vom Bürgermeister, sondern vom Gemeinderat beschlossen - Erlassung der römisch fünf durch eine unzuständige Behörde; Aufhebung der römisch fünf als gesetzwidrig RechtssatzAufhebung der (Automaten-)Verordnung der Marktgemeinde Gratkorn vom 16.12.1982 - Mangelnde Bestimmtheit der Festlegung der Verbotszone mit den Worten "im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden". Die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken erweisen sich als begründet: Die Verordnungsermächtigung des §52 Abs4 GewO 1973 idF der Gewerbeordnungs-Novelle BGBl. 1981/619 kann verfassungskonform nur dahin verstanden werden, daß die Gemeinde, die von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, dazu verpflichtet ist, konkrete Festlegungen zu treffen, wo im Gemeindegebiet die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt ist. Da sich die Verordnung in §1 Z1 darauf beschränkt, die Verbotszone mit den Worten "im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden," zu umschreiben, weist sie nicht die vom Gesetz gebotene Bestimmtheit auf (vgl. VfGH 22.6.1987 V35/87).Die Verordnungsermächtigung des §52 Abs4 GewO 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle BGBl. 1981/619 kann verfassungskonform nur dahin verstanden werden, daß die Gemeinde, die von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, dazu verpflichtet ist, konkrete Festlegungen zu treffen, wo im Gemeindegebiet die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt ist. Da sich die Verordnung in §1 Z1 darauf beschränkt, die Verbotszone mit den Worten "im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden," zu umschreiben, weist sie nicht die vom Gesetz gebotene Bestimmtheit auf vergleiche VfGH 22.6.1987 V35/87). Es trifft aber auch das weitere vom Verfassungsgerichtshof geäußerte Bedenken zu, daß die Verordnung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde: Aus den von der Gemeinde Gratkorn vorgelegten Unterlagen, aber auch aus der Verordnung selbst ergibt sich, daß die in Prüfung gezogene Verordnung tatsächlich dem Gemeinderat als Verordnungsgeber zuzurechnen ist. Da die Verordnung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zum Gegenstand hat, die gemäß §42 Abs2 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 vom Bürgermeister zu besorgen sind, sie aber dennoch vom Gemeinderat beschlossen wurde, ist sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Gemäß Art139 Abs3 litb B-VG ist daher die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.