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{'item': 'A1/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1987 GeschäftszahlA1/87 Sammlungsnummer11377 LeitsatzKlage gegen den Bund wegen Verzugszinsen nach Rückzahlung von Beträgen infolge aufhebendem Erk. des VwGH; Verpflichtung zur Rückzahlung entsteht mit Zustellung der Entscheidung des VwGH - Verzug erst mit dem Rückzahlungsbegehren; rechtzeitige Rückzahlung - Abweisung der Klage RechtssatzKlage gegen den Bund auf Bezahlung von Zinsen von jenem zwischenzeitig rückvergüteten Geldbetrag, den die klagende Partei aufgrund eines (später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen) Bescheides des Landeshauptmannes von Wien (zu Unrecht) bezahlt hatte. Ausgehend davon, daß die Klägerin zunächst auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Titels verhalten war, Zahlungen zu leisten, die ihr nach Wegfall des Rechtstitels refundiert wurden, begehrt die Klägerin Verzugszinsen ab dem Tage der von ihr vorgenommenen Zahlung bis zum Tage der an sie geleisteten Rückzahlung. Damit ist die Klägerin jedoch nicht im Recht. Die beklagte Gebietskörperschaft ist nicht schon ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Betrages in Verzug gewesen, denn ursprünglich bestand ja auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides ein Rechtstitel für die Einhebung und Einbehaltung des genannten Betrages. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung entstand vielmehr erst mit der Zustellung der Entscheidung, durch die der Rechtstitel, der der Zahlungsverpflichtung zu Grunde lag, aufgehoben wurde. Verzug tritt in einem solchen Fall jedoch nicht bereits mit der Zustellung eines aufhebenden Erk., sondern - wie in ständiger Rechtsprechung ausgesagt - erst mit dem Begehren der obsiegenden Partei auf Refundierung der von ihr vereinnahmten Beträge ein (vgl. VfSlg. 5079/1965, 9498/1982, 10496/1985).Ausgehend davon, daß die Klägerin zunächst auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Titels verhalten war, Zahlungen zu leisten, die ihr nach Wegfall des Rechtstitels refundiert wurden, begehrt die Klägerin Verzugszinsen ab dem Tage der von ihr vorgenommenen Zahlung bis zum Tage der an sie geleisteten Rückzahlung. Damit ist die Klägerin jedoch nicht im Recht. Die beklagte Gebietskörperschaft ist nicht schon ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Betrages in Verzug gewesen, denn ursprünglich bestand ja auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides ein Rechtstitel für die Einhebung und Einbehaltung des genannten Betrages. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung entstand vielmehr erst mit der Zustellung der Entscheidung, durch die der Rechtstitel, der der Zahlungsverpflichtung zu Grunde lag, aufgehoben wurde. Verzug tritt in einem solchen Fall jedoch nicht bereits mit der Zustellung eines aufhebenden Erk., sondern - wie in ständiger Rechtsprechung ausgesagt - erst mit dem Begehren der obsiegenden Partei auf Refundierung der von ihr vereinnahmten Beträge ein vergleiche VfSlg. 5079 aus 1965,, 9498 aus 1982,, 10496 aus 1985,). Zur Frage der Zulässigkeit vgl. VfSlg. 5386/1966, 6093/1969, 8260/1978, 8666/1979.Zur Frage der Zulässigkeit vergleiche VfSlg. 5386 aus 1966,, 6093 aus 1969,, 8260 aus 1978,, 8666 aus 1979,.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.