Vm §18 Abs1 litc Vbg. SittenpolizeiG; (noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgte) Festnehmung in §35 litc VStG 1950 gedeckt;keine Bedenken gegen §4 Abs1, 3 und 4 und gegen §18 Abs1 litc Vbg. SittenpolizeiG unter dem Gesichtspunkt der Art5 und 6 MRK; vertretbare Annahme
G; (noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgte) Festnehmung in §35 litc VStG 1950 gedeckt; darauffolgende Anhaltung bis Dienstschluß in §36 Abs1 VStG 1950 gedeckt, nicht jedoch die darüber hinausgehende Anhaltung; in diesem Umfang Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit RechtssatzZurückweisung einer Beschwerde gegen einen (erstinstanzlichen) Strafbescheid - ein Berufungsverzicht war nach dem Beschwerdevorbringen lediglich unter Zwang abgegeben worden - gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG. Gegen den (Straf-)bescheid der BH Bregenz vom 17.4.1984 wäre dem §51 Abs1 VStG 1950 zufolge der Beschwerdeführerin die Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde (hier an die Vorarlberger Landesregierung) zugestanden. Der Umstand, daß sie den Berufungsverzicht angeblich unter Zwang abgegeben habe, ändert nichts daran, daß der angefochtene Bescheid kein letztinstanzlicher ist. Die Frage, ob der Rechtsmittelverzicht unwirksam war, wäre im Rechtsmittelweg zu klären (gewesen). Festnahme der Beschwerdeführerin durch Gendarmeriebeamte nachdem sie trotz vorangegangener Abmahnung zum Zweck der Kontaktaufnahme zur gewerbsmäßigen Unzucht auf einem bestimmten Straßenstück der B 202 in der Nähe einer Tankstelle verblieben war. Vertretbare Annahme
Vm §18 Abs1 litc des Vbg. SittenpolizeiG.Vertretbare Annahme
G. Sofortige Freilassung nach Wegfall des Festnahmegrundes; keine wörtliche Anwendung bei Einstellung des strafbaren Verhaltens gerade infolge der Festnahme. Gemäß §36 Abs1 erster Satz VStG 1950 ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetz entsprechend - der Festgenommene jedenfalls dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).Gemäß §36 Abs1 erster Satz VStG 1950 ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetz entsprechend - der Festgenommene jedenfalls dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird vergleiche VfSlg. 9368 aus 1982, und die dort zitierte weitere Vorjudikatur). Festnahme der Beschwerdeführerin durch einen Gendarmeriebeamten am 16.4.1986 um 14,40 Uhr wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß §18 Abs1 litc Vbg. SittenpolizeiG (Prostitution) - Vorführung der Beschwerdeführerin vor die Behörde erst am nächsten Tag um 8,00 Uhr. Die Behörde hatte auch die weiteren Bestimmungen des §36 Abs1 VStG 1950 zu beachten, wonach sie verhalten ist, jeden Festgenommenen ehestmöglich als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zu vernehmen. Sie hat die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin währte vom 16.4.986, 14,40 Uhr bis 08,00 Uhr des nächsten Tages. Die Gendarmeriebeamten waren berechtigt, vor Überstellung der festgenommenen Beschwerdeführerin zur zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (zur BH Bregenz) die erforderlichen Maßnahmen (etwa Priorierung der Festgenommenen und Schreiben der Anzeige) zu treffen. Der hiefür nötige Zeitraum lief um etwa 17,00 Uhr ab; über diesen Zeitpunkt hinaus wurde die Beschwerdeführerin lediglich deshalb angehalten, weil bei der BH Bregenz um 17,00 Uhr Dienstschluß war, weshalb die Beschwerdeführerin erst am nächsten Tag um 08,00 Uhr der Behörde vorgeführt wurde. Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, daß der Festgenommene nach Abschluß der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, daß die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluß hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte (vgl. hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft).Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, daß der Festgenommene nach Abschluß der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, daß die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluß hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte vergleiche hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft). Anhaltung der Beschwerdeführerin vom 16.4.1986, 17,00 Uhr bis 17.4.1986, 08,00 Uhr verstößt gegen §36 Abs1 VStG; Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit. Umfang des Vorbehaltes zu Art
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.