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{'item': 'B491/86'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1987 GeschäftszahlB491/86 Sammlungsnummer11371 LeitsatzBeschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft mangels Erschö

§4Abs1 i

Vm §18 Abs1 litc Vbg. SittenpolizeiG; (noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgte) Festnehmung in §35 litc VStG 1950 gedeckt;keine Bedenken gegen §4 Abs1, 3 und 4 und gegen §18 Abs1 litc Vbg. SittenpolizeiG unter dem Gesichtspunkt der Art5 und 6 MRK; vertretbare Annahme

§4Abs1 in Verbindung mit §18 Abs1 litc Vbg. Sittenpolizei

G; (noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgte) Festnehmung in §35 litc VStG 1950 gedeckt; darauffolgende Anhaltung bis Dienstschluß in §36 Abs1 VStG 1950 gedeckt, nicht jedoch die darüber hinausgehende Anhaltung; in diesem Umfang Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit RechtssatzZurückweisung einer Beschwerde gegen einen (erstinstanzlichen) Strafbescheid - ein Berufungsverzicht war nach dem Beschwerdevorbringen lediglich unter Zwang abgegeben worden - gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG. Gegen den (Straf-)bescheid der BH Bregenz vom 17.4.1984 wäre dem §51 Abs1 VStG 1950 zufolge der Beschwerdeführerin die Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde (hier an die Vorarlberger Landesregierung) zugestanden. Der Umstand, daß sie den Berufungsverzicht angeblich unter Zwang abgegeben habe, ändert nichts daran, daß der angefochtene Bescheid kein letztinstanzlicher ist. Die Frage, ob der Rechtsmittelverzicht unwirksam war, wäre im Rechtsmittelweg zu klären (gewesen). Festnahme der Beschwerdeführerin durch Gendarmeriebeamte nachdem sie trotz vorangegangener Abmahnung zum Zweck der Kontaktaufnahme zur gewerbsmäßigen Unzucht auf einem bestimmten Straßenstück der B 202 in der Nähe einer Tankstelle verblieben war. Vertretbare Annahme

§4Abs1 i

Vm §18 Abs1 litc des Vbg. SittenpolizeiG.Vertretbare Annahme

§4Abs1 in Verbindung mit §18 Abs1 litc des Vbg. Sittenpolizei

G. Sofortige Freilassung nach Wegfall des Festnahmegrundes; keine wörtliche Anwendung bei Einstellung des strafbaren Verhaltens gerade infolge der Festnahme. Gemäß §36 Abs1 erster Satz VStG 1950 ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetz entsprechend - der Festgenommene jedenfalls dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).Gemäß §36 Abs1 erster Satz VStG 1950 ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetz entsprechend - der Festgenommene jedenfalls dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird vergleiche VfSlg. 9368 aus 1982, und die dort zitierte weitere Vorjudikatur). Festnahme der Beschwerdeführerin durch einen Gendarmeriebeamten am 16.4.1986 um 14,40 Uhr wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß §18 Abs1 litc Vbg. SittenpolizeiG (Prostitution) - Vorführung der Beschwerdeführerin vor die Behörde erst am nächsten Tag um 8,00 Uhr. Die Behörde hatte auch die weiteren Bestimmungen des §36 Abs1 VStG 1950 zu beachten, wonach sie verhalten ist, jeden Festgenommenen ehestmöglich als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zu vernehmen. Sie hat die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin währte vom 16.4.986, 14,40 Uhr bis 08,00 Uhr des nächsten Tages. Die Gendarmeriebeamten waren berechtigt, vor Überstellung der festgenommenen Beschwerdeführerin zur zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (zur BH Bregenz) die erforderlichen Maßnahmen (etwa Priorierung der Festgenommenen und Schreiben der Anzeige) zu treffen. Der hiefür nötige Zeitraum lief um etwa 17,00 Uhr ab; über diesen Zeitpunkt hinaus wurde die Beschwerdeführerin lediglich deshalb angehalten, weil bei der BH Bregenz um 17,00 Uhr Dienstschluß war, weshalb die Beschwerdeführerin erst am nächsten Tag um 08,00 Uhr der Behörde vorgeführt wurde. Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, daß der Festgenommene nach Abschluß der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, daß die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluß hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte (vgl. hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft).Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, daß der Festgenommene nach Abschluß der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, daß die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluß hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte vergleiche hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft). Anhaltung der Beschwerdeführerin vom 16.4.1986, 17,00 Uhr bis 17.4.1986, 08,00 Uhr verstößt gegen §36 Abs1 VStG; Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit. Umfang des Vorbehaltes zu Art

  1. Zu den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges gehört auch das Strafmittel des Arrestes, gleichgültig, für welche Verwaltungsübertretung die Arreststrafe im einzelnen in den Verwaltungsvorschriften (§10 Abs1 VStG) vorgesehen ist; ein Vorbehalt ausschließlich zugunsten der wenigen, in den Verwaltungsverfahrensgesetzen selbst (dh. tatbestandsmäßig) vorgesehenen Fälle der Verhängung von Freiheitsstrafen wäre sinnlos (siehe VfSlg. 3806/1960).Zu den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges gehört auch das Strafmittel des Arrestes, gleichgültig, für welche Verwaltungsübertretung die Arreststrafe im einzelnen in den Verwaltungsvorschriften (§10 Abs1 VStG) vorgesehen ist; ein Vorbehalt ausschließlich zugunsten der wenigen, in den Verwaltungsverfahrensgesetzen selbst (dh. tatbestandsmäßig) vorgesehenen Fälle der Verhängung von Freiheitsstrafen wäre sinnlos (siehe VfSlg. 3806 aus 1960,). Der Vorbehalt deckt nicht bloß die Verhängung von Freiheitsstrafen, sondern auch jene von Geldstrafen durch Verwaltungsbehörden, gleichgültig, welche materiellen Verwaltungsvorschriften iS des §10 VStG den Tatbestand enthalten (vgl. zB VfSlg. 8234/1978, 10.291/1984).Der Vorbehalt deckt nicht bloß die Verhängung von Freiheitsstrafen, sondern auch jene von Geldstrafen durch Verwaltungsbehörden, gleichgültig, welche materiellen Verwaltungsvorschriften iS des §10 VStG den Tatbestand enthalten vergleiche zB VfSlg. 8234 aus 1978,, 10.291 aus 1984,). Für alle diese Verfahren schließt der Vorbehalt auch die Anwendung des Art6 MRK aus (s. zB VfSlg. 5021/1965, 8234/1978, 8685/1979, 8930/1980, 10.291/1984; vgl. auch zB EKMR v 3.3.1983 Beschwerde Nr. 8998/1980, EuGRZ 1984, S 74 ff).Für alle diese Verfahren schließt der Vorbehalt auch die Anwendung des Art6 MRK aus (s. zB VfSlg. 5021 aus 1965,, 8234 aus 1978,, 8685 aus 1979,, 8930 aus 1980,, 10.291 aus 1984,; vergleiche auch zB EKMR v 3.3.1983 Beschwerde Nr. 8998 aus 1980,, EuGRZ 1984, S 74 ff). Der Vorbehalt umfaßt seinem Sinn nach zumindest auch jene Gesetze, die zwar nach Erklärung des Vorbehaltes erlassen wurden, die aber keine nachträgliche Erweiterung jenes materiell-rechtlichen Bereiches bewirken, der durch die Abgabe des Vorbehaltes ausgeschlossen werden sollte (vgl. zB VfSlg. 8234/1978, 8428/1978, 10.291/1984).Der Vorbehalt umfaßt seinem Sinn nach zumindest auch jene Gesetze, die zwar nach Erklärung des Vorbehaltes erlassen wurden, die aber keine nachträgliche Erweiterung jenes materiell-rechtlichen Bereiches bewirken, der durch die Abgabe des Vorbehaltes ausgeschlossen werden sollte vergleiche zB VfSlg. 8234 aus 1978,, 8428 aus 1978,, 10.291 aus 1984,). Vom Vorbehalt sind daher Gesetze auch dann gedeckt, wenn gleichartige Straftatbestände bereits in Verwaltungsvorschriften enthalten waren, die vor dem 3.9.1958 erlassen wurden (s. zB VfSlg. 8234/1978, 10.291/1984; vgl. auch zB EKMR vom 3.3.1983, aaO).Vom Vorbehalt sind daher Gesetze auch dann gedeckt, wenn gleichartige Straftatbestände bereits in Verwaltungsvorschriften enthalten waren, die vor dem 3.9.1958 erlassen wurden (s. zB VfSlg. 8234 aus 1978,, 10.291 aus 1984,; vergleiche auch zB EKMR vom 3.3.1983, aaO). Keine Bedenken (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Art5 und 6 MRK) gegen die §§4 Abs1 und 18 Abs1 litc des Vbg. SittenpolizeiG (betreffend die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht) (vgl. zB VfSlg. 8445/1978, 9253/1981, 9413/1982, 10.187/1984, 10.363/1985 und die dort jeweils zitierte weitere Vorjudikatur).Keine Bedenken (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Art5 und 6 MRK) gegen die §§4 Abs1 und 18 Abs1 litc des Vbg. SittenpolizeiG (betreffend die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht) vergleiche zB VfSlg. 8445 aus 1978,, 9253 aus 1981,, 9413 aus 1982,, 10.187 aus 1984,, 10.363 aus 1985, und die dort jeweils zitierte weitere Vorjudikatur). Die Beschwerdeführerin meint, das Vbg. SittenpolizeiG (kurz: SPG) sei deshalb verfassungswidrig, weil der von Österreich zu Art5 MRK erklärte Vorbehalt die im SPG vorgesehenen hohen Strafen, insbesondere die Freiheitsstrafen, nicht decke. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Vorbehaltes stand nach damaliger allgemeiner Auffassung §5 des Gesetzes RGBl. 1885/89 (im folgenden kurz: LandstreichereiG) in Kraft. Die Rechtspraxis ging damals davon aus, daß §5 LandstreichereiG bestehendes Recht sei, das im Abs1 einen Verwaltungsstraftatbestand konstituiere; das Strafausmaß richte sich nach ArtVII EGVG
  2. Der österreichische Vorbehalt zu Art5 MRK wurde offenkundig unter der Voraussetzung abgegeben, daß unerwünschte Formen der Prostitution (auch) von Verwaltungsbehörden nach dem VStG 1950 zu bestrafen seien. §5 Abs1 LandstreichereiG iVm ArtVII EGVG 1950 ist daher im gegebenen Zusammenhang als zum Zeitpunkt der Erklärung des Vorbehaltes geltende Verwaltungsstrafnorm anzusehen. §4 SPG ist eine systemimmanente Fortentwicklung dieser von Verwaltungsbehörden zu vollziehenden Strafbestimmung. §4 SPG ist also vom Vorbehalt gedeckt.§5 Abs1 LandstreichereiG in Verbindung mit ArtVII EGVG 1950 ist daher im gegebenen Zusammenhang als zum Zeitpunkt der Erklärung des Vorbehaltes geltende Verwaltungsstrafnorm anzusehen. §4 SPG ist eine systemimmanente Fortentwicklung dieser von Verwaltungsbehörden zu vollziehenden Strafbestimmung. §4 SPG ist also vom Vorbehalt gedeckt. Daran ändert nicht, daß der Verfassungsgerichtshof in der Folge in dem in einem Beschwerdeverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 7151/1973 die Meinung vertreten hat, §5 Abs1 LandstreichereiG stehe zu Art18 Abs1 B-VG in solchem Widerspruch, daß er nicht Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden habe.Daran ändert nicht, daß der Verfassungsgerichtshof in der Folge in dem in einem Beschwerdeverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 7151 aus 1973, die Meinung vertreten hat, §5 Abs1 LandstreichereiG stehe zu Art18 Abs1 B-VG in solchem Widerspruch, daß er nicht Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden habe.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.