G in der Stammfassung verfassungswidrig war; jedenfalls schon dadurch,
die novellierte Bestimmung nicht aufgehoben wird, keine rechtliche Betroffenheit der Antragsteller durch die Bestimmung in der Stammfassung; Zurückweisung des Antrags Rechtssatz(Erst-)Antragsteller ist Weinhauer und betreibt ua. Handel mit in "Tetrapacks" abgefülltem Wein. Mit §4 Abs3 WeinG 1985 (idF der Novelle 1986) wird ihm unter Strafsanktion (§65 Abs1 Z1 leg.cit.) verboten, solchen in Kartons verpackten Wein weiterhin an Verbraucher abzugeben. Dieses Verbot trifft den Erstantragsteller unmittelbar, ohne
es noch eines rechtskonkretisierenden Aktes bedürfte.Mit §4 Abs3 WeinG 1985 in der Fassung der Novelle 1986) wird ihm unter Strafsanktion (§65 Abs1 Z1 leg.cit.) verboten, solchen in Kartons verpackten Wein weiterhin an Verbraucher abzugeben. Dieses Verbot trifft den Erstantragsteller unmittelbar, ohne
es noch eines rechtskonkretisierenden Aktes bedürfte. Provozieren eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Verstoß gegen §4 Abs3 WeinG 1985 kein zumutbarer Weg. Abweisung des Antrages auf Aufhebung der §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 idF der Novelle BGBl. 1986/372.Abweisung des Antrages auf Aufhebung der §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 in der Fassung der Novelle BGBl. 1986/372. Das durch §4 Abs3 WeinG normierte Verbot, in Kartons (Tetrapacks) verpackten Wein weiterhin an Verbraucher abzugeben, berührt die (Zweit-)Antragsteller (Gesellschaft, die Verpackungsmaterial (Kartons) für Flüssigkeiten erzeugt) nicht. Die von der Gesellschaft behaupteten - und allein zu untersuchenden (vgl. zB VfSlg. 10.177/1984) - Rechtswirkungen erweisen sich bloß als faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm (vgl. zB VfSlg. 8060/1977, 9570/1982).Die von der Gesellschaft behaupteten - und allein zu untersuchenden vergleiche zB VfSlg. 10.177 aus 1984,) - Rechtswirkungen erweisen sich bloß als faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm vergleiche zB VfSlg. 8060 aus 1977,, 9570 aus 1982,). Der Drittantragsteller leitet seine Betroffenheit in Rechten ausschließlich daraus ab,
die Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Da nun aber - wie soeben dargetan - die angefochtene Gesetzesbestimmung nicht unmittelbar in ihre Rechte iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG eingreifen, ist es ausgeschlossen,
ein derartiger Eingriff beim Drittantragsteller vorliegt. Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 idF der Novelle BGBl. 1986/372.Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 in der Fassung der Novelle BGBl. 1986/372. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist,
die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigter ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (vgl. zB VfSlg. 8009/1977, 8060/1977).Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist,
die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigter ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet vergleiche zB VfSlg. 8009 aus 1977,, 8060 aus 1977,). Der Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10.064/1984, 10.084/1984).Der Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 8457 aus 1978,, 10.064 aus 1984,, 10.084 aus 1984,). Dem (einfachen) Gesetzgeber ist es aber von Verfassungs wegen - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. zB VfSlg. 7864/1976, 7996/1977). Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, sind Fragen, die nicht vom Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen sind (vgl. zB VfSlg. 6541/1971, 7885/1976) (vgl. auch VfSlg. 8457/1978).Dem (einfachen) Gesetzgeber ist es aber von Verfassungs wegen - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche zB VfSlg. 7864 aus 1976,, 7996 aus 1977,). Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, sind Fragen, die nicht vom Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen sind vergleiche zB VfSlg. 6541 aus 1971,, 7885 aus 1976,) vergleiche auch VfSlg. 8457 aus 1978,). (Individual-)Antrag auf Aufhebung der §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 idF der Novelle BGBl. 1986/372 (betreffend das Verbot der Abgabe von in Kartons verpacktem Wein an Verbraucher).(Individual-)Antrag auf Aufhebung der §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 in der Fassung der Novelle BGBl. 1986/372 (betreffend das Verbot der Abgabe von in Kartons verpacktem Wein an Verbraucher). Aus den Regierungsvorlagen (zum WeinG 1985 id Stammfassung und zur Novelle 1986) geht hervor,
das Verbot, Wein etwa in Tetrapacks und Dosen an den Verbraucher abzugeben, darauf abzielt, einerseits "das angestrebte Image des Weines als hochwertiges Qualitätsprodukt zu betonen", andererseits die Umwelt möglichst gering zu belasten. Beide Ziele sind sinnvoll; auch der Antragsteller bezweifelt dies nicht. Der erstgenannte Gesetzeszweck ist schon deshalb bes einsichtig, weil aufgrund des sogenannten "Weinskandals" das Ansehen des österreichischen Weines im In- und Ausland ganz wesentlich gelitten hatte, ein Umstand, von dem zu erwarten war,
er wirtschaftspolitisch in mehrfacher Hinsicht schwerwiegende negative Folgen haben werde, die es abzuwehren galt. Jedenfalls im Inland war es bis vor kurzem unüblich, Wein in anderen Gefäßen als den im §4 Abs3 WeinG 1985 idF der Novelle 1986 angeführten an die Verbraucher abzugeben. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, die Konsumenten würden - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - annehmen,
(österreichischer) Wein (anders als etwa Milch, bei der eine Abgabe in Kartons seit Jahren die Regel ist) der etwa in Tetrapacks, Plastikflaschen oder Aluminiumdosen abgefüllt ist, eher minderwertig sei.Jedenfalls im Inland war es bis vor kurzem unüblich, Wein in anderen Gefäßen als den im §4 Abs3 WeinG 1985 in der Fassung der Novelle 1986 angeführten an die Verbraucher abzugeben. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, die Konsumenten würden - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - annehmen,
(österreichischer) Wein (anders als etwa Milch, bei der eine Abgabe in Kartons seit Jahren die Regel ist) der etwa in Tetrapacks, Plastikflaschen oder Aluminiumdosen abgefüllt ist, eher minderwertig sei. Die Verpackung hat bei den meisten Waren Einfluß auf den Verkaufserfolg. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen,
dies auch beim Wein so sei. Er konnte annehmen,
sich für die Absatzchancen des österreichischen Weines im Inland das Gebot, Wein in Glasflaschen usw. abzugeben, auf den Verkaufserfolg günstig auswirken werde; sei doch zu erwarten,
eine solche Abfüllung - im Gegensatz zu anderer Verpackung - von den Konsumenten als Hinweis auf guten Wein gedeutet werde. Wenngleich das Verbot, Wein in anderen Gefäßen als in Glasflaschen abzugeben, nur für den Verkauf im Inland gilt, konnte der Gesetzgeber eine ähnliche günstige Auswirkung auch für österreichischen Wein, der in Glasflaschen abgefüllt exportiert wird, prognostizieren. Dabei ist für den Absatz im Ausland auch die Überlegung maßgebend,
wegen der relativ nur kleinen Weinbaugebiete, die Österreich aufweist, für den Export vor allem Qualitätswein in Betracht kommt, der auf der ganzen Welt in der Regel in Flaschen verkauft wird. Individualantrag auf Aufhebung näher bezeichneter Stellen des WeinG 1985 idF der Novelle 1986 betreffend das Verbot der Abgabe von in Kartons verpacktem Wein an Verbraucher.Individualantrag auf Aufhebung näher bezeichneter Stellen des WeinG 1985 in der Fassung der Novelle 1986 betreffend das Verbot der Abgabe von in Kartons verpacktem Wein an Verbraucher. Die getroffene Regelung stellt keine Überreaktion des Gesetzgebers auf den sogenannten "Weinskandal" dar; ist das Anliegen, das Ansehen des österreichischen Weines im In- und Ausland zu fördern, doch volkswirtschaftlich so bedeutsam,
die mit dem getroffenen Verbot verbundenen Beschwernisse vertretbar und adäquat sind. Der Antragsteller meint, das System des WeinG 1985 idF der Novelle 1986, wie es sich aus §28 Abs4 ergebe, erfordere,
aus der Art der Verpackung auf die Qualität des Weines geschlossen werden könne; es müßte daher für den billigsten Wein eine besondere Verpackung, etwa Kartons, geradezu geboten werden. Diese Ansicht ist verfehlt; der Gesetzgeber ist von verfassungswegen nämlich nicht verhalten, für alle Qualitätsstufen eine besondere Form der Kennzeichnung etwa deshalb vorzuschreiben, weil er für einige Qualitätsstufen solche Anordnungen getroffen hat.Der Antragsteller meint, das System des WeinG 1985 in der Fassung der Novelle 1986, wie es sich aus §28 Abs4 ergebe, erfordere,
aus der Art der Verpackung auf die Qualität des Weines geschlossen werden könne; es müßte daher für den billigsten Wein eine besondere Verpackung, etwa Kartons, geradezu geboten werden. Diese Ansicht ist verfehlt; der Gesetzgeber ist von verfassungswegen nämlich nicht verhalten, für alle Qualitätsstufen eine besondere Form der Kennzeichnung etwa deshalb vorzuschreiben, weil er für einige Qualitätsstufen solche Anordnungen getroffen hat. Der Gesetzgeber konnte schließlich vernünftigerweise auch prognostizieren,
die getroffene Regelung dem Umweltschutz dienen werde. Immerhin werden Tetrapacks, Plastikflaschen und Aluminiumdosen nur einmal verwendet; dies kann - da es in Österreich für diese Materialien (noch) kein funktionierendes Recycling-System gibt - zu einer Vermehrung des Mülls führen. Dazu kommt,
die Regelung auch dazu dienen kann, den Bedarf an Rohstoffen zu verringern. Unter diesen Umständen ist das verfügte, unter - angemessener - Strafsanktion stehende Gebot, Wein nur in bestimmten Gefäßen abzugeben, eine sachgerechte Norm. Wenngleich es auch weitere und andere Methoden geben mag, auf dem Gebiet der Weinwirtschaft die erwähnten Ziele (Imageverbesserung des Weines, Reduzierung der Umweltbelastung) anzustreben, und wenngleich auf anderen Gebieten gleiche oder ähnliche Maßnahmen dem Anstreben dieser Ziele dienen könnten, bewirkt dies nicht die Gleichheitswidrigkeit der zur Prüfung beantragten Vorschriften des WeinG 1985 idF der Novelle
die in Prüfung gezogenen Bestimmungen (§§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 WeinG 1985 idF der Novelle 1986) gegen Art5 MRK verstoßen.Beschwerdebehauptung,
die in Prüfung gezogenen Bestimmungen (§§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 WeinG 1985 in der Fassung der Novelle 1986) gegen Art5 MRK verstoßen. Nun sah das zum Zeitpunkt der Abgabe des Vorbehaltes geltende WeinG 1929, BGBl. 328, eine dem §65 Abs1 Z1 iVm §4 Abs3 WeinG 1985 entsprechende Strafdrohung nicht vor. Wein zählte aber - ungeachtet des Bestehens eines eigenen WeinG
G 1985 (id Stammfassung) bis 23.7.1986 verfassungswidrig war.Anträge auf Aufhebung des §4 Abs3 und des §65 Abs1 Z1 WeinG in der Fassung der Novelle BGBl. 1986/372 als verfassungswidrig und auf Feststellung,
G 1985 (id Stammfassung) bis 23.7.1986 verfassungswidrig war. Die Antragsteller bringen lediglich vor,
G 1985 id Stammfassung (allenfalls) wieder in Kraft träte, wenn der Verfassungsgerichtshof aufgrund des vorliegenden Antrages die Nachfolgebestimmung aufheben würde. Die Antragsteller sind schon deshalb durch die Bestimmung des - inzwischen außer Kraft getretenen - §4 Abs3 WeinG 1985 id Stammfassung nicht in ihrer Rechtssphäre betroffen, weil der Verfassungsgerichtshof den Antrag, §4 Abs3 idF der Novelle 1986 aufzuheben, abgewiesen hat.Die Antragsteller sind schon deshalb durch die Bestimmung des - inzwischen außer Kraft getretenen - §4 Abs3 WeinG 1985 id Stammfassung nicht in ihrer Rechtssphäre betroffen, weil der Verfassungsgerichtshof den Antrag, §4 Abs3 in der Fassung der Novelle 1986 aufzuheben, abgewiesen hat. Der auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §4 Abs3 WeinG 1985 id Stammfassung gerichtete Antrag war demnach mangels Legitimation aller drei Antragsteller zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9868/1983).Der auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §4 Abs3 WeinG 1985 id Stammfassung gerichtete Antrag war demnach mangels Legitimation aller drei Antragsteller zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg. 9868 aus 1983,).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.