← Österreich

{'item': 'B772/86'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.1987 GeschäftszahlB772/86 Sammlungsnummer11359 LeitsatzFeststellung der Datenschutzkommission, daß die Ärztekammer für Stmk. durch di

§§39, 39a, 39b, und 44 des Ärzte

G, BGBl. 1949/92 idF BGBl. 1974/460, wiederverlautbart als §§56, 57, 58 und 75 mit Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. 1984/373 (ÄrzteG 1984), erfolgt die Vorschreibung und Hereinbringung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen im Verwaltungsweg (vgl. auch VfSlg. 8731/1980 und 10389/1985). Die für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden sind in erster Instanz der Verwaltungsausschuß, in zweiter und letzter Instanz der Beschwerdeausschuß (§79 des ÄrzteG 1984).Die Steiermärkischen Ärztekammer hat nach ihrem eigenen Vorbringen als Auftraggeber die Daten des Dr. A K und der Dr. O K an die Gebietskrankenkasse zum Zwecke der Hereinbringung der Kammerbeiträge und Kammerumlagen übermittelt.

§§39, 39a, 39b, und 44 des Ärzte

G, BGBl. 1949/92 in der Fassung BGBl. 1974/460, wiederverlautbart als §§56, 57, 58 und 75 mit Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. 1984/373 (ÄrzteG 1984), erfolgt die Vorschreibung und Hereinbringung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen im Verwaltungsweg vergleiche auch VfSlg. 8731 aus 1980, und 10389 aus 1985,). Die für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden sind in erster Instanz der Verwaltungsausschuß, in zweiter und letzter Instanz der Beschwerdeausschuß (§79 des ÄrzteG 1984).

§3Z3 DSG ist Auftraggeber i

Sd DSG der Rechtsträger, der die Ermittlung, Verarbeitung oder Übermittlung von Daten veranlaßt oder selbst durchführt. Im öffentlichen Bereich (2. Abschnitt) ist darunter das örtlich und sachlich zuständige Organ des Rechtsträgers zu verstehen. Die Beschwerde der Steiermärkischen Ärztekammer war daher als unzulässig

§19Abs3 Z2 lite Vf

GG 1953 zurückzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.