GG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten (vgl. zB VfSlg. 9620/1983; VfGH 3.12.1986 G145/86, G166/86).Keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten Bundesgesetze (ÖIAG-AnleiheG und Änderungen) sind derart beschaffen,
GG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten vergleiche zB VfSlg. 9620 aus 1983,; VfGH 3.12.1986 G145/86, G166/86). Individualantrag auf Aufhebung der Bundesgesetze BGBl. 1975/295, 1979/83, 1981/298, 1961/602, 1982/633, 1983/589, 1986/204; Zurückweisung mangels Legitimation. Geht man von dem, bloß die Ermächtigung des Finanzministers zur Haftungsübernahme rügenden Antragsvorbringen aus, so ist offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten, ua. auch Regelungen zur Sicherung der Finanzierungsmaßnahmen, wie zB die Verpflichtung des Bundes zur Refundierung bestimmter Ausgaben der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft (BGBl. 1986/204: Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft) umfassenden Bundesgesetze derart beschaffen sind,
GG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten.Geht man von dem, bloß die Ermächtigung des Finanzministers zur Haftungsübernahme rügenden Antragsvorbringen aus, so ist offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten, ua. auch Regelungen zur Sicherung der Finanzierungsmaßnahmen, wie zB die Verpflichtung des Bundes zur Refundierung bestimmter Ausgaben der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft Bundesgesetzblatt 1986 aus 204:, Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft) umfassenden Bundesgesetze derart beschaffen sind,
GG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten. Keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten Bundesgesetze (ÖIAG-AnleiheG und Änderungen) sind geeignet, unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.