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{'item': 'B929/86'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.1987 GeschäftszahlB929/86 Sammlungsnummer11321 LeitsatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gem. §§3 und 4 Bgld. GVG ohne nähere Darlegung, auf welche dieser Bestimmungen sich die Versagung stützt; keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei den erworbenen Grundstücken um Grundstücke eines Großbetriebes handelt; keine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Verhältnisse aus dem Zuerwerb der Grundstücke zu dem vorhandenen und durch einen weiteren Erwerb in Aussicht stehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz im Hinblick auf die Interessen des GVG iSd. §3 Abs1 entstehen; durch Willkür Verletzung im Gleichheitsrecht RechtssatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag, mit dem die Beschwerdeführer (Eigentümer eines landwirtschaftlichen (Klein-)Betriebes) landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erworben hatten, "gemäß §§3 und 4 des Bgld LandesgrundverkehrsG 1955". Die belangte Behörde hat die Versagung der Zustimmung zu der im Kaufvertrag vom 1. bzw 2.10.1985 vorgesehenen Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von den bisherigen Eigentümern an die Beschwerdeführer im Spruch ihres Bescheides allgemein auf "§§3 und 4" des LandesgrundverkehrsG gestützt, ohne näher darzulegen, welche dieser Bestimmungen die Rechtsgrundlage für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gebildet hat. Sie hat jedenfalls den Erwerb der Grundstücke durch einen hauptberuflichen Landwirt dem Erwerb durch die Beschwerdeführer, die Inhaber eines Kleinbetriebes sind, vorgezogen. Eine solche Bevorzugung fände in der - die allgemeine Bestimmung des §3 spezifizierenden - Bestimmung des §4 litf des LandesgrundverkehrsG eine rechtliche Deckung, hätte aber zur Voraussetzung, daß Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Großbetriebes Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind. Die belangte Behörde hat sich mit der Frage, ob es sich bei den erworbenen Grundstücken um Grundstücke eines Großbetriebes handelt - die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt dafür -, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie hat sich nicht damit befaßt, daß die Beschwerdeführer bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen (Klein)Betriebes waren und die Grundstücke zur Aufstockung dieses Betriebes erwerben wollten, was auch von der Gemeinde bestätigt worden war. Die belangte Behörde hat nicht geprüft, welche Verhältnisse aus dem Zuerwerb der Grundstücke durch die Beschwerdeführer zu ihrem vorhandenen und durch den Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes der Eltern der Beschwerdeführerin in Aussicht stehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes entstehen. Ein solches Vorgehen ist willkürlich und verletzt für sich allein die Betroffenen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. VfSlg. 10479/1985).Ein solches Vorgehen ist willkürlich und verletzt für sich allein die Betroffenen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz vergleiche VfSlg. 10479 aus 1985,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.