RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1987 GeschäftszahlB154/85 Sammlungsnummer11297 LeitsatzWegnahme von Fotoapparaten gegen den Willen des Bf., Öffnen und Herausnahme von (teilweise belichteten) Filmen, was deren Zerstörung bewirkte - Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; aus Art10 MRK erfließende Rechte stehen jedem zu; Verschaffen von Informationen als Teil der Kommunikationsfreiheit - Behinderung der Beschaffung und der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen nur unter den Voraussetzungen des Art10 Abs2 MRK zulässig; durch Zerstörung von Informationsmaterial Verletzung des Rechtes auf Informationsfreiheit nach Art10 MRK RechtssatzNach dem Beschwerdevorbringen haben Exekutivorgane dem Beschwerdeführer gegen dessen Willen zwei in seiner Verfügungsgewalt stehende Fotoapparate weggenommen, geöffnet und die Filme herausgenommen. Ein derartiges Verhalten stellt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt gegen die Person des Beschwerdeführers iSd Art144 Abs1 B-VG dar. Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung ist der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich zuzurechnen (siehe hiezu VfGH 19.6.1986 B81/85 und Folgezahlen); dies gilt auch für die am 19.12.1984 zum Einsatz gelangten Beamten der BPD Wien (die, wie sich aus den Akten ergibt, vom Bundesminister für Inneres am 18.12.1984 der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich zur Dienstleistung zugeteilt worden waren). Der Verfassungsgerichtshof hat in der jüngeren Judikatur (siehe VfGH 8.3.1985 B642/81 und 27.6.1986 B658/85) klargestellt, daß der Schutzumfang des Art10 MRK weiter als der des Art13 StGG ist, weil der Anspruch auf freie Meinungsäußerung nach Art10 Abs1 MRK ausdrücklich auch die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten (to receive and impart information, de recevoir ou de communiquer des informations) ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksichtnahme auf Landesgrenzen einschließt (zu Art13 StGG siehe schon RGSlg. 524/1891, weiters grundlegend VfSlg. 2362/1952, siehe auch das bereits zitierte E v 8.3.1985, B642/81).Der Verfassungsgerichtshof hat in der jüngeren Judikatur (siehe VfGH 8.3.1985 B642/81 und 27.6.1986 B658/85) klargestellt, daß der Schutzumfang des Art10 MRK weiter als der des Art13 StGG ist, weil der Anspruch auf freie Meinungsäußerung nach Art10 Abs1 MRK ausdrücklich auch die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten (to receive and impart information, de recevoir ou de communiquer des informations) ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksichtnahme auf Landesgrenzen einschließt (zu Art13 StGG siehe schon RGSlg. 524 aus 1891,, weiters grundlegend VfSlg. 2362 aus 1952,, siehe auch das bereits zitierte E v 8.3.1985, B642/81). Über diese Judikatur hinausgehend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß nicht nur der - in Art10 ausdrücklich genannte - Empfang von Nachrichten, sondern auch das Beschaffen von Informationen zum Zweck der Verbreitung von Art10 MRK umfaßt ist (siehe Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, S 228 f, RdZ 11 zu Art10, und van Dijk/van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, 1984, S 311). Auch das Schweizerische Bundesgericht hat dem Art10 MRK diesen weiteren Inhalt beigemessen und im Urteil vom 8.3.1978, veröffentlicht in EuGRZ 1979, S 3 ff, ausgeführt, der Schutzbereich der Informationsfreiheit sei nicht auf ein ausschließlich passives Verhalten einzuschränken und die aktive Erschließung von Informationsquellen könne vom Grundrechtsschutz nicht vollständig ausgenommen werden. Das Bundesgericht fügte dieser Interpretation des Art10 MRK hinzu, daß Informationsfreiheit nach der schweizerischen Bundesverfassung auch darin bestehe, daß der Staat die Presse in der Beschaffung des zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigten Materials nicht behindern dürfe. In der österreichischen Literatur (Berka, Die Kommunikationsfreiheit in Österreich, EuGRZ 1982, S 413 ff, insbesondere S 418 f) wird Art10 MRK so verstanden, daß aus dieser Bestimmung zwar keine "Freiheit der Recherche" oder "aktive Informationsverschaffungsfreiheit" folge, daß die Informationsfreiheit aber jedenfalls die ungestörte Aufnahme von der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglichen Informationen gewährleiste. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die aus Art10 MRK erfließenden Rechte jedermann zustehen (siehe Berka aaO, S 420). Im Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen räumt der Verfassungsgerichtshof allerdings ein, daß sich dieses Grundrecht im Hinblick auf den höheren Informationsbedarf der Presse im bes im Medienbereich auswirkt (siehe Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, 1968, S 146, Frowein/Peukert aaO, S 229, van Dijk/van Hoof aaO, S 311, sowie die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Fällen De Geillustreerde Pers, Decisions and Reports 8
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