G 1984 als verfassungswidrig - Anwendung dieser Gesetzesstellen offenkundig nachteilig; §10 Z2 hinreichend determiniert; keine Gleichheitsbedenken gegen das durch das GGG eingeführte System der Gerichtsgebühren; kein Kostenzuspruch an das bf. Land, da die Vertretung des Landes durch einen Rechtsanwalt nur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des §10 GJGebG 1962
den Erk. VfSlg. 5909/1969 und 8137/1977 - allerdings unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes - als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet. Anhand dieser Judikatur zeigt sich aber auch, daß die Auslegung des Begriffes "öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis"
Z2 GGG einer Überprüfung durch die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglich ist (siehe
sbesondere VfSlg. 5909/1969, S 105 sowie VwGH 6.3.1975 Z2205/74). Von einer nicht hinreichenden Determinierung kann somit nicht die Rede sein.Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des §10 GJGebG 1962
den Erk. VfSlg. 5909 aus 1969, und 8137 aus 1977, - allerdings unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes - als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet. Anhand dieser Judikatur zeigt sich aber auch, daß die Auslegung des Begriffes "öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis"
Z2 GGG einer Überprüfung durch die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglich ist (siehe
sbesondere VfSlg. 5909 aus 1969,, S 105 sowie VwGH 6.3.1975 Z2205/74). Von einer nicht hinreichenden Determinierung kann somit nicht die Rede sein. Auch hinsichtlich des durch das GGG eingeführten neuen Systems der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf seine Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung von Gerichtsgebühren (der Gesetzgeber kann auch eine "gröbere Regelung" treffen, siehe VfSlg. 8597/1979, S 511), im Hinblick auf die Ausführungen und Berechnungen zu Tarifpost 1 im Bericht des Justizausschusses (454 BlNr XVI GP, S 3 und 4) sowie im Hinblick auf die damit verbundene erhebliche Verwaltungsvereinfachung keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes.Auch hinsichtlich des durch das GGG eingeführten neuen Systems der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf seine Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung von Gerichtsgebühren (der Gesetzgeber kann auch eine "gröbere Regelung" treffen, siehe VfSlg. 8597 aus 1979,, S 511), im Hinblick auf die Ausführungen und Berechnungen zu Tarifpost 1 im Bericht des Justizausschusses (454 BlNr römisch sechzehn GP, S 3 und 4) sowie im Hinblick auf die damit verbundene erhebliche Verwaltungsvereinfachung keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG (Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer, nicht jedoch an das beschwerdeführende Land Oberösterreich). Die Vertretung des Landes Oberösterreich durch einen Rechtsanwalt war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, weshalb
diesem Fall Kosten nicht zuzusprechen sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.