RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1987 GeschäftszahlG231/85,G258/85,G23/86,G75/86,G180/86,G41/87,G66/87,G67/87 Sammlungsnummer11301 LeitsatzRegelung über die Beibringung von Befunden, die zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind, in §75 KFG 1967 (betreffend das Verfahren bei Einführung der Lenkerberechtigung); Beibringung derartiger Befunde ist Aufgabe der Partei, kein Abweichen vom Kostentragungssystem der §§74 ff AVG 1950; aus der Regelung über die Erbringung von Befunden resultierende Ksotenbelastungen sind eine Folge dieser Verpflichtung; Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gilt allgemein, also auch bei einem von amtswegen eingeleiteten Verfahren; Entzug der Lenkerberechtigung allein aus dem Grunde, daß die Verfahrenspartei über keine finanziellen Mittel zur Beibringung der Befunde verfügt - atypischer Härtefall; Regelung bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht gleichheitswidrig RechtssatzAnträge des Verwaltungsgerichtshofes, im ersten Satz des §75 Abs2 KFG 1967 die Wendung "gemäß §67 Abs2" und im zweiten Satz des §75 Abs2 KFG 1967 die Wendung "zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen", als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof geht mit dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß nach der Formulierung der bezughabenden Stellen in §75 Abs2 zweiter Satz KFG 1967 ("Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung ... der Aufforderung, ... erforderliche Befunde zu erbringen") sowie in §67 Abs2 letzter Satz ("Der Antragsteller hat die ... erforderlichen besonderen Befunde ... zu erbringen") die Erstellung und Erbringung derartiger - zur Erstattung des von Amts wegen zu veranlassenden ärztlichen Gutachtens erforderlicher - Befunde nicht Aufgabe der Behörde, sondern der Partei ist. Keine Bedenken gegen §75 Abs2 KFG 1967, der dem Kostentragungssystem des AVG 1950 entspricht (VfSlg. 9513/1982).Keine Bedenken gegen §75 Abs2 KFG 1967, der dem Kostentragungssystem des AVG 1950 entspricht (VfSlg. 9513 aus 1982,). Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung einiger Worte in §75 Abs2 KFG 1967, die die Partei verpflichten, Befunde auf eigene Kosten beizubringen. Der Verfassungsgerichtshof kann die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht teilen, wonach die hier bekämpfte Regelung eine Abweichung vom Ordnungssystem des AVG 1950 (Kostentragungsregeln der §§76
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.