RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1987 GeschäftszahlV87/86 Sammlungsnummer11283 LeitsatzVerordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 23.9.1985 (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5640) zweiter Satz im Punkt II Z I; Kundmachungsmangel der Verordnungsstelle aus den in VfSlg. 11074/1986 dargelegten Gründen; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnungsstelle bis zum 31.12.1986Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 23.9.1985 (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5640) zweiter Satz im Punkt römisch zwei Z römisch eins; Kundmachungsmangel der Verordnungsstelle aus den in VfSlg. 11074 aus 1986, dargelegten Gründen; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnungsstelle bis zum 31.12.1986 RechtssatzDer zweite Satz im Punkt II Z1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 23.9.1985, Pr.Z. 2822/85 (Plandokument Nr. 5640), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/1985) war bis zum Ablauf des 31.12.1986 gesetzwidrig.Der zweite Satz im Punkt römisch zwei Z1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 23.9.1985, Pr.Ziffer 2822 /, 85, (Plandokument Nr. 5640), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41 aus 1985,) war bis zum Ablauf des 31.12.1986 gesetzwidrig. Der Verfassungsgerichtshof bleibt auf dem im E v 14.10.1986, V50/86 eingenommenen Standpunkt. Wie der Gemeinderat selbst einräumt, ist die Abgabe der Zeichenerklärung zum PD 5640 an die Interessenten in einer Art erfolgt (kostenlose Beigabe lediglich auf Verlangen der Interessenten anläßlich des Verkaufes des Plandokumentes), die nach dem eben zitierten hg. Erk. die Annahme der gesetzmäßigen Kundmachung ausschließt. Die in Prüfung genommene Verordnungsstelle ist sohin mit der im Einleitungsbeschluß (unter Bezugnahme auf das Erk. V50/86) dargelegten Gesetzwidrigkeit belastet. Der Verfassungsgerichtshof stimmt dem Gemeinderat aber auch darin zu, daß die in der Äußerung geschilderten Maßnahmen (insbesondere feste Verbindung der Zeichenerklärung mit dem Plandokument) ab 1.1.1987 eine gesetzmäßige Kundmachung bewirkte. Hiedurch erscheint die Gesetzwidrigkeit, welche dem zweiten Satz im Punkt II Z1 der Verordnung anhaftete, ab diesem Zeitpunkt geheilt, wobei der Gerichtshof in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Aktenlage des Verordnungsgebungsverfahren annimmt, daß die Zeichenerklärung anläßlich der Beschlußfassung des Gemeinderates über das Plandokument mitbeschlossen wurde.Der Verfassungsgerichtshof stimmt dem Gemeinderat aber auch darin zu, daß die in der Äußerung geschilderten Maßnahmen (insbesondere feste Verbindung der Zeichenerklärung mit dem Plandokument) ab 1.1.1987 eine gesetzmäßige Kundmachung bewirkte. Hiedurch erscheint die Gesetzwidrigkeit, welche dem zweiten Satz im Punkt römisch zwei Z1 der Verordnung anhaftete, ab diesem Zeitpunkt geheilt, wobei der Gerichtshof in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Aktenlage des Verordnungsgebungsverfahren annimmt, daß die Zeichenerklärung anläßlich der Beschlußfassung des Gemeinderates über das Plandokument mitbeschlossen wurde. Es war aus den dargelegten Gründen auszusprechen, daß die in Prüfung genommene Verordnungsstelle bis zum Ablauf des 31.12.1986 gesetzwidrig war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.