RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1987 GeschäftszahlB612/85 Sammlungsnummer11278 LeitsatzZuweisung von Verlustanteilen (betreffend das Jahr 1981); Zurückweisung der Beschwerde in Ansehung jener Bf., für die eine Bevollmächtigung nicht dargetan ist; Hinweis auf VfSlg. 10170/1984 und 10731/1985; keine denkunmögliche Außerachtlassung des Investitionsfreibetrages soweit die Einlage des (atypischen) stillen Gesellschafters durch Verlustzuweisungen erschöpft ist; wenn es auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Mitunternehmers ankommt, so muß die Gleichstellung von Kommanditisten und (atypischen) stillen Gesellschaftern auf jene Unterschiede in der wirtschaftlichen Belastung abgestellt werden, die sich aus dem Fehlen jeglicher Haftung (im Außen- wie im Innenverhältnis) ergeben; der in §172 Abs4 HGB enthaltene "allgemeine gesellschaftsrechtliche Grundsatz" schließt den stillen Gesellschafter nicht ein; keine Verletzung im EigentumsrechtZuweisung von Verlustanteilen (betreffend das Jahr 1981); Zurückweisung der Beschwerde in Ansehung jener Bf., für die eine Bevollmächtigung nicht dargetan ist; Hinweis auf VfSlg. 10170 aus 1984, und 10731 aus 1985,; keine denkunmögliche Außerachtlassung des Investitionsfreibetrages soweit die Einlage des (atypischen) stillen Gesellschafters durch Verlustzuweisungen erschöpft ist; wenn es auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Mitunternehmers ankommt, so muß die Gleichstellung von Kommanditisten und (atypischen) stillen Gesellschaftern auf jene Unterschiede in der wirtschaftlichen Belastung abgestellt werden, die sich aus dem Fehlen jeglicher Haftung (im Außen- wie im Innenverhältnis) ergeben; der in §172 Abs4 HGB enthaltene "allgemeine gesellschaftsrechtliche Grundsatz" schließt den stillen Gesellschafter nicht ein; keine Verletzung im Eigentumsrecht RechtssatzBeteiligung einer AG (die ihre Beteiligung auf Rechnung von Privatpersonen im eigenen Namen hält) an einer GesmbH in Form einer atypischen stillen Gesellschaft mit 12 Mio S - Soweit der auf den stillen Gesellschafter entfallende Verlustanteil für das Jahr 1981 mit Einschluß der Verluste der Vorjahre in der Einlage von 12 Mio S keine Deckung mehr fand, wurde er mit dem angefochtenen Bescheid der FLD der GesmbH zugewiesen. Festzuhalten ist zunächst, daß der Streit um die Behandlung des Verlustes für das Jahr 1981 geht und der durch das AbgabenänderungsG 1981 geschaffene §23a EStG über "Verluste mit beschränkter Haftung" hier nicht in Betracht kommt. Die Aufhebung dieser Bestimmung durch das E v 11.12.1985, G139/85 ua, ist auf das Beschwerdeverfahren ohne Einfluß. Ob die Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid den Kern der Sache treffen, kann dahingestellt bleiben. Eine Unsachlichkeit kann der Verfassungsgerichtshof in der Auslegung der Behörde entgegen dem Vorwurf der Beschwerde jedenfalls nicht erkennen. Geht man davon aus, daß den Kommanditisten oder einen ihm vergleichbaren anderen Mitunternehmer, den keine über seine Einlage hinausgehende wirtschaftliche Belastung trifft, auch ein allfälliger Verlust nur bis zur Höhe dieser Einlage belasten kann, so kommt es nicht darauf an, ob dieser Verlust ein realer ist oder nur fiktiv - etwa bloß zwecks Begünstigung von Investitionen - in Anschlag zu bringen ist. Indem die Investitionsbegünstigung in Form eines Steuerfreibetrages gewährt wird - und an der Zulässigkeit dieser Begünstigungsform hat der Verfassungsgerichtshof gleichfalls keine Bedenken -, wirkt sie sich eben je nach der wirtschaftlichen Lage des Begünstigten verschieden aus und bleibt unter besonderen Umständen sogar wirkungslos. Sollte sich daher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben, daß nach Erschöpfung der Möglichkeit einer Verlustzuweisung der Investitionsfreibetrag im betreffenden Veranlagungsjahr für den (atypischen) stillen Gesellschafter wirkungslos bleibt, wäre das kein sachfremdes Ergebnis. Es wäre daher auch nicht zu beanstanden, wenn der Investitionsfreibetrag als verlusterhöhend ins Kalkül gezogen wird und seinerseits die Zuweisung weiterer Verluste verhindert. Keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Steuerfreibetrages als Form der Investitionsbegünstigung. Da laut Vertrag Entnahmen bis zu 5 % des Nennwertes keine Rückzahlungs- oder Auffüllungspflicht auslösten, könnten sie keine Verlustzuweisung rechtfertigen. Diesen Überlegungen hat die Beschwerde keine überzeugenden Argumente entgegenzustellen. Kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Mitunternehmers an, so darf die Gleichstellung von Kommanditisten und atypischen stillen Gesellschaftern - gleichfalls ohne Verfassungsverstoß - so verstanden werden, daß auf jene Unterschiede in der wirtschaftlichen Belastung abgestellt werden muß, die sich aus dem Fehlen jeglicher Haftung (im Außen- wie im Innenverhältnis) ergeben. Der in §172 Abs4 HGB enthaltene "allgemeine gesellschaftsrechtliche Grundsatz" schließt den stillen Gesellschafter gerade nicht ein. Auf die bloße Möglichkeit der Anfechtung einer Rechtshandlung im Konkursfall (§342 HGB) müßte der Gesetzgeber nicht Bedacht nehmen. Die erhobenen Vorwürfe sind also nicht begründet.
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