RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1987 GeschäftszahlB776/86 Sammlungsnummer11251 Leitsatzvertretbare Annahme der ungebührlichen störenden Lärmerregung iSd §1 Abs1 Tir.
folgende Anhaltung RechtssatzFestnahme des Beschwerdeführers, der durch längere Zeit hindurch auf seinem Grundstück ein Mofa mit laufendem Motor abgestellt hatte durch Gendarmeriebeamte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §1 Abs1 Tir LandespolizeiG 1976 iVm §4 Abs1 leg.cit.
§35litc VSt
G.Festnahme des Beschwerdeführers, der durch längere Zeit hindurch auf seinem Grundstück ein Mofa mit laufendem Motor abgestellt hatte durch Gendarmeriebeamte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §1 Abs1 Tir LandespolizeiG 1976 in Verbindung mit §4 Abs1 leg.cit.
§35litc VSt
G. Gemäß §35 litc VStG 1950 ist eine Festnahme zum Zweck der Vorführung vor die Behörde nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Demgemäß ist zunächst zu prüfen, ob die hier einschreitenden Gendarmeriebeamten mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen konnten, daß sich der Beschwerdeführer die Übertretung
§1Abs1 Landes-Polizei
G, LGBl. für Tirol Nr. 60/1976 (im folgenden LPG), zuschulden kommen ließ.
§1
Abs1 LPG ist es verboten, "ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen".
§4Abs1 leg.cit.
stellt die Mißachtung dieses Verbotes eine Verwaltungsübertretung dar.Demgemäß ist zunächst zu prüfen, ob die hier einschreitenden Gendarmeriebeamten mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen konnten, daß sich der Beschwerdeführer die Übertretung
§1Abs1 Landes-Polizei
G, LGBl. für Tirol Nr. 60 aus 1976, (im folgenden LPG), zuschulden kommen ließ.
§1
Abs1 LPG ist es verboten, "ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen".
§4Abs1 leg.cit.
stellt die Mißachtung dieses Verbotes eine Verwaltungsübertretung dar.
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 8654/1979
- ua)und des Verwaltungsgerichtshofes (19.4.1982 81/10/0104
- ua)wird (störender) Lärm iS dieses Tatbildes dann "ungebührlicherweise" erregt, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen läßt, welche die Umwelt regelmäßig verlangen kann. Die Gendarmeriebeamten haben die Tat - Laufenlassen des Mofamotors im Leerlauf an der Grundstücksgrenze - selbst wahrgenommen. Sie konnten vertretbarerweise annehmen, daß der vom Beschwerdeführer erregte Lärm sowohl ungebührlich als auch störend war (VfSlg. 8507/1979).
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 8654 aus 1979,
- ua)und des Verwaltungsgerichtshofes (19.4.1982 81/10/0104
- ua)wird (störender) Lärm iS dieses Tatbildes dann "ungebührlicherweise" erregt, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen läßt, welche die Umwelt regelmäßig verlangen kann. Die Gendarmeriebeamten haben die Tat - Laufenlassen des Mofamotors im Leerlauf an der Grundstücksgrenze - selbst wahrgenommen. Sie konnten vertretbarerweise annehmen, daß der vom Beschwerdeführer erregte Lärm sowohl ungebührlich als auch störend war (VfSlg. 8507 aus 1979,). Bei dieser Sachlage war - da der Beschwerdeführer trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte - der Festnehmungsgrund der litc des §35 VStG 1950 gegeben. Vertretbare Annahme einer Übertretung des §1 Abs1 des Tir Landes-PolizeiG 1976 ("ungebührliche Lämerregung") durch langdauerndes Laufenlassen eines Mofamotors im Leerlauf an der Grundstücksgrenze. Die im Anschluß an die - gesetzlich gedeckte - Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte Anhaltung war rechtmäßig. Es kann keine Rede davon sein, daß die anschließende Anhaltung und Vernehmung des Beschwerdeführers seine Entlassung um 20.30 Uhr ungebührlich verzögert hätten.