RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1987 GeschäftszahlB1044/86 Sammlungsnummer11253 Leitsatzmangelnde Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; aus Art9 iZm. Art4 Abs3 litb MRK ergibt sich, daß kein Vertragsstaat verpflichtet ist, Wehrdienstverweigerer anzuerkennen - durch Nichtbefreiung von der Wehrpflicht keine Verletzung des Rechtes nach Art9 MRK; keine Verletzung im Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art14 StGG; keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Verletzung des im §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung RechtssatzAbweisung des Antrages auf Befreiung vom Wehrdienst - Keine Verletzung des durch Art14 StGG und Art9 MRK gewährleisteten Rechtes auf Glaubens- und Gewissensfreiheit. Eine Verletzung des in Art14 StGG gewährleisteten Rechtes kann schon deshalb nicht vorliegen, weil sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht auf Gewissensgründe berufen hat, die bezogene Vorschrift des StGG gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 8033/1977) sich jedoch nur auf religiöse Fragen bezieht.Eine Verletzung des in Art14 StGG gewährleisteten Rechtes kann schon deshalb nicht vorliegen, weil sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht auf Gewissensgründe berufen hat, die bezogene Vorschrift des StGG gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 8033 aus 1977,) sich jedoch nur auf religiöse Fragen bezieht. Zur geltend gemachten Verletzung des durch Art9 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Entscheidung der EKM vom 2.4.1973, Nr. 5591/72, wonach sich aus Art9 in Zusammenhalt mit Art4 Abs3 litb MRK ergibt, daß kein Vertragsstaat verpflichtet ist, Waffendienstverweigerer anzuerkennen. Aus dieser Auffassung, welcher der Verfassungsgerichtshof beigepflichtet hat (VfSlg. 8033/1977) folgt, daß aus der Nichtbefreiung von der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung keine Verletzung des durch Art9 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes abgeleitet werden kann.Zur geltend gemachten Verletzung des durch Art9 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Entscheidung der EKM vom 2.4.1973, Nr. 5591/72, wonach sich aus Art9 in Zusammenhalt mit Art4 Abs3 litb MRK ergibt, daß kein Vertragsstaat verpflichtet ist, Waffendienstverweigerer anzuerkennen. Aus dieser Auffassung, welcher der Verfassungsgerichtshof beigepflichtet hat (VfSlg. 8033 aus 1977,) folgt, daß aus der Nichtbefreiung von der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung keine Verletzung des durch Art9 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes abgeleitet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist nicht beizupflichten, wenn er meint, daß die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Gewissensgründe glaubhaft zu machen, ausschließlich den objektiven Inhalt des Vorgebrachten zu prüfen habe. Vielmehr kommt dem subjektiven Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Darlegung seiner Gewissensgründe vor der ZDOK macht, eine wesentliche Bedeutung zu. Die behauptete Verletzung des in §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht liegt somit nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.