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{'item': 'WI-15/86'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1987 GeschäftszahlWI-15/86 Sammlungsnummer11256 LeitsatzAnfechtung der Wahl zum Nationalrat 1986; die Anfechtungslegitimation einer W

§45

Abs2 NRWO 1971 erforderlichen Unterstützungserklärungen zurückgewiesen worden war. Die Einrede, daß Unterstützungserklärungen in mehreren niederösterreichischen Gemeinden - konkret nennt die Anfechtungswerberin nur die Gemeinden Zeillern (Bezirk Amstetten) und Bergland (Bezirk Melk) - lediglich während der "normalen Arbeitszeit" gemeindeamtlich bestätigt worden seien, ist aus folgenden Erwägungen nicht zielführend:

§45

Abs4 NRWO 1971 sind die Gemeinden verhalten, die gesetzlich notwendige amtliche Bestätigung einer Unterstützungserklärung "unverzüglich" zu erteilen. Bestimmte Amtsstunden werden in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch muß den Wahlberechtigten naturgem hinreichend Gelegenheit zur Einholung des erforderlichen Bestätigungsvermerks gegeben werden. Diese Verpflichtung kann aber nicht soweit gehen, daß jede Gemeinde vor Nationalratswahlen gleichsam einen Tag- und Nachtdienst zur Bearbeitung solcher Erklärungen einrichten müßte. Namentlich bei Gemeinden ohne großen Verwaltungsapparat - die beiden von der Anfechtungswerberin angeführten sind ausgesprochene Kleingemeindeen - kann keinesfalls mit Grund gesagt werden, daß der - behauptete - Verzicht auf eine Ausdehnung der ortsüblichen und allgemein bekannten Amtsstunden unterstützungswillige Wahlberechtigte in der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte nennenswert und unzumutbar behindere und einschränke (vgl. dazu: VfSlg. 9933/1984).

§45

Abs4 NRWO 1971 sind die Gemeinden verhalten, die gesetzlich notwendige amtliche Bestätigung einer Unterstützungserklärung "unverzüglich" zu erteilen. Bestimmte Amtsstunden werden in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch muß den Wahlberechtigten naturgem hinreichend Gelegenheit zur Einholung des erforderlichen Bestätigungsvermerks gegeben werden. Diese Verpflichtung kann aber nicht soweit gehen, daß jede Gemeinde vor Nationalratswahlen gleichsam einen Tag- und Nachtdienst zur Bearbeitung solcher Erklärungen einrichten müßte. Namentlich bei Gemeinden ohne großen Verwaltungsapparat - die beiden von der Anfechtungswerberin angeführten sind ausgesprochene Kleingemeindeen - kann keinesfalls mit Grund gesagt werden, daß der - behauptete - Verzicht auf eine Ausdehnung der ortsüblichen und allgemein bekannten Amtsstunden unterstützungswillige Wahlberechtigte in der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte nennenswert und unzumutbar behindere und einschränke vergleiche dazu: VfSlg. 9933 aus 1984,). Öffnungszeiten der Gemeindeämter; Abgabe der Unterstützungserklärung iS des §45 NRWO 1971. Der Verfassungsgerichtshof hat die in der Anfechtungsschrift als verfassungsrechtlich bedenklich eingestufte Vorschrift des §49 Abs1 letzter Satz NRWO 1971 (gar) nicht anzuwenden: Sie ist also in dieser Anfechtungssache nicht präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG und kann darum - entgegen der Meinung der Anfechtungswerberin - bereits aus dieser Überlegung nicht Gegenstand eines hier einzuleitenden Normenkontrollverfahrens sein.

§49

Abs1 Satz 1 NRWO 1971 muß die Kreiswahlbehörde nämlich (zunächst) überprüfen, "ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge ... von der

§45

Abs2 (NRWO 1971) erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises (für den Wahlkreis Niederösterreich je 500 Personen) unterstützt ... sind". Diese primäre Zulässigkeitsvoraussetzung war aber im Administrativerfahren nicht erfüllt. In die Prüfung der - in der Anfechtungsschrift herausgestellten - Frage, ob die eine oder andere der insgesamt schon an sich zahlenmäßig unzureichenden Unterstützungen des Wahlvorschlags der GAL in Handhabung des §49 Abs1 letzter Satz NRWO 1971 "als nicht eingebracht" gelte, war angesichts der geschilderten Sach- und Rechtslage gar nicht mehr einzutreten. Die in der Anfechtungsschrift enthaltene Ankündigung der Nachreichung "detaillierter Rechtsausführungen" in nächster Zeit mußte unbeachtet bleiben, weil der Verfassungsgerichtshof in Wahlanfechtungsverfahren zu befinden hat, ob die in der Anfechtung selbst geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen (§67 Abs1 VfGG: "Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens ... zu enthalten"; siehe VfSlg. 9093/1981, 10226/1984 ua).Die in der Anfechtungsschrift enthaltene Ankündigung der Nachreichung "detaillierter Rechtsausführungen" in nächster Zeit mußte unbeachtet bleiben, weil der Verfassungsgerichtshof in Wahlanfechtungsverfahren zu befinden hat, ob die in der Anfechtung selbst geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen (§67 Abs1 VfGG: "Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens ... zu enthalten"; siehe VfSlg. 9093 aus 1981,, 10226 aus 1984, ua). Erfordernis einer bestimmten Zahl sogenannter "Unterstützungserklärungen" iS des §45 Abs2 NRWO 1971 für die wirksame Einbringung eines Kreiswahlvorschlages ist nicht verfassungswidrig; keine Verpflichtung der Gemeinden, zur Ausdehnung der ortsüblichen und allgemein bekannten Amtsstunden vor Nationalratswahlen, um unterstützungswilligen Wahlberechtigten Gelegenheit zur Einholung des erforderlichen Bestätigungsvermerks zu geben; behauptete Rechtswidrigkeit (behördlich verschuldete Verzögerung der Beibringung weiterer Unterstützungserklärungen) nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.