Das Gebiet nördlich dieses Schutzstreifens wurde als "Gewerbegebiet", das Gebiet südlich davon als "erweitertes Wohngebiet" ausgewiesen. Gegen diese Ausweisung der Grundstücke bringen die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die Festlegung von der Gemeinde willkürlich vorgenommen worden sei; sie widerspreche den Bestimmungen des ROG 1977, weil auf bestehende Verhältnisse nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei. In dem dem Flächenwidmungsplan 1984 der Marktgemeinde Kuchl (Sbg) zugrundeliegenden räumlichen Entwicklungskonzept wurden Strukturuntersuchungen dargelegt und die "Entwicklungsziele und Maßnahmen" festgelegt. Als wesentliche Maßnahme zur Erreichung der gesetzten Entwicklungsziele wurde unter anderem vorgesehen, Gebiete unterschiedlicher Widmung durch Schutzstreifen zu trennen. Auch in den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan 1984 wurde zum Ausdruck gebracht, daß Konfliktsituationen zwischen Gewerbegebieten und Wohngebieten entschärft werden sollten. Auf Grund dieser Überlegungen kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, daß die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl bei der Ausweisung dieser Grundflächen als "Schutzstreifen als Immissionsschutz" nicht sachgerecht vorgegangen wäre und das ihr durch das ROG 1977 eingeräumte Ermessen überschritten hätte. Der Einwand, der Flächenwidmungsplan 1984 der Marktgemeinde Kuchl (Sbg) sei gesetzwidrig, weil die gesetzte Widmung ("Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz"
Z10 ROG 1977) keine Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung der Grundflächen nehme, geht ins Leere. Flächenwidmungspläne geben nicht nur die derzeitige Nutzung der von ihnen erfaßten Liegenschaften wieder, sondern legen deren künftige Nutzung fest (vgl. VfSlg. 9318/1982). Für diese Zukunftsperspektive spricht auch §24 Abs1 zweiter Satz ROG 1977, wonach bestehende, der festgelegten Nutzungsart nicht entsprechende Bauten und Betriebe durch die Festlegung nicht berührt werden, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind.Der Einwand, der Flächenwidmungsplan 1984 der Marktgemeinde Kuchl (Sbg) sei gesetzwidrig, weil die gesetzte Widmung ("Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz"
Z10 ROG 1977) keine Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung der Grundflächen nehme, geht ins Leere. Flächenwidmungspläne geben nicht nur die derzeitige Nutzung der von ihnen erfaßten Liegenschaften wieder, sondern legen deren künftige Nutzung fest vergleiche VfSlg. 9318 aus 1982,). Für diese Zukunftsperspektive spricht auch §24 Abs1 zweiter Satz ROG 1977, wonach bestehende, der festgelegten Nutzungsart nicht entsprechende Bauten und Betriebe durch die Festlegung nicht berührt werden, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Bauplatzerklärung mit dem angefochtenen Bescheid. Der angefochtene Bescheid greift mit der Versagung der Bauplatzerklärung und der damit verbundenen Versagung der Ausübung des aus dem Eigentum erfließenden Rechtes zur Bebauung eines Grundstückes in das Eigentum der Beschwerdeführer ein. Denkmögliche Versagung der Bauplatzerklärung betreffende Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan 1984 der Marktgemeinde Kuchl die Widmung "Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz" festlegt,
G. Im Hinblick auf die im verfassungsrechtlich unbedenklichen Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung der Grundstücke als "Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz" ist die Annahme der belangten Behörde, wonach sich bereits aus dem Ansuchen um Erteilung der Bauplatzerklärung ergibt, daß das Vorhaben der Beschwerdeführer dem Flächenwidmungsplan widerspricht, nicht denkunmöglich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.