← Österreich

{'item': 'B256/86'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1987 GeschäftszahlB256/86 Sammlungsnummer11211 Leitsatz§15 Vbg. GVG 1977 (betreffend die Organisation des Grundverkehrssenates) entspricht Art6 MRK; ein Tribunal muß derart zusammengesetzt sein, daß keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder entstehen; bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung; dienstliche Unterordnung eines Mitgliedes des (zweitinstanzlichen) Grundverkehrssenates unter ein Mitglied der (erstinstanzlichen) Grundverkehrs-Landeskommission - Verletzung des Art6 MRK RechtssatzEin Verfahren zur behördlichen Genehmigung des Eigentumserwerbes hat zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("civil rights") iSd Art6 MRK zum Gegenstand. Es besteht daher nach Art6 MRK ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein mit bestimmten Garantien ausgestattetes Verfahren vor einem unabhängigen "Tribunal". Gegen die Entscheidung des Grundverkehrssenates (di. die auf Administrativebene in letzter Instanz entscheidende behördliche) kann lediglich beim Verfassungsgerichtshof, nicht aber auch beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde geführt werden. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen muß die Verwaltungsbehörde als Tribunal iSd Art6 MRK eingerichtet sein (siehe VfGH 1.12.1986 B616/85, B448/86 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur). §15 Vlbg GVG über die Organisation des Grundverkehrssenates entspricht dieser Konventionsnorm. Verstoß gegen Art6 MRK bei Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag - Zusammensetzung eines Tribunals, berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder. Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom EGMR im Fall Sramek (EuGRZ 1985, 336

  1. ff)und von der EKMR im Fall Ettl (EuGRZ 1985, 364
  2. ff)vertretene Ansicht, daß Recht nicht nur gesprochen werden muß, sondern daß es auch augenscheinlich zu sein hat, daß Recht gesprochen wird; ein Tribunal muß daher derart zusammengesetzt sein, daß keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder entstehen. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahren ist auch der äußere Anschein von Bedeutung (VfGH 28.11.1985, G109/84 ua., EuGRZ 1986, 214 ff). Solche Zweifel an der Fairness des Verfahren liegen hier (objektiv berechtigt) nahe. Es trat nämlich als eines der Mitglieder des Grundverkehrssenates (der behördlichen 2. Instanz) Dipl.Ing. W G auf, der im Hauptberuf Abteilungsleiter bei der Agrarbezirksbehördlichen Bregenz ist; als deren Leiter fungiert Dipl.Ing. Dr. W P; dieser war im Verfahren als Vorsitzender der Grundverkehrs-Landeskommission (der behördlichen 1. Instanz) tätig. Die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitgliedes des in letzter Instanz entscheidenden Grundverkehrssenates war unter diesen Umständen anzuzweifeln; dies vor allem im Hinblick darauf, daß Dipl.Ing. G in seinem Hauptberuf als Verwaltungsbeamter (im Gegensatz zu einem Richter) weisungsgebunden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Dipl.Ing. G tatsächlich unabhängig entscheiden konnte oder nicht (siehe E v 1.12.1986 B616/85, B448/86, dem in dieser Hinsicht eine völlig gleiche Konstellation zugrundelag). Verletzung in dem durch Art6 MRK verfassungsgesetzlich verankerten Anspruch, daß über zivilrechtliche Ansprüche von einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal entschieden wird.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.