RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1987 GeschäftszahlB256/86 Sammlungsnummer11211 Leitsatz§15 Vbg. GVG 1977 (betreffend die Organisation des Grundverkehrssenates) entspricht Art6 MRK; ein Tribunal muß derart zusammengesetzt sein, daß keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder entstehen; bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung; dienstliche Unterordnung eines Mitgliedes des (zweitinstanzlichen) Grundverkehrssenates unter ein Mitglied der (erstinstanzlichen) Grundverkehrs-Landeskommission - Verletzung des Art6 MRK RechtssatzEin Verfahren zur behördlichen Genehmigung des Eigentumserwerbes hat zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("civil rights") iSd Art6 MRK zum Gegenstand. Es besteht daher nach Art6 MRK ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein mit bestimmten Garantien ausgestattetes Verfahren vor einem unabhängigen "Tribunal". Gegen die Entscheidung des Grundverkehrssenates (di. die auf Administrativebene in letzter Instanz entscheidende behördliche) kann lediglich beim Verfassungsgerichtshof, nicht aber auch beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde geführt werden. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen muß die Verwaltungsbehörde als Tribunal iSd Art6 MRK eingerichtet sein (siehe VfGH 1.12.1986 B616/85, B448/86 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur). §15 Vlbg GVG über die Organisation des Grundverkehrssenates entspricht dieser Konventionsnorm. Verstoß gegen Art6 MRK bei Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag - Zusammensetzung eines Tribunals, berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder. Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom EGMR im Fall Sramek (EuGRZ 1985, 336
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.