RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1986 GeschäftszahlV2/85,V3/85 Sammlungsnummer11063 RechtssatzArt139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z1 und der Z17 der
- öffentlichen Bekanntmachung der nach §17 ViehwirtschaftsG (VWG) eingerichteten Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom
- April 1982 (betreffend den Import von Rindfleisch) und der
- öffentlichen Bekanntmachung dieser Kommission vom
- Juni 1982, soweit mit ihr der Importausgleich für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurde; Verordnungscharakter der öffentlichen Bekanntmachungen nach §6 Abs3 VWG, jedenfalls hinsichtlich der Regelung des Zeitraumes der Anwendung des Verfahrens und hinsichtlich der Festsetzung des Importausgleichs nach §10 Abs5 VWG; Geltungsdauer der
- öffentlichen Bekanntmachung ist zeitlich nicht beschränkt worden; Geltungsbereich der
- öffentlichen Bekanntmachung durch
- öffentliche Bekanntmachung nicht geändert; aber Anwendungsbereich auf Sachverhalte ausgedehnt, die bis zum
- März 1983 der
- öffentlichen Bekanntmachung zu unterstellen sind; Mangel der Präjudizialität der Z1 (Stammfassung) der
- öffentlichen Bekanntmachung; hingegen Präjudizialität der Z17 der
- öffentlichen Bekanntmachung und der Z1 idF der
- öffentlichen Bekanntmachung, die noch dem Rechtsbestand angehören - Deutung des Feststellungsantrages als Antrag auf Aufhebung dieser BestimmungenArt139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z1 und der Z17 der
- öffentlichen Bekanntmachung der nach §17 ViehwirtschaftsG (VWG) eingerichteten Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom
- April 1982 (betreffend den Import von Rindfleisch) und der
- öffentlichen Bekanntmachung dieser Kommission vom
- Juni 1982, soweit mit ihr der Importausgleich für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurde; Verordnungscharakter der öffentlichen Bekanntmachungen nach §6 Abs3 VWG, jedenfalls hinsichtlich der Regelung des Zeitraumes der Anwendung des Verfahrens und hinsichtlich der Festsetzung des Importausgleichs nach §10 Abs5 VWG; Geltungsdauer der
- öffentlichen Bekanntmachung ist zeitlich nicht beschränkt worden; Geltungsbereich der
- öffentlichen Bekanntmachung durch
- öffentliche Bekanntmachung nicht geändert; aber Anwendungsbereich auf Sachverhalte ausgedehnt, die bis zum
- März 1983 der
- öffentlichen Bekanntmachung zu unterstellen sind; Mangel der Präjudizialität der Z1 (Stammfassung) der
- öffentlichen Bekanntmachung; hingegen Präjudizialität der Z17 der
- öffentlichen Bekanntmachung und der Z1 in der Fassung der
- öffentlichen Bekanntmachung, die noch dem Rechtsbestand angehören - Deutung des Feststellungsantrages als Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen
- öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom
- April 1982;
- öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom
- Juni 1982; Kundmachung der
- öffentlichen Bekanntmachung vor Erteilung der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen entgegen der ausdrücklichen Anordnung des letzten Satzes des §10 Abs5 VWG; keine Sanierung dieses Kundmachungsmangels durch nachträgliche Zustimmung oder dadurch, daß binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung eine Versagung der Zustimmung nicht erfolgt; für die Kundmachung der
- öffentlichen Bekanntmachung keine Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen eingeholt; Aufhebung der präjudiziellen Verordnungsstellen als gesetzwidrig