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{'item': ['V2/85', 'V3/85']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1986 GeschäftszahlV2/85,V3/85 Sammlungsnummer11063 RechtssatzArt139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z1 und der Z17 der

  1. öffentlichen Bekanntmachung der nach §17 ViehwirtschaftsG (VWG) eingerichteten Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom
  2. April 1982 (betreffend den Import von Rindfleisch) und der
  3. öffentlichen Bekanntmachung dieser Kommission vom
  4. Juni 1982, soweit mit ihr der Importausgleich für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurde; Verordnungscharakter der öffentlichen Bekanntmachungen nach §6 Abs3 VWG, jedenfalls hinsichtlich der Regelung des Zeitraumes der Anwendung des Verfahrens und hinsichtlich der Festsetzung des Importausgleichs nach §10 Abs5 VWG; Geltungsdauer der
  5. öffentlichen Bekanntmachung ist zeitlich nicht beschränkt worden; Geltungsbereich der
  6. öffentlichen Bekanntmachung durch
  7. öffentliche Bekanntmachung nicht geändert; aber Anwendungsbereich auf Sachverhalte ausgedehnt, die bis zum
  8. März 1983 der
  9. öffentlichen Bekanntmachung zu unterstellen sind; Mangel der Präjudizialität der Z1 (Stammfassung) der
  10. öffentlichen Bekanntmachung; hingegen Präjudizialität der Z17 der
  11. öffentlichen Bekanntmachung und der Z1 idF der
  12. öffentlichen Bekanntmachung, die noch dem Rechtsbestand angehören - Deutung des Feststellungsantrages als Antrag auf Aufhebung dieser BestimmungenArt139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z1 und der Z17 der
  13. öffentlichen Bekanntmachung der nach §17 ViehwirtschaftsG (VWG) eingerichteten Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom
  14. April 1982 (betreffend den Import von Rindfleisch) und der
  15. öffentlichen Bekanntmachung dieser Kommission vom
  16. Juni 1982, soweit mit ihr der Importausgleich für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurde; Verordnungscharakter der öffentlichen Bekanntmachungen nach §6 Abs3 VWG, jedenfalls hinsichtlich der Regelung des Zeitraumes der Anwendung des Verfahrens und hinsichtlich der Festsetzung des Importausgleichs nach §10 Abs5 VWG; Geltungsdauer der
  17. öffentlichen Bekanntmachung ist zeitlich nicht beschränkt worden; Geltungsbereich der
  18. öffentlichen Bekanntmachung durch
  19. öffentliche Bekanntmachung nicht geändert; aber Anwendungsbereich auf Sachverhalte ausgedehnt, die bis zum
  20. März 1983 der
  21. öffentlichen Bekanntmachung zu unterstellen sind; Mangel der Präjudizialität der Z1 (Stammfassung) der
  22. öffentlichen Bekanntmachung; hingegen Präjudizialität der Z17 der
  23. öffentlichen Bekanntmachung und der Z1 in der Fassung der
  24. öffentlichen Bekanntmachung, die noch dem Rechtsbestand angehören - Deutung des Feststellungsantrages als Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen
  25. öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom
  26. April 1982;
  27. öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom
  28. Juni 1982; Kundmachung der
  29. öffentlichen Bekanntmachung vor Erteilung der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen entgegen der ausdrücklichen Anordnung des letzten Satzes des §10 Abs5 VWG; keine Sanierung dieses Kundmachungsmangels durch nachträgliche Zustimmung oder dadurch, daß binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung eine Versagung der Zustimmung nicht erfolgt; für die Kundmachung der
  30. öffentlichen Bekanntmachung keine Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen eingeholt; Aufhebung der präjudiziellen Verordnungsstellen als gesetzwidrig

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.