RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1948 GeschäftszahlK4/47 Sammlungsnummer1615 RechtssatzHat der VfGH einen Bescheid, mit dem ein Saal nach dem Reichsleistungsgesetz beschlagnahmt und zugewiesen worden war, aufgehoben, weil sowohl die Beschlagnahme als auch die Zuweisung verfassungswidrig war, so kann der Rechtszustand, der der in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung entspricht, nur durch die Räumung des Saales geschaffen werden und ihn herzustellen, ist nach § 87 Abs. 2 VerfGG Pflicht der Verwaltungsbehörde. Es kann bei der eben geschilderten Sachlage die Frage entstehen, ob nicht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde neben der des Gerichtes besteht, so daß die Antragsteller die Wahl unter zwei zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen hätten. Das ist an sich gewiß möglich. Der Räumungsanspruch fließt aus dem Eigentumsrecht der Antragsteller und ist daher privatrechtlicher Natur. Er ist deshalb gemäß {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN} beim ordentlichen Gerichte geltend zu machen, sofern dessen Zuständigkeit nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. {Verfassungsgerichtshofgesetz § 87, § 87 Abs. 2 VerfGG} verpflichtet nun wohl die Verwaltungsbehörde, selbst jenen Zustand herzustellen, der der Rechtsanschauung des VfGH entspricht, schließt aber damit die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nicht aus. Er trägt nur dem Umstand Rechnung, daß der Benützungstitel, dessen Wegfall den Räumungsanspruch begründet, in jenen Fällen, auf die sich diese Bestimmung bezieht, ein Verwaltungsakt ist und daß daher die Behebung des rechtswidrigen Zustandes nicht bloß durch den Benützer, sondern auch durch die Verwaltungsbehörde erfolgen kann. Dieser zweifachen Möglichkeit der Abhilfe entspricht dann die konkurrierende Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und des Gerichtes. Es ist dem Berechtigten überlassen, zu wählen, ob er den Anspruch im Wege der Räumungsklage oder durch einen Antrag bei der Verwaltungsbehörde geltend machen will. Im ersteren Falle stützt er sich darauf, daß der Titel für die Benützung der Sache durch den Verpflichteten weggefallen ist, im letzteren Falle beruft er sich auf die positive Verpflichtung, die für die Verwaltungsbehörde aus der Aufhebung ihres Bescheides durch den VfGH erwächst.Hat der VfGH einen Bescheid, mit dem ein Saal nach dem Reichsleistungsgesetz beschlagnahmt und zugewiesen worden war, aufgehoben, weil sowohl die Beschlagnahme als auch die Zuweisung verfassungswidrig war, so kann der Rechtszustand, der der in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung entspricht, nur durch die Räumung des Saales geschaffen werden und ihn herzustellen, ist nach Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG Pflicht der Verwaltungsbehörde. Es kann bei der eben geschilderten Sachlage die Frage entstehen, ob nicht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde neben der des Gerichtes besteht, so daß die Antragsteller die Wahl unter zwei zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen hätten. Das ist an sich gewiß möglich. Der Räumungsanspruch fließt aus dem Eigentumsrecht der Antragsteller und ist daher privatrechtlicher Natur. Er ist deshalb gemäß {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN} beim ordentlichen Gerichte geltend zu machen, sofern dessen Zuständigkeit nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 87,, Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG} verpflichtet nun wohl die Verwaltungsbehörde, selbst jenen Zustand herzustellen, der der Rechtsanschauung des VfGH entspricht, schließt aber damit die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nicht aus. Er trägt nur dem Umstand Rechnung, daß der Benützungstitel, dessen Wegfall den Räumungsanspruch begründet, in jenen Fällen, auf die sich diese Bestimmung bezieht, ein Verwaltungsakt ist und daß daher die Behebung des rechtswidrigen Zustandes nicht bloß durch den Benützer, sondern auch durch die Verwaltungsbehörde erfolgen kann. Dieser zweifachen Möglichkeit der Abhilfe entspricht dann die konkurrierende Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und des Gerichtes. Es ist dem Berechtigten überlassen, zu wählen, ob er den Anspruch im Wege der Räumungsklage oder durch einen Antrag bei der Verwaltungsbehörde geltend machen will. Im ersteren Falle stützt er sich darauf, daß der Titel für die Benützung der Sache durch den Verpflichteten weggefallen ist, im letzteren Falle beruft er sich auf die positive Verpflichtung, die für die Verwaltungsbehörde aus der Aufhebung ihres Bescheides durch den VfGH erwächst. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1948:K4.1948
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